Language of document : ECLI:EU:C:2023:825


 


 



Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 31. Oktober 2023 –
Baldan/Kommission

(Rechtssache C545/23 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Abweisung der Klage in der Hauptsache – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

1.      Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56)

(vgl. Rn. 8)

2.      Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Abweisung der Klage in der Hauptsache durch das Gericht – Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass sich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Hauptsache erledigt hat – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2)

(vgl. Rn. 9-16)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Frédéric Baldan trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.