Language of document : ECLI:EU:T:1999:181

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

28. September 1999 (1)

„Beamte — Bediensteter auf Zeit — Einstufung — Artikel 32 des Statuts“

In der Rechtssache T-91/98

Jürgen Wettig, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Peter Wiesner, Köln (Deutschland), für das schriftliche Verfahren und Rechtsanwalt Charles Turk, Luxemburg, für die mündliche Verhandlung, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Charles Turk, 13 A, avenue Guillaume, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Julian Currall und durch Christine Berardis-Kayser, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg (Deutschland), Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. November 1997 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1.
    Der Kläger wurde am 1. Oktober 1996 als Bediensteter auf Zeit der Kommission eingestellt und der Generaldirektion XI (Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz) zugewiesen. Der Einstellung war ein Verfahren zur Auswahl von Bediensteten auf Zeit vorausgegangen.

2.
    Zuvor hatte der Kläger im deutschen öffentlichen Dienst gearbeitet, und zwar von 1979 bis 1993 als Beamter im gehobenen Dienst und von 1993 bis 1996 als zur Generaldirektion III der Kommission entsandter nationaler Experte.

3.
    Der Kläger wurde nach dem am 24. Juli 1996 zwischen ihm und der Kommission geschlossenen Anstellungsvertrag vorläufig in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

4.
    In einer am 16. Januar 1997 in das Register eingetragenen Beschwerde beantragte der Kläger u. a. seine endgültige Einstufung durch den Einstufungsausschuß.

5.
    In der Folge wurde ihm gesagt, daß der Einstufungsausschuß daran zweifele, daß er bei seiner vorläufigen Einstufung in die richtige Laufbahngruppe eingestuft worden sei, da sein Diplom einem Hochschulabschluß nicht gleichwertig sei und

seine Berufserfahrung nicht dem Niveau der Laufbahngruppe A entspreche. Am 30. September 1997 richtete er an den Ausschuß einen Vermerk, in dem er dessen Ansicht kritisierte.

6.
    Durch Schreiben vom 5. November 1997 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß der Einstufungsausschuß beschlossen habe, seine anfängliche Einstufung beizubehalten.

7.
    Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 11. November 1997 Beschwerde mit dem Antrag ein, ihn in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 3, einzustufen.

8.
    Die Kommission wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 6. April 1998 zurück.

9.
    Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), der gemäß Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für den Kläger entsprechend gilt, kann die Anstellungsbehörde dem Betreffenden mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe innerhalb der Besoldungsgruppe gewähren.

10.
    Nach Artikel 2 Absatz 2 des zur Durchführung namentlich des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts erlassenen Beschlusses von Oktober 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung beträgt die Mindestdauer der Berufserfahrung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe 5 der Laufbahngruppe A zwölf Jahre.

11.
    Ist die Berufserfahrung länger als die Mindestdauer der Berufserfahrung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses, so gewährt die Anstellungsbehörde nach Artikel 3 des Beschlusses in den in Artikel 32 des Statuts vorgesehenen Grenzen eine Verbesserung bei der Dienstaltersstufe gemäß der Tabelle in Anhang II des Beschlusses.

12.
    Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts und Anhang II des Beschlusses beträgt diese Verbesserung für Bedienstete der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, höchstens 48 Monate.

Verfahren und Anträge der Parteien

13.
    Mit am 8. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In der Klageschrift räumt er ein, daß ihm in der Beschwerde bei der Beantragung seiner Einstufung in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 3, ein

Berechnungsversehen unterlaufen sei. Er könne vielmehr nur eine Einstufung in die Dienstaltersstufe 2 seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe beanspruchen.

14.
    Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

15.
    Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. Mai 1999 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

16.
    Der Kläger beantragt,

—    die Entscheidung der Kommission vom 5. November 1997 über seine endgültige Einstufung ab 1. Oktober 1996 in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, aufzuheben;

—    die Kommission zu verpflichten, ihn rückwirkend ab 1. Oktober 1996 in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 2, einzustufen;

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    über die Kosten nach Rechtslage zu befinden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

18.
    Die Kommission macht geltend, der zweite Klageantrag, mit dem sie verpflichtet werden solle, den Kläger in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe 5 einzustufen, sei unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter einem Gemeinschaftsorgan keine Anordnungen erteilen dürfe.

19.
    In seiner Erwiderung ersucht der Kläger das Gericht, den zweiten Klageantrag dahin gehend umzudeuten, daß beantragt werde, festzustellen, daß er Anspruch auf Einstufung ab 1. Oktober 1996 in die Dienstaltersstufe 2 habe.

20.
    In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, der zweite Klageantrag sei auch in der Form unzulässig, wie er vom Kläger in der Erwiderung umformuliert worden sei.

Würdigung durch das Gericht

21.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter nicht befugt, gegenüber den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu treffen oder sich an deren Stelle zu setzen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hoessle u. a./Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, Randnr. 30, und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 29).

22.
    Daraus folgt, daß der zweite Klageantrag, der dahin geht, festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Einstufung in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 2, hat, unzulässig ist.

Zur Begründetheit

Zum einzigen Klagegrund, der auf eine fehlerhafte Beurteilung der Befähigungsnachweise und der Berufserfahrung des Klägers durch den Einstufungsausschuß sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt wird

Vorbringen der Parteien

23.
    Der Kläger macht erstens geltend, die Kommission habe bereits in seinem Anstellungsvertrag implizit anerkannt, daß ihm sein auf der Fachhochschule für Finanzen erlangtes Diplom als Diplomfinanzwirt Zugang zur Laufbahngruppe A gewähre.

24.
    Zweitens habe die Kommission ebenfalls implizit anerkannt, daß seine Berufserfahrung nach Erlangung seines Diploms mit dem Niveau der Laufbahngruppe A vergleichbar sei, da sie hiervon bereits zwölf Jahre für seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 dieser Laufbahngruppe anerkannt habe.

25.
    Er habe daher darauf vertrauen dürfen, daß die Kommission ihn weiter entsprechend behandeln werde.

26.
    Insoweit verbiete sich jeder Vergleich der Kommission zwischen dem deutschen Beamtenrecht und dem Beamtenstatut, da die beiden Systeme unabhängig und unterschiedlich seien. Die Kommission vertrete daher zu Unrecht die Auffassung, daß seine Berufserfahrung im deutschen öffentlichen Dienst deshalb der Laufbahngruppe B des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft entspreche, weil er in Deutschland in den gehobenen Dienst und nicht in den höheren Dienst eingestuft worden sei. Außerdem habe sie bei seiner Entsendung als nationaler Experte an sie davon ausgehen müssen, daß seine Tätigkeit einer solchen der Laufbahngruppe A entspreche.

27.
    Seine für eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe anrechnungsfähige Berufserfahrung betrage drei Jahre und zehn Monate, von denen 24 Monate

anerkannt werden könnten, was eine Einstufung in die Dienstaltersstufe 2 ermögliche.

28.
    Darüber hinaus habe die Kommission die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 1), zu berücksichtigen. Bei dem Abschluß als Diplomfinanzwirt handele es sich um ein Hochschuldiplom im Sinne der Richtlinie 89/48, das nach dieser somit einem Universitätsabschluß gleichgestellt sei. Die Gemeinschaftsorgane könnten sich angesichts einer Richtlinie, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sei und ihnen die Anerkennung solcher Diplome vorschreibe, bei ihrer Einstellungspraxis nicht auf einen anderen Begriff des Hochschuldiploms berufen.

29.
    Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag des Klägers auf Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, mit dem er einen Übergang von der Dienstaltersstufe 1 zur Dienstaltersstufe 2 begehre, offensichtlich unbegründet.

30.
    Erstens berechtige das Diplom des Klägers diesen schon nicht zu einer Einstellung in der Laufbahngruppe A, zu der es eines Hochschulabschlusses bedürfe, und erst recht nicht zu einer Neueinstufung in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe 5. Der Kläger besitze nur ein Diplom einer Fachhochschule, das nur zum gehobenen, nicht aber zum höheren Dienst des deutschen öffentlichen Dienstes Zugang gewähre.

31.
    Zweitens sei das Niveau der Berufserfahrung des Klägers nicht mit demjenigen der Laufbahngruppe A vergleichbar, da er stets im gehobenen und nicht im höheren Dienst des deutschen öffentlichen Dienstes tätig gewesen sei.

32.
    Die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts, wonach dem Betreffenden mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt werden könne, seien daher offensichtlich nicht erfüllt.

33.
    Auch könne der Umstand, daß ihre Dienststellen den Kläger bei seiner vorläufigen Einstufung irrig in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, eingestuft hätten, sie nicht verpflichten, bei seiner endgültigen Einstufung einen weiteren Rechtsverstoß zu begehen. Ihre Dienststellen dürften nicht bewußt gegen die Bestimmungen des Statuts und des Beschlusses verstoßen.

34.
    Ebensowenig könne sich der Kläger insoweit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertrauensschutzes berufen, da sie ihm lange vor Einlegung seiner Beschwerde zu verstehen gegeben habe, daß sein Diplom keine Einstufung in die Laufbahngruppe A rechtfertige. Keinesfalls könne der Kläger aus einer infolgeeines Irrtums ergangenen Entscheidung einen Anspruch auf Anhebung der Dienstaltersstufe herleiten.

35.
    Die Bestimmungen der Richtlinie 89/48 nützten dem Kläger nichts, da sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Die Richtlinie harmonisiere nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu den verschiedenen Laufbahnen der öffentlichen Dienste der Mitgliedstaaten, sondern schaffe einheitliche Regeln für die Anerkennung der Hochschuldiplome derjenigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen „reglementierten Beruf“ in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollten.

36.
    Selbst die deutschen Behörden wären nicht berechtigt, das Diplom des Klägers einem Universitätsabschluß oder einem sonstigen zum höheren Dienst befähigenden Hochschulabschluß gleichzustellen, da dieses Diplom keinen Zugang zum höheren Dienst gewähre.

37.
    In der vorliegenden Rechtssache sei überdies das Urteil des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92 (Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 23) einschlägig, da darin festgestellt werde, daß die Richtlinie 89/48, selbst wenn sie für die Gemeinschaftsorgane verbindlich sein sollte, doch nicht auf die Frage des Zugangs zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaften anwendbar sei, weil die fragliche Stelle die spezifischen Tätigkeitsmerkmale einer öffentlichen Verwaltung aufweise.

Würdigung durch das Gericht

38.
    Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission nicht die Einstufung des Klägers in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5, in Frage stellen will. Sie wendet sich nur gegen den Antrag des Klägers, ihm eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren, um in die Dienstaltersstufe 2 und nicht in die Dienstaltersstufe 1 dieser Besoldungsgruppe eingestuft zu werden.

39.
    Es ist daher nicht notwendig, zu klären, ob das vom Kläger erworbene Diplom als Diplomfinanzwirt ihm den Zugang zur Laufbahngruppe A hätte verschaffen müssen.

40.
    Auch braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die Bestimmungen der Richtlinie 89/48 auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, da sie jedenfalls für die vorliegende Klage nicht einschlägig sind.

41.
    Das Gericht hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die Kommission Artikel 32 des Statuts zutreffend angewandt hat, indem sie dem Kläger eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe verweigert hat.

42.
    Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe innerhalb der Besoldungsgruppe gewähren. Da der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, daß sein Diplom als

Diplomfinanzwirt allein schon eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe rechtfertigt, ist nur zu prüfen, ob seine Berufserfahrung eine solche Verbesserung rechtfertigt.

43.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anstellungsbehörde ein Ermessen hinsichtlich aller Aspekte zuzubilligen, die für die Anerkennung einer früheren Berufserfahrung von Bedeutung sein können; dies gilt sowohl für ihre Art und Dauer als auch für den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie möglicherweise mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht (Urteil Von Hoessle u. a./Rechnungshof, Randnr. 48, und die dort angeführte Rechtsprechung).

44.
    Daher könnte das Gericht im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung nur dann aufheben, wenn sich zeigen sollte, daß diese dadurch, daß sie dem Kläger eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe versagt, dessen Berufserfahrung offensichtlich verkennt. Konkret ist zu prüfen, ob der Kläger ohne Rücksicht auf die Dienstbezeichnung oder das Amt, die ihm nach den internen deutschen Rechtsvorschriften während seiner beruflichen Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst gegeben oder übertragen wurden, während seiner Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst und im Dienst der Kommission Aufgaben wahrgenommen hat, die denen eines Kommissionsbeamten der Laufbahngruppe A gleichgestellt werden können.

45.
    Dazu ist festzustellen, daß das Gericht die Sichtweise der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen kann, außer wenn sich zeigt, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

46.
    Was erstens die Berufserfahrung des Klägers im deutschen öffentlichen Dienst angeht, so ist unstreitig, daß der Kläger stets im gehobenen Dienst dieses öffentlichen Dienstes tätig war und daß sein Diplom als Diplomfinanzwirt nur zu dieser Laufbahngruppe des deutschen öffentlichen Dienstes Zugang gewährte. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, ohne daß ihr vom Kläger widersprochen worden ist, dargelegt, daß die Tätigkeit in dieser Laufbahngruppe keinen hohen Grad der Verantwortung erfordere, da die Beamten dieser Laufbahngruppe im wesentlichen Weisungen von Beamten des höheren Dienstes erhielten. Sie sei deshalb bei der Prüfung der Angelegenheit davon ausgegangen, daß die Tätigkeit der Beamten dieser Laufbahngruppe nach Art und Umfang der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben nicht derjenigen eines Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe A gleichgestellt werden könne.

47.
    Da der Kläger nicht dargelegt hat, warum seine Berufserfahrung im gehobenen Dienst des deutschen öffentlichen Dienstes derjenigen eines Beamten der Laufbahngruppe A entsprechen soll, geht das Gericht davon aus, daß kein Beweis dafür vorliegt, daß die Kommission bei ihrer Auffassung, der Kläger habe im deutschen öffentlichen Dienst keine Berufserfahrung erlangt, die den von einem Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe A wahrgenommenen Aufgaben gleichgestellt werden könne, einem Irrtum unterlegen ist.

48.
    Was zweitens die dreijährige Berufserfahrung des Klägers als zur Kommission entsandter Experte angeht, so genügt es, festzustellen, daß die Akte keinen Hinweis darauf enthält, inwieweit diese Berufserfahrung derjenigen eines Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe A gleichwertig sein könnte. Der Kläger bemerkt lediglich, daß er während dieses Zeitraums sowohl unter funktionellen als auch unter administrativen Gesichtspunkten einem Beamten der Laufbahngruppe A gleichstellt gewesen sei. Er fordert die Kommission auf, dies zu bestätigen, was sie jedoch nicht tut. Mithin ist nicht erwiesen, daß sich die Kommission dadurch fehlerhaft verhalten hat, daß sie es abgelehnt hat, diese Berufserfahrung für eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu berücksichtigen.

49.
    Im übrigen beruft sich der Kläger zur Begründung seines Vorbringens, die Anstellungsbehörde habe stillschweigend anerkannt, daß seine frühere Berufserfahrung mit dem Niveau der Laufbahngruppe A vergleichbar sei, im wesentlichen nur auf seine ursprüngliche Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 5. Er habe daher damit rechnen dürfen, daß die Kommission ihn weiter zu den gleichen Bedingungen behandele wie jeden anderen Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A.

50.
    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Recht, den Schutz des berechtigten Vertrauens zu verlangen, jedem einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, daß die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, daß sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (Beschluß des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-134/96, Smets/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-999, Randnr. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem Kläger gegenüber nie erklärt, daß sie ihm aufgrund seiner Berufserfahrung aus der Zeit vor seiner Einstellung durch sie eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren werde. Da der Kläger keine solche Zusicherung von der Kommission erhalten hat, kann er seine Einstufung in die Dienstaltersstufe 1 seiner Besoldungsgruppe nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beanstanden.

51.
    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

52.
         Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaften mit deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Cooke            García-Valdecasas        
Lindh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. September 1999.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. D. Cooke


1: Verfahrenssprache: Deutsch.