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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 – Bouvret u. a./Kommission

(Rechtssache F-112/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Übertragung von in nationalen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union – Entscheidung über die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Anwendung der neuen ADB zu Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts – Art. 81 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Florence Bouvret (Brüssel, Belgien), Beata Stepien (Brüssel) und Daniel Wille (Mouscron, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, dann D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi, dann J.-N. Louis und S. Orlandi, schließlich J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara, schließlich G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger auf das Versorgungssystem der Union in Anwendung der neuen ADB zu Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 35.