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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 29. September 2003

in der Rechtssache T-183/01: Alza Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Widerspruch ( Gütliche Einigung ( Erledigung der Hauptsache)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-183/01, Alza Corporation mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen), Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Hexal AG mit Sitz in Holzkirchen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Spranger, wegen Anfechtung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2001 (Sache R 321/1999-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Alza Corporation und der Hexal AG hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ( Kanzler: H. Jung ( am 29. September 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

3.Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 317 vom 10.11.2001.A/cn