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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 28. Januar 2004

in der Rechtssache T-180/01: Euroagri Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 und 25 der Verordnung [EWG] Nr. 4253/88)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-180/01, Euroagri Srl mit Sitz in Monte Vidon Combatte (Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Massucci) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst durch L. Visaggio, dann durch C. Cattabriga und M. Moretto) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1274 der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der Euroagri Srl mit Entscheidung C (92) 3214 der Kommission vom 3. Dezember 1992 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), im Rahmen des Vorhabens Nr. 92.IT.06.069 "Pilot- und Demonstrationsvorhaben für den Einsatz der neuen Technologie ‚Endovena' [intravenös] bei Obstbäumen" gewährt worden war, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 28. Januar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1)    Die Klage wird abgewiesen.

2)    Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 275 vom 29.9.2001.