Language of document :

Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 – Optile/Kommission

(Rechtssache T-309/17)1

(Staatliche Beihilfen – Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung – Von der Région Île-de-France gewährte Investitionsbeihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ – Art. 107 AEUV – Art. 108 AEUV – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung [EU] 2015/1589 – Verjährungsfrist – Art. 17 der Verordnung 2015/1589)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Organisation professionnelle des transports d’Île de France (Optile) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiriez und Rechtsanwältin M. Dangibeaud)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, C. Georgieva-Kecsmar und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Organisation professionnelle des transports d’Île de France (Optile) trägt neben ihren eigenen Kosten auch die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

____________

1     ABl. C 249 vom 31.7.2017.