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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2021 von ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-561/18, ITD und Danske Fragtmænd/Kommission

(Rechtssache C-442/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Sandberg-Mørch)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Jørgen Jensen Distribution A/S, Dansk Distribution A/S und Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-561/18 insoweit aufzuheben, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hat, wonach die Kommission ernste Schwierigkeiten bei der Feststellung gehabt habe, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung eine vereinbare Beihilfe darstelle sowie dass es sich bei der staatlichen Garantie um eine bestehende Beihilfe handele, und wonach die Kommission auch ernste Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Beurteilung der falschen Zuordnung der Kosten gehabt habe;

der Rechtsmittelgegnerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, indem es entschieden habe, dass die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten in Bezug auf den Ausschluss der immateriellen Vorteile (bestehend aus dem Ansehen des Unternehmens und der Allgegenwart), die Post Danmark infolge der Universaldienstverpflichtung genossen habe, von der Methode der vermiedenen Nettokosten gehabt habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten gehabt habe, als sie festgestellt habe, dass die Beihilfe auf der Grundlage des DAWI-Rahmens für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung der Universaldienstleistung vereinbar sei, dann aber die Beihilfe für die Kosten der Entlassung von Mitarbeitern im Kontext der Umwandlung/Umstrukturierung von Post Danmark genehmigt habe.

Drittens habe das Gericht unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten gehabt habe, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die von Post Danmark vorgenommene überhöhte Zuordnung der gemeinsamen Kosten zur Universaldienstverpflichtung keine staatliche Beihilfe dargestellt habe.

Die fehlerhafte Schlussfolgerung des Gerichts beruhe auf zwei Rechtsfehlern, die zwei Unterpunkte eines Rechtsmittelgrundes darstellten:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Art. 4 Abs. 4 Buchst. c der Buchhaltungsvorschriften von 2006 und Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Buchhaltungsvorschriften von 2011 nur eine spezifische Anwendung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Buchhaltungsvorschriften von 2006 und 2011 niedergelegten Grundsätze seien.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Angemessenheit der von Post Danmark vorgenommenen Zuordnung der gemeinsamen Kosten durch den Umstand belegt werde, dass die Buchführung von Post Danmark regelmäßig geprüft worden sei.

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