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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2021 – Republik Lettland/Königreich Schweden

(Rechtssache C-822/21)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: K. Pommere, J. Davidoviča und I. Romanovska)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Republik Lettland beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen

aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU1 verstoßen hat, dass es durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen Einlagensicherungsfonds (ESF) zu übertragen, dem Ziel der Richtlinie 2014/49/EU zuwidergehandelt und die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU nicht gewährleistet hat;

aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass es durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigt und damit das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergräbt, das eine Voraussetzung für die grenzüberschreitende Integration ist.

Sollte der Gerichtshof feststellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat,

dem Königreich Schweden die Verpflichtung aufzuerlegen, den festgestellten Verstoß abzustellen, indem der schwedische ESF den vollen Betrag der von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF überträgt;

für den Fall, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU eng ausgelegt werden kann, dessen Vereinbarkeit mit dem Ziel der Richtlinie 2014/49/EU und die Verpflichtung des schwedischen ESF, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, festzustellen;

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU und den EU-Vertrag (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) geltend.

1.    Durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, habe das Königreich Schweden dem Ziel der Richtlinie 2014/49/EU zuwidergehandelt.

2.    Durch seine Weigerung, die von der lettischen Zweigstelle der Nordea Bank AB gezahlten und für den Beitragszeitraum gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU berechneten Beiträge auf den lettischen ESF zu übertragen, beeinträchtige das Königreich Schweden die Integration des Binnenmarkts und untergrabe damit das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das eine Voraussetzung für die grenzüberschreitende Integration sei. Damit verstoße das Königreich Schweden gegen Art. 4 Abs. 3 EUV.

3.    Die Republik Lettland macht geltend, dass das Königreich Schweden durch seine Weigerung, die gezahlten Beiträge zu übertragen, und dadurch, dass es seine Weigerung förmlich auf den Zeitpunkt gestützt habe, zu dem die Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, gegen die Richtlinie 2014/49/EU verstoßen habe und dass dieser Verstoß die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union gefährde und Lettland das Recht auf Beiträge vorenthalte, die das Risiko kompensierten, das mit den unter seiner Verantwortung übertragenen gedeckten Einlagen eines Kreditinstituts verbunden sei, was zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die Ziele der Richtlinie 2014/49/EU darstelle.

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1 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149).