Language of document : ECLI:EU:T:2012:627





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2012 –
ADEDY u. a./Rat

(Rechtssache T‑215/11)

„Nichtigkeitsklage – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss zwecks Beendigung eines übermäßigen Defizits – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss des Rates zur Inverzugsetzung eines Mitgliedstaats mit der Maßgabe, Maßnahmen zur Beendigung des übermäßigen Defizits zu treffen – Von einem Gewerkschaftsverband und Mitgliedern davon erhobene Klage – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1467/97 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 62‑67, 79‑100)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen, die nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern – Möglichkeit natürlicher oder juristischer Personen, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist – Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Unionsgericht bei Fehlen von Rechtsschutzmöglichkeiten vor nationalen Gerichten – Ausschluss (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Randnrn. 101‑105)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 26, S. 15)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY), Herr Spyridon Papaspyros und Herr Ilias Iliopoulos tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.