BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
6. Mai 2010(1)
„Verbindung“
In der Rechtssache C‑159/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2010, in dem Verfahren
Gerhard Fuchs
gegen
Land Hessen
und in der Rechtssache C‑160/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2010, in dem Verfahren
Peter Köhler
gegen
Land Hessen
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 2007/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑159/10 und C‑160/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 6. Mai 2010
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