Language of document : ECLI:EU:T:2023:331

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Juni 2023(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen der Sprachausbildung für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union – Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren – Begründungspflicht – Über einen Hyperlink zugängliche Teile des Angebots – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch“

In der Rechtssache T‑376/21,

Instituto Cervantes mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Ilkova als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin sowie der Richter I. Nõmm und D. Kukovec (Berichterstatter),

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt der Kläger, Instituto Cervantes, die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19. April 2021, mit dem diese das Los 3 (spanische Sprache) des Auftrags über Rahmenverträge für Sprachausbildung für die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (HR/2020/OP/0014) im ersten Rang an die Gruppe CLL Centre de Langues-Allingua (im Folgenden: Gruppe CLL) und im zweiten Rang an den Kläger vergeben hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 20. November 2020 leitete die Kommission mit einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2020/S, 227‑555213) veröffentlichten Auftragsbekanntmachung das offene Ausschreibungsverfahren HR/2020/OP/0014 („Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union“) ein. Der Auftrag war in acht Lose aufgeteilt, darunter das Los 3 („Erlernen der spanischen Sprache [ES]“).

3        In den Verdingungsunterlagen für die streitige Ausschreibung war angegeben, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Maßgabe der Zuschlagskriterien „Preis“ (mit einer Gewichtung von 30 %) und „Qualität“ (mit einer Gesamtgewichtung von 70 %) erteilen werde.

4        Das Zuschlagskriterium „Qualität“ bestand aus zwei Kriterien, nämlich dem Kriterium Nr. 1 („Qualität der angebotenen Kurse“) und dem Kriterium Nr. 2 („Qualitätskontrolle und Überwachung der Arbeiten“). Die Verdingungsunterlagen sahen u. a. vor, dass die Qualität mit insgesamt höchstens 100 Punkten bewertet werden sollte.

5        Die beiden Kriterien waren jeweils in drei Unterkriterien unterteilt, die ihrerseits wie folgt gewichtet wurden:

Kriterium Nr. 1: Qualität der angebotenen Kurse (70 Punkte)

Kriterium Nr. 2: Qualitätskontrolle und Überwachung der Arbeiten (30 Punkte)

Unterkriterium 1.1: Inhalt (30 Punkte)

Unterkriterium 1.2: Didaktik (30 Punkte)

Unterkriterium 1.3: Online-Plattformen (10 Punkte)

Unterkriterium 2.1: Methode der Personalauswahl (6 Punkte)

Unterkriterium 2.2: Qualitätskontrolle (15 Punkte)

Unterkriterium 2.3: Verfahrensmanagement (9 Punkte)

6        Die Verdingungsunterlagen sahen außerdem vor, dass die Angebote für jedes Kriterium und Unterkriterium mindestens eine Bewertung von 70 % der für jedes Kriterium oder Unterkriterium zu vergebenden Punkte erreichen mussten. Die Angebote mussten also insgesamt mindestens 70 von 100 möglichen Punkten erreichen.

7        Im Hinblick auf die Einreichung von Angeboten sahen die Verdingungsunterlagen u. a. vor, dass die Angebote mit Hilfe der eSubmission-Anwendung einzureichen waren.

8        Sechs Bieter, darunter der Kläger, reichten ein Angebot für das Los Nr. 3 ein.

9        Am 10. März 2021 wurde der Bericht zur Bewertung der Angebote gemäß Art. 168 Abs. 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) erstellt. Die vorgeschlagenen Auftragnehmer für das Los Nr. 3 waren die Gruppe CLL als erste Auftragnehmerin in der Kaskade und der Kläger als zweiter Auftragnehmer in der Kaskade.

10      Aus den Verdingungsunterlagen geht hervor, dass die Angebote nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis eingestuft werden.

11      Gemäß den Verdingungsunterlagen wird der Vertrag an die beiden bestplatzierten Angebote vergeben, die erstens die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen erfüllen und von Bietern eingereicht wurden, die Zugang zum Vergabeverfahren haben, sich zweitens nicht in einer Ausschlusssituation befinden und drittens die Eignungskriterien erfüllen. Die Rangfolge bestimmt die Reihenfolge, in der die spezifischen Verträge den Auftragnehmern während der Ausführung des Rahmenvertrags angeboten werden.

12      Am 19. April 2021 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss gemäß den Empfehlungen des Bewertungsausschusses (im Folgenden: Ausschuss). So vergab die Kommission das Los Nr. 3 (spanische Sprache) des Auftrags betreffend Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (HR/2020/OP/0014) im ersten Rang an die Gruppe CLL und im zweiten Rang an den Kläger.

13      Am selben Tag übersandte die Kommission dem Kläger ein Benachrichtigungsschreiben, in dem sie ihn über ihre Ergebnisse am Ende des Verfahrens informierte. Sie teilte ihm in diesem Schreiben u. a. mit, dass sein Angebot für das Los Nr. 3 für die Vergabe eines Rahmenvertrags ausgewählt worden war und dass er mit einer Punktzahl für die Qualität von 82 von 100 Punkten, einem Angebotspreis von 2 670 560 Euro und einer Gesamtpunktzahl von 87,40 von 100 Punkten auf den zweiten Platz gesetzt worden war. In Anhang 1 dieses Schreibens waren auch die Gründe für die Beurteilung seines Angebots im Hinblick auf die in den Verdingungsunterlagen genannten Qualitätskriterien aufgeführt. Schließlich wies die Kommission in diesem Schreiben darauf hin, dass ihr Beschluss vor dem Gericht angefochten werden könne und dass sie die zehntägige Wartefrist einhalten werde, bevor sie den Vertrag unterzeichne.

14      Nach Erhalt des Benachrichtigungsschreibens ersuchte der Kläger die Kommission am selben Tag, ihm die Identität, die Merkmale und die Vorzüge des bestplatzierten Bieters mitzuteilen.

15      In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Kommission dem Kläger mit E‑Mail vom 26. April 2021 den Namen des erstplatzierten Bieters für die Vergabe des Rahmenvertrags sowie dessen nach der Bewertung erzielten Punktwert für die Qualität von 94 von 100 Punkten, dessen Angebotspreis (3 469 020 Euro) und dessen Gesamtpunktzahl von 88,89 von 100 Punkten mit.

16      Aus den Mitteilungen vom 19. und 26. April 2021 geht hervor, dass sich die Punktevergabe auf der Ebene der Unterkriterien des Zuschlagskriteriums „Qualität“ wie folgt darstellt:


Gruppe CLL

Instituto Cervantes

Unterkriterium 1.1

28 von 30 Punkten

22 von 30 Punkten

Unterkriterium 1.2

27 von 30 Punkten

21 von 30 Punkten

Unterkriterium 1.3

10 von 10 Punkten

10 von 10 Punkten

Unterkriterium 2.1

6 von 6 Punkten

6 von 6 Punkten

Unterkriterium 2.2

14 von 15 Punkten

15 von 15 Punkten

Unterkriterium 2.3

9 von 9 Punkten

8 von 9 Punkten

17      Mit E‑Mail vom 10. Mai 2021 teilte die Kommission als Antwort auf eine Anfrage des Klägers vom 1. Mai 2021, in der er eine den Anforderungen von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung nicht genügende Mitteilung beanstandete, die Gründe für die Beurteilung des Angebots der Gruppe CLL im Hinblick auf die Qualitätskriterien mit. Diese E‑Mail enthielt als Anhang das Bewertungsschema für das Angebot der Gruppe CLL, das die Kommentare des Ausschusses zu jedem der in den Verdingungsunterlagen angekündigten Zuschlagskriterien und Unterkriterien enthielt. In dieser E‑Mail verpflichtete sich die Kommission auch, vor der Unterzeichnung des Rahmenvertrags eine neue Wartezeit von zehn Kalendertagen einzuhalten, beginnend am Tag nach der Absendung dieser Antwort.

18      Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 gab die Kommission weitere Erklärungen ab, verwies auf die bereits übermittelten Informationen und Erklärungen und teilte mit, dass die Wartezeit nunmehr abgelaufen sei.

19      In dem Verfahren, das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, hatte der Kläger auf der Plattform eSubmission bestimmte Angaben zur Veranschaulichung des in seinem Angebot beschriebenen technischen Vorschlags eingereicht, die nur über in das Angebot integrierte Hyperlinks zugänglich waren. In dem am 19. April 2021 übermittelten Bewertungsschema sowie in den oben erwähnten E‑Mails vom 10. und 25. Mai 2021 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie diese Angaben zurückgewiesen und nicht bewertet habe, weil sie nicht den Verdingungsunterlagen entsprächen und die Gefahr bestanden habe, dass das Angebot nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten über die genannten Hyperlinks geändert werde. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die nur über die Hyperlinks zugänglichen Dokumente fehlten (im Folgenden: fehlende Dokumente).

20      Am 7. Juni 2021 unterzeichnete die Kommission den Rahmenvertrag HR/2020/OP/0014 – Los Nr. 3 mit der Gruppe CLL als erster Auftragnehmerin in der Kaskade. Am selben Tag unterzeichnete die Kommission den Rahmenvertrag mit der Referenz HR/2020/OP/0014 – Los Nr. 3 mit dem Kläger als zweitem Auftragnehmer in der Kaskade.

 Anträge der Parteien

21      Der Kläger, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

23      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, die Klage sei verspätet.

24      Die Kommission macht geltend, dass die Frist für eine Klage gegen den angefochtenen Beschluss, der dem Kläger am 19. April 2021 zugestellt worden sei, am 29. Juni 2021 abgelaufen sei, während die Klage am 2. Juli 2021 eingereicht worden sei.

25      Sie tritt dem Argument des Klägers entgegen, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch nicht über ausreichende Informationen verfügt, um seine Klage zu erheben.

26      Hierzu weist die Kommission darauf hin, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist zwingendes Recht sei, sowohl die Klarheit als auch die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleiste und der Vermeidung jeder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz diene.

27      Insbesondere macht die Kommission unter Berufung auf den Beschluss vom 12. September 2013, Ellinika Nafpigeia und 2. Hoern/Kommission (C‑616/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:884), geltend, aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass vermeintliche Unklarheiten oder Begründungsmängel eines Rechtsakts der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts unterlägen und nicht in den Bereich der Bestimmung des Beginns der Klagefrist fielen. Außerdem gehe aus diesem Beschluss hervor, dass der Beginn der Klagefrist objektiv auf der Grundlage der Kenntnisnahme von der Entscheidung, wie sie erlassen worden sei, festgelegt werden müsse, ohne subjektive Elemente wie Behauptungen über angebliche Mängel, mit denen die Entscheidung behaftet sei, zu berücksichtigen.

28      So tritt die Kommission dem Argument des Klägers entgegen, die Klagefrist könne nicht zu laufen beginnen, solange der öffentliche Auftraggeber die Gründe für seine Wahl nicht objektiv nachvollziehbar erklärt habe.

29      Der Kläger widerspricht den im Rahmen der Einrede der Unzulässigkeit vorgebrachten Argumenten der Kommission und beantragt, diese Einrede zurückzuweisen.

30      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtungsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV innerhalb von zwei Monaten zu erheben ist und diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit angeführte Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 27), die sich auf eine Klage gegen ein Schreiben der Kommission über die Rückforderung staatlicher Beihilfen bezieht, nicht einschlägig ist, weil die im Rahmen von Ausschreibungsverfahren anwendbaren Regeln einer Logik folgen, die sich von den Regeln über die Rückforderung staatlicher Beihilfen unterscheidet.

32      Nach ständiger Rechtsprechung zu Ausschreibungsverfahren beginnt die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist für die Klage gegen einen Beschluss über die Ablehnung des Angebots eines Bieters oder, wie im vorliegenden Fall, gegen einen Beschluss, mit dem dieses Angebot auf einen weniger günstigen Rang als das erste Angebot gesetzt wird, nämlich erst zum Zeitpunkt der Mitteilung der mit Gründen versehenen Entscheidung, vorausgesetzt, der Bieter hat seinen Antrag auf eine solche Entscheidung binnen angemessener Frist gestellt, nachdem er von der Ablehnung seines Angebots – oder, wie im vorliegenden Fall, von der Einstufung seines Angebots auf eine ungünstigere Position als die erste – Kenntnis erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, EU:T:2011:494, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Insbesondere beginnt die Klagefrist erst mit der Mitteilung der Merkmale und Vorzüge des höher eingestuften Angebots zu laufen, da die zunächst erteilte Information über die Ablehnung des Angebots des betroffenen Bieters keine Informationen über das höher eingestufte Angebot enthielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Direct Way und Direct Way Worldwide/Parlament, T‑126/13, EU:T:2015:819, Rn. 34 bis 36, und Beschluss vom 15. November 2018, Intercontact Budapest/CdT, T‑809/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:794, Rn. 19 bis 24).

34      Um das Klagerecht sachgerecht ausüben zu können, benötigt eine klagende Partei ein Mindestmaß an Informationen, die es ihr ermöglichen, eine etwaige Unregelmäßigkeit bei der vom öffentlichen Auftraggeber vorgenommenen Auswahl festzustellen oder, wenn die auf einen Antrag hin erteilte Information lückenhaft bleibt, eine mangelnde Begründung zu rügen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2018, Intercontact Budapest/CdT, T‑809/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:794, Rn. 25).

35      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der angefochtene Beschluss, der dem Kläger am 19. April 2021 übermittelt wurde, darauf beschränkt, ihn darüber zu informieren, dass sein Angebot auf den zweiten Platz eingestuft wurde, und ihm die Noten, die ihm zugeteilt wurden, sowie die Bewertung seines Angebots mitzuteilen (siehe oben, Rn. 13). Dagegen enthält der angefochtene Beschluss keine Informationen über das gegenüber dem Angebot des Klägers besser eingestufte Angebot und keine Begründung, aus der hervorgeht, warum das Angebot des Klägers auf einen ungünstigeren Platz als den ersten eingestuft wurde. Da der angefochtene Rechtsakt keine Mitteilung über die Merkmale und Vorzüge des bestplatzierten Angebots enthielt, konnte er die Klagefrist nach der oben in den Rn. 32 und 33 angeführten Rechtsprechung nicht in Gang setzen.

36      Dasselbe gilt für das Schreiben vom 26. April 2021, in dem die Kommission dem Kläger lediglich den Namen des ausgewählten Bieters sowie den Preis seines Angebots, die Note, die er für die Qualitätskriterien erhalten hatte, und seine Endnote mitteilte.

37      Wie aus den Rn. 11 bis 17 des vorliegenden Urteils hervorgeht, erhielt der Kläger erst durch die Mitteilung vom 10. Mai 2021 Informationen über die Bewertung der Qualitäten des Angebots der Gruppe CLL, was es ihm ermöglichte, sein Klagerecht sachgerecht auszuüben. Somit begann die Frist am 10. Mai 2021 zu laufen.

38      Daher ist festzustellen, dass die Klage, die am 2. Juli 2021 erhoben wurde, für zulässig zu erklären ist, so dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit

39      Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

40      Mit seinem ersten Klagegrund wirft der Kläger der Kommission einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses im Sinne von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung vor, da es nicht möglich gewesen sei, die relativen Vorzüge des ausgewählten Angebots zu erkennen.

41      Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Kommission habe gegen Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung verstoßen, weil sie die Angebote nur isoliert in Bezug auf die Verdingungsunterlagen verglichen habe, statt sie auch auf der technischen Ebene zu vergleichen.

42      Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Teile des Angebots, die über einen in das Angebot integrierten Hyperlink zugänglich gewesen seien, zurückgewiesen habe.

43      Sodann macht der Kläger – im Verhältnis zum ersten Klagegrund hilfsweise – einen vierten Klagegrund geltend. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:

–        Mit dem ersten Teil rügt er einen Begründungsmangel im Rahmen der individuellen Bewertung seines Angebots, weil es nicht möglich gewesen sei, den Zusammenhang zwischen den weitgehend positiven Kommentaren und der vergebenen Note zu verstehen, sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wegen der unlogischen Verknüpfung zwischen der Beurteilung und der vergebenen Note im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2;

–        mit dem zweiten Teil macht er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend, weil die Kommission den fehlenden Dokumenten eine unverhältnismäßige Bedeutung beigemessen habe;

–        mit dem dritten Teil beanstandet er dieselbe vermeintlich unverhältnismäßige Auswirkung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Transparenz und macht geltend, dass die Kommission eine neue Regel für die nachträgliche Bewertung geschaffen habe.

44      Mit seinem fünften und letzten Klagegrund rügt der Kläger einen Verstoß gegen die fundamentalen vergaberechtlichen Grundsätze (Öffnung der Märkte für den größtmöglichen Wettbewerb, Transparenz und Gleichheit) sowie gegen Art. 160 und Art. 167 Abs. 3 der Haushaltsordnung, weil die Kommission alle Lose an denselben Bieter, nämlich die Gruppe CLL, vergeben habe.

45      Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den ersten Klagegrund zusammen mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes zu prüfen, da sie sich auf die Frage der Begründungspflicht beziehen. Anschließend sind der erste, der zweite und der dritte Teil des vierten Klagegrundes und schließlich der dritte, der zweite und der fünfte Klagegrund zu behandeln, die sich auf die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

 Erster Klagegrund und erster Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

46      Mit seinem ersten Klagegrund und dem ersten Teil seines vierten Klagegrundes wirft der Kläger der Kommission vor, es unterlassen zu haben, hinreichende Gründe im Sinne von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung mitzuteilen, die sich zum einen auf die vergleichende Analyse der relativen Vorzüge der Angebote und zum anderen auf die individuelle Analyse seines Angebots beziehen. Der Kläger konzentriert sich auf das Kriterium 1 „Qualität der angebotenen Kurse“, genauer gesagt auf die Bewertungen, die im Rahmen der Unterkriterien 1.1 „Inhalt“ und 1.2 „Didaktik“ vorgenommen wurden.

47      Erstens wirft der Kläger der Kommission mit seinem ersten Klagegrund vor, dass die mitgeteilten Gründe die Merkmale und Vorzüge des Angebots der Gruppe CLL nicht klar erkennen ließen, da zum einen die Beurteilungen des Angebots der Gruppe CLL und des Angebots des Klägers Qualitäten aufzeigten, die im Wesentlichen gleichwertig oder nahezu gleichwertig, wenn nicht identisch oder im Fall des Angebots des Klägers sogar besser seien, während zum anderen das Angebot des Klägers Gegenstand einer Benotung sei, die im Gegenteil dazu erhebliche Qualitätsunterschiede kennzeichne.

48      In dieser Hinsicht zeige die von der Kommission übermittelte Begründung weder einen erheblichen qualitativen Mangel bei einer wesentlichen Komponente des Kriteriums noch eine Häufung qualitativer Mängel auf, die eine Bewertung des Angebots des Klägers als gerade noch zufriedenstellend rechtfertigen könnten. Auch die Tatsache, dass der Ausschuss einige Dokumente des Angebots des Klägers nicht beurteilt habe, weil sie über Hyperlinks zugänglich gemacht worden seien, könne den erheblichen Unterschied in der Bewertung nicht verständlich machen, weil der entsprechende Hinweis im Bewertungsschema nicht als Unterscheidungsmerkmal erscheine und nur begrenzte Bestandteile des Angebots, nämlich den Inhalt der Übungen, betreffe.

49      Zweitens macht der Kläger mit dem ersten Teil seines vierten Klagegrundes – soweit dieser einen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft – geltend, dass sich die sehr niedrige Note, die im Rahmen der in Rede stehenden Unterkriterien vergeben worden sei, schwerlich mit seiner isoliert betrachteten Beurteilung vereinbaren lasse, die für jede der Komponenten, aus denen sich diese Unterkriterien zusammensetzten, sehr weitgehend positiv sei. In diesem Sinne sei es nicht möglich, in der von der Kommission übermittelten Begründung einen bestimmten qualitativen Mangel zu identifizieren, der einen signifikanten Punkteabzug rechtfertigen könne.

50      Der Kläger bestreitet, dass die fehlenden Dokumente einen qualitativen Mangel darstellen könnten, mit dem sich der Punkteabzug erklären lasse. Er weist zum einen darauf hin, dass die fehlenden Dokumente auch in der Bewertung des Unterkriteriums 2.3 mit dem gleichen Wortlaut wie beim Unterkriterium 1.1 erwähnt seien, die Bewertung des Angebots für das Unterkriterium 2.3 jedoch nur um etwas mehr als ein Zehntel (auf acht von neun Punkten) herabgesetzt worden sei. Zum anderen trägt der Kläger vor, die Kommission habe die fehlenden Dokumente im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2 als einen besonders schwerwiegenden Mangel behandelt, der für sich allein die negative Beurteilung des Angebots rechtfertige, weil die Kommission weder die unterschiedlichen Auswirkungen der fehlenden Dokumente auf die anderen Unterkriterien noch die relative Auswirkung der anderen schwachen oder negativen Komponenten auf die Bewertung der Unterkriterien 1.1 und 1.2 erklären könne.

51      Insoweit macht der Kläger geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nach allen einzelnen für jedes Unterkriterium beschriebenen Komponenten und Unterkomponenten aufgeschlüsselt worden sei. Konkret hätten sich die fehlenden Dokumente jeweils nur auf eine einzige der sowohl für das Unterkriterium 1.1 als auch für das Unterkriterium 1.2 angeführten Unterkomponenten ausgewirkt, so dass ihre Auswirkungen marginal seien. Nach Ansicht des Klägers bedeutet der Umstand, dass die Komponenten und ihre Unterkomponenten innerhalb der Unterkriterien nicht gewichtet werden, jedoch nicht, dass ihnen bei der Bewertung der Angebote ein signifikant unterschiedliches relatives Gewicht beigemessen werden dürfe, ohne dass dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden sei. Dies verstoße zudem gegen die berechtigten Erwartungen der Bieter. Die Auswirkungen der fehlenden Dokumente seien jedoch nach wie vor nicht bestimmbar, weil nicht nachvollzogen werden könne, ob die fehlenden Dokumente alle oder nur einige dieser Komponenten betroffen hätten.

52      Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass sein Angebot für die Unterkriterien 1.3, 2.1, 2.2 und 2.3 Beurteilungen erhalten habe, deren Formulierungen denen der Beurteilungen für die Unterkriterien 1.1 und 1.2 gleichwertig oder ähnlich seien. Gleichwohl habe sein Angebot im Rahmen dieser vier Unterkriterien die maximale Punktzahl bzw. fast die maximale Punktzahl erhalten.

53      Das Königreich Spanien, das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers auftritt, schließt sich dessen Argumenten in vollem Umfang an.

54      In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes macht das Königreich Spanien darüber hinaus geltend, dass es unmöglich sei, die genauen Gründe für den Abzug einer bestimmten Zahl von Punkten zu erkennen, weil „bestimmte Dokumente“ nicht bewertet worden seien.

55      Der Mangel an Transparenz, der den willkürlichen Charakter der Begründung verschleiere, bestehe darin, dass es unmöglich sei, erstens zu erfahren, welche spezifischen Aspekte der über Hyperlinks zugänglichen Dokumente des Angebots von der Kommission nicht bewertet worden seien, zweitens, inwieweit diese Aspekte im eingereichten Angebot nicht enthalten seien, und drittens, warum der fehlende Zugang zum Inhalt der Online-Übungen konkret einen Punkteverlust nach sich ziehe. Es sei mit anderen Worten nicht nachvollziehbar, warum der Kläger im Rahmen des Unterkriteriums 1.1 mit einem Abzug von acht Punkten, anstatt beispielsweise mit fünf oder zwölf Punkten, belegt werde.

56      Die Kommission tritt sowohl dem Vorbringen des Klägers als auch dem des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den ersten Klagegrund sowie den ersten Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

57      Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem ersten Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, dass nicht nachvollziehbar sei, auf der Grundlage welcher spezifischen Aspekte seines technischen Vorschlags das Angebot der Gruppe CLL höher bewertet worden sei als sein eigenes.

58      Soweit der Kläger mit dem ersten Teil seines vierten Klagegrundes eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, macht er darüber hinaus geltend, dass es nicht möglich sei, den Zusammenhang zwischen dem erheblichen Punkteabzug und der eher positiven Beurteilung seines Angebots zu verstehen, und insbesondere nicht, inwiefern die fehlenden Dokumente konkret einen Punkteabzug nach sich zögen.

59      Ferner tragen der Kläger und das Königreich Spanien im Wesentlichen vor, dass die unzureichende Begründung jegliche gerichtliche Kontrolle der von der Kommission vorgenommenen Bewertung verhindere.

60      Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu prüfen, ob die von der Kommission gelieferte Begründung ausreichend ist.

61      Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Bewertungsschemata eine Begründung enthalten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in Rn. 11 seiner Erwiderung einräumt, zweifellos nachvollziehen zu können, dass die Qualität seines Angebots bei verschiedenen Zuschlagskriterien als weniger gut eingestuft wurde.

–       Zur behaupteten Unmöglichkeit, die relativen Vorzüge des ausgewählten Angebots zu erkennen

62      Zunächst ist es erforderlich, in einem ersten Schritt die Grundsätze der Rechtsprechung zum Umfang der Begründungspflicht der Kommission im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge darzulegen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Kommission diese Grundsätze im vorliegenden Fall korrekt angewandt hat.

63      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Organe der Union über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen (Urteile vom 17. September 2015, Ricoh Belgium/Rat, T‑691/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:641, Rn. 33, und vom 10. Februar 2021, Sophia Group/Parlament, T‑578/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:77, Rn. 162).

64      Hingegen kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (Urteile vom 3. Mai 2018, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑376/16 P, EU:C:2018:299, Rn. 57, vom 14. Oktober 2020, Close und Cegelec/Parlament, C‑447/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:826, Rn. 37, und vom 6. Oktober 2021, Global Translation Solutions/Kommission, T‑404/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:654, Rn. 126).

65      Wie das Gericht in Rn. 50 des Urteils vom 5. März 2019, Eurosupport – Fineurop support/EIGE (T‑450/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:137), festgestellt hat, muss die einem Angebot erteilte Note, auf deren Grundlage es eingestuft wird, grundsätzlich die Stärken und Schwächen widerspiegeln, die von den Bewertern in ihren Kommentaren festgestellt wurden. Vom öffentlichen Auftraggeber kann jedoch nicht verlangt werden, neben den Stärken auch die Schwächen anzuführen. Insbesondere kann aus Rn. 49 des Urteils vom 15. Oktober 2013, European Dynamics Belgium u. a./EMA (T-638/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:530), abgeleitet werden, dass die Kommission nicht unbedingt verpflichtet ist, spezifische negative Kommentare abzugeben, sondern dass es ausreicht, wenn der nicht ausgewählte Bieter verstehen kann, warum das ausgewählte Angebot besser ist als das nicht ausgewählte Angebot.

66      Dies muss den Unionsrichter in die Lage versetzen, anhand der Verdingungsunterlagen und der Begründung der Vergabeentscheidung das jeweilige Gewicht der verschiedenen technischen Zuschlagskriterien und ‑unterkriterien in der Bewertung, d. h. in der Berechnung der Gesamtpunktzahl, sowie die Mindest- und Höchstpunktzahl für jedes dieser Kriterien oder Unterkriterien zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21 und 29, sowie vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO, T‑556/11, EU:T:2016:248, Rn. 250).

67      Insbesondere wurde entschieden, dass die Kommission grundsätzlich verpflichtet ist, die Punktevergabe auf der Ebene der einzelnen Komponenten der Unterkriterien zu erläutern, wenn die Verdingungsunterlagen eine spezifische bezifferte Gewichtung dieser Komponenten vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 29, und vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO, T‑556/11, EU:T:2016:248, Rn. 250).

68      So müssen die dem Kläger mitgeteilten Kommentare des Ausschusses zum einen die von ihm erzielte Punktzahl im Vergleich mit der des ausgewählten Bieters, jeweils aufgeschlüsselt nach Unterkriterien, sowie das Gewicht jedes Unterkriteriums in der Gesamtbewertung erkennen lassen und zum anderen für jedes Zuschlagskriterium erläutern, aufgrund welcher Unterkriterien die Kommission das Angebot des ausgewählten Bieters bzw. das des Klägers als das bessere angesehen hat (Urteile vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21 und 29, sowie vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO, T‑556/11, EU:T:2016:248, Rn. 250 und 251).

69      Im Licht dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

70      Vor einer Analyse der Bewertungsschemata sind als Erstes die relevanten Bestimmungen der Verdingungsunterlagen zu untersuchen. Der Rahmenvertrag, um den es im vorliegenden Fall geht, betrifft die Sprachausbildung für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union. In Bezug auf das Kriterium 1 („Qualität der angebotenen Kurse“) sehen die Verdingungsunterlagen vor, dass der Bieter auf der Grundlage einer Fallstudie die Beschreibung eines für den öffentlichen Auftraggeber entwickelten Standardkurses vorlegen muss. Die Qualität wird anhand der Qualitätsunterkriterien bewertet, die auf die von den Bietern mit ihrem Angebot einzureichende Antwort auf die Fallstudie angewendet werden.

71      Das Unterkriterium 1.1 („Inhalt“) besteht aus vier Komponenten, die vom Ausschuss bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Die erste Komponente („A. Ziele“) bezieht sich u. a. auf Fragen zu den Kompetenzen, die mit dem Kurs angestrebt werden, und darauf, inwieweit die Ziele des angebotenen Kurses mit den spezifischen Kompetenzanforderungen verknüpft sind. Die zweite Komponente („B. Zielgruppe“) dient der Überprüfung, inwieweit der angebotene Kurs den Bedürfnissen der spezifischen Zielgruppe entspricht. Die dritte Komponente („C. Organisation des Inhalts“) betrifft im Wesentlichen die Aufteilung des Inhalts in praktikable Einheiten, deren Abfolgen und deren Inhalte. Die vierte und letzte Komponente („D. Qualität der Lehrmaterialien“) bezieht sich unter anderem darauf, inwieweit die Lehrmaterialien den Zielen entsprechen, für Erwachsene konzipiert und fehlerfrei sind. So enthält jede Komponente mehrere Absätze, d. h. Aspekte, die bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen.

72      Das Unterkriterium 1.2, „Didaktik“, umfasst seinerseits drei beschreibende Komponenten. Die erste („A. Rolle der Lehrkräfte“) zielt darauf ab, die positiven Eigenschaften von Lehrkräften zu ermitteln. Die zweite („B. Evaluation“) bezieht sich u. a. darauf, inwieweit konstruktives Feedback und eine kontinuierliche Evaluation Teil des Unterrichts sind. Die letzte („C. Methodik“) betrifft u. a. die Frage, inwieweit die Methodik interaktiv und kommunikativ ist und ob sie die Auseinandersetzung mit der Sprache fördert.

73      Bei den anderen Kriterien und Unterkriterien, auf die sich die vorliegende Klage aber nicht bezieht, handelt es sich zum einen um das Unterkriterium 1.3 („Online-Plattformen“), das die Funktionsweise und den Nutzen der von den Bietern angebotenen Online-Unterrichtsplattformen betrifft, und zum anderen um das Kriterium 2 („Qualitätskontrolle und Arbeitsüberwachung“), das in drei Unterkriterien unterteilt ist, nämlich in die Unterkriterien 2.1 („Methode der Personalauswahl“), 2.2 („Qualitätskontrolle“) und 2.3 („Verfahrensmanagement“).

74      Als Zweites sind die Schreiben der Kommission vom 19. April und 10. Mai 2021, die dem Kläger auf seine Bitte um zusätzliche Informationen über die Ablehnung seines Angebots hin zugesandt wurden, daraufhin zu prüfen, ob der Kläger im Licht der in den Rn. 62 bis 68 des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsätze tatsächlich in der Lage war, die Stärken und Schwächen seines Angebots und die des Angebots der Gruppe CLL im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2 zu verstehen.

75      Was zunächst das Unterkriterium 1.1 („Inhalt“) betrifft, hat der Kläger eine Note von 22 von erreichbaren 30 Punkten erzielt. Im Hinblick auf die meisten Aspekte wurde sein Angebot als gut und den Erwartungen entsprechend beschrieben. Die Gruppe CLL erzielte ihrerseits 28 von 30 Punkten. Ihr Angebot wurde im Hinblick auf die meisten Aspekte, die auch sehr wichtige und relevante Aspekte umfassten, als ausgezeichnet und die Erwartungen übertreffend bezeichnet.

76      In Bezug auf die Ziele des Kurses war der Ausschuss der Ansicht, dass das Angebot der Gruppe CLL insofern besser sei als das Angebot des Klägers, als es nach der Beschreibung des Ausschusses eine „sehr relevante Liste soziokultureller Themen“ enthalte. Unter dem Gesichtspunkt der Organisation des Inhalts hielt der Ausschuss das Angebot der Gruppe CLL für besser, weil es eine sehr gute Abfolge dieser Inhalte vorsehe, die auch Fernunterricht zur Vorbereitung und Vertiefung des Präsenzunterrichts umfasse. Nach Ansicht des Ausschusses gewährleistete die Fallstudie auch ein „angemessenes“ Gleichgewicht zwischen Theorie und Praxis. Darüber hinaus führte der Ausschuss aus, dass die Fallstudie innovative Elemente enthalte. Sodann stellte der Ausschuss fest, dass der Unterrichtsplan sehr detailliert sei und eine sehr klare Struktur aufweise. Schließlich wies der Ausschuss darauf hin, dass das Modell des Kurses sehr sachdienlich sei. In Bezug auf die Qualität der Lehrmaterialien beschränkte sich der Ausschuss hingegen auf die Feststellung, dass diese den Erwartungen des öffentlichen Auftraggebers entsprächen und eine Online-Komponente mit „vielen“ zusätzlichen Materialien enthielten.

77      Zugleich stellte der Ausschuss in Bezug auf das Angebot des Klägers fest, dass es eine sachgerechte Beschreibung der verschiedenen Arten von Lehrmaterialien enthalte und dass der Kläger neben einem online zugänglichen Handbuch auch Zugang zu einer Plattform anbiete, die eine Reihe von Materialien enthalte. Nach Angaben des Ausschusses führte der Kläger auch mehrere digitale Werkzeuge zur Förderung des Selbststudiums auf. Hinsichtlich der übrigen Lehrmaterialien entschied der Ausschuss, dass er den Inhalt der im Angebot des Klägers in elektronischer Fassung enthaltenen Lehrmaterialien nicht beurteilen könne.

78      Außerdem wird das Angebot des Klägers in Bezug auf den Aspekt der Zielgruppe positiver dargestellt als das Angebot der Gruppe CLL, weil im Bewertungsschema angegeben ist, dass der Bieter für Werte stehe, die denen der Zielgruppe ähnlich seien, und sein Angebot darauf abziele, fachspezifische sowie kulturelle und landeskundliche Themen zu unterrichten. In Bezug auf die Organisation des Inhalts wird die Qualität des Angebots des Klägers indessen als weniger gut eingestuft, indem festgestellt wird, dass er eine „kurze, aber klare“ inhaltliche Beschreibung des Präsenzunterrichts anbiete. Darüber hinaus wies der Ausschuss darauf hin, dass der Inhalt des Selbststudiums nicht angegeben worden sei und dass er „hier und da“ innovative Elemente habe feststellen können. Was schließlich die Qualität der Lehrmaterialien betrifft, gab der Ausschuss an, dass er den Inhalt der Übungen, die über Hyperlinks zugänglich seien, nicht habe bewerten können. Gleichwohl stellte er fest, dass das Konzept eine Liste digitaler Werkzeuge umfasse, die das Selbststudium förderten.

79      Wie aus den das Unterkriterium 1.1 („Inhalt“) betreffenden Rn. 75 bis 78 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist festzustellen, dass der Ausschuss sowohl positivere Aspekte des Angebots der Gruppe CLL als auch Schwächen oder Mängel des Angebots des Klägers angeführt hat.

80      Zum Unterkriterium 1.2 („Didaktik“) ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine Note von 21 von erreichbaren 30 Punkten erhalten hat. Sein Angebot wurde als gut und den Erwartungen entsprechend bezeichnet. Die Gruppe CLL hat 27 von 30 Punkten erhalten. Das Angebot der Gruppe CLL wurde als ausgezeichnet und in mehrfacher Hinsicht die Erwartungen übertreffend bezeichnet. Es weise auch einige zusätzliche und wichtige Aspekte auf.

81      Zur Rolle der Lehrkräfte stellte der Ausschuss fest, dass deren Rolle im Angebot der Gruppe CLL „besonders“ gut und klar definiert sei. Die Lehrkräfte würden direkte und indirekte Strategien anwenden, um den Teilnehmern zu helfen, sprachliche Autonomie zu erlangen. Darüber hinaus schaffe die Lehrkraft die sachgerechten Voraussetzungen für eine sichere Lernerfahrung. In Bezug auf den Aspekt der Evaluation stellte der Ausschuss fest, dass die Gruppe CLL die fortlaufende Evaluation „sehr professionell“ durchführe, und bezeichnete die Methoden der Evaluation als „sehr gut“, weil sie „sehr“ sachdienlich und präzise seien.

82      Darüber hinaus stellte der Ausschuss in Bezug auf die Evaluation fest, dass das Angebot des Klägers einen einzigen überlegenen Aspekt aufweise, nämlich den Umstand, dass die kontinuierliche Evaluation und das ständige Feedback, wie sie in seinem Angebot dargestellt seien, „die Anpassung der Inhalte an die Bedürfnisse“ der Lernenden ermöglichten, um ihre Motivation und Autonomie „zu lenken und zu fördern“. Gleichwohl merkte der Ausschuss an, dass das Angebot des Klägers die Methoden „knapp“ definiere und diese lediglich „sachgerecht und korrekt“ seien. Ferner stellte der Ausschuss fest, dass die Abschlussprüfungen und die Kriterien für die Evaluierungen der Lernfortschritte in einer Online-Version vorgelegt worden seien und nicht bewertet werden könnten. In Bezug auf den letzten, die Methodik betreffenden Aspekt sind die Bewertungen identisch, mit Ausnahme der Anmerkung zum Angebot des Klägers, dass „[d]er Bieter die Lehrmethoden ausführlich beschreibt“.

83      Es ist festzustellen, dass es trotz der kurz gefassten Bewertungen zu den Unterkriterien 1.1 und 1.2 möglich ist, im Licht der oben in Rn. 65 dargelegten Rechtsprechung zu verstehen, dass das Angebot der Gruppe CLL mehrere oben in Rn. 76 und 81 dargelegte Qualitäten aufweist, die denen des Angebots des Klägers überlegen sind. Ferner ist es möglich, das Qualitätsniveau des Angebots des Klägers zu erkennen, das weniger hoch ist. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die fehlenden Dokumente, die einen wichtigen Aspekt eines Sprachkurses – nämlich die Übungen – betreffen, als Schwachpunkt des Angebots des Klägers angeführt werden und zu einem Punkteabzug führen. Das Argument des Klägers, dass es nicht möglich sei, die relativen Vorzüge des ausgewählten Angebots zu erkennen, ist daher zurückzuweisen.

84      Aus dem gleichen Grund ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, dass die Kommission nicht genau angegeben habe, welcher spezifische technische Vorschlag die Beurteilung „ausgezeichnet“ verdiene und das eine Angebot von dem anderen unterscheide.

85      Da der Ausschuss festgestellt hat, dass das ausgewählte Angebot in mehreren Punkten qualitativ überlegen sei, ist insoweit auch das Argument des Klägers zurückzuweisen, dass die fehlenden Dokumente der einzige Grund dafür seien, dass die Kommission das Angebot der Gruppe CLL bevorzugt habe.

–       Zur behaupteten Verpflichtung der Kommission, die Auswirkungen der fehlenden Dokumente auf den Punkteabzug zu erläutern

86      Anschließend ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zu prüfen, der sich auf die Unmöglichkeit bezieht, die genaue Zahl der aufgrund der fehlenden Dokumente abgezogenen Punkte zu erkennen.

87      Insoweit ist zunächst der Verweis auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zurückzuweisen, die aus den Urteilen vom 5. März 2019, Yellow Window/EIGE (T‑439/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:136, Rn. 73 und 74), und vom 5. März 2019, Eurosupport – Fineurop support/EIGE (T‑450/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:137, Rn. 49 und 50), hervorgegangen ist und nach der eine Korrelation zwischen den zusammenfassenden Bemerkungen zu den Stärken und Schwächen einerseits und den auf der Grundlage dieser Kriterien und Unterkriterien vergebenen Noten andererseits bestehen muss. Diese Verweise auf die Rechtsprechung sind nämlich irrelevant, weil sie sich auf spezifische Umstände beziehen, die sich von denen des vorliegenden Falles unterscheiden. Diese Verweise beziehen sich insbesondere auf eine Situation, in der aus den Kommentaren des Bewertungsausschusses nicht klar hervorging, ob ein bestimmter Mangel Anlass des bei einem spezifischen Kriterium oder Unterkriterium vorgenommenen Punkteabzugs war oder nicht, was hier offenkundig nicht der Fall ist, weil ein Zusammenhang zwischen den fehlenden Dokumenten und der darauf bezogenen Bewertung besteht.

88      Aus den gleichen Gründen ist auch der Verweis auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zurückzuweisen, die aus dem Urteil vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (T‑556/11, EU:T:2016:248) hervorgegangen ist und wonach die Korrelation zwischen den spezifischen negativen Kommentaren und dem Punkteabzug zu erläutern ist, wenn der öffentliche Auftraggeber zum einen im Rahmen der Ausschreibungsbedingungen die Zuschlagskriterien und Unterkriterien, die er anwenden wird, sowie die Komponenten oder Aspekte, die berücksichtigt werden, präzisiert hat und zum anderen spezifische Bewertungen an die Art und Weise knüpft, in der das Angebot diese Kriterien, Unterkriterien oder deren Komponenten erfüllt.

89      Auch diese Rechtsprechung ist hier nicht relevant, weil sich die tatsächlichen Umstände, die zu ihr geführt haben, von denen der vorliegenden Rechtssache unterscheiden. Im vorliegenden Fall hat der öffentliche Auftraggeber dem Kläger alle ihm zuerkannten Punkte nach Unterkriterien aufgeschlüsselt zusammen mit den spezifischen Kommentaren mitgeteilt. Dagegen hatte der öffentliche Auftraggeber in der oben angeführten Rechtssache zum einen eine mathematische Formel angewandt, indem er Bruchteile von Punkten je Unterkriterium oder Unternummer zuwies und diesbezüglich spezifische negative Beurteilungen vornahm, während er zum anderen die von der Klägerin und die von den ausgewählten Bietern erzielte Punktzahl nebst einer Aufschlüsselung nach Unterkriterien nicht mitgeteilt hatte.

90      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Verdingungsunterlagen, wie die Kommission in den Rn. 56 und 57 ihrer Gegenerwiderung zu Recht geltend macht, keine Einzelgewichtung der verschiedenen Komponenten vorsehen, aus denen die Beschreibung eines jeden Unterkriteriums besteht, weil es sich nicht um getrennt zu bewertende „Unter-Unterkriterien“ handelt, sondern um eine Beschreibung des Inhalts des jeweiligen Unterkriteriums. Daraus folgt, dass es letztlich nicht erforderlich ist, jedem positiven oder negativen Kommentar in der Bewertung ein eigenständiges Gewicht beizumessen, sondern nur, dass der Kläger die Gründe verstehen kann, die die Kommission dazu veranlasst haben, seinem Angebot die Note zu geben, die es für jedes Unterkriterium erhalten hat, wozu er ohne Weiteres in der Lage war.

91      Folglich ist festzustellen, dass der Ausschuss die relativen Vorzüge des ausgewählten Angebots im Rahmen eines jeden Unterkriteriums angegeben hat und dass von der Kommission im vorliegenden Fall nicht verlangt werden kann, jedem positiven oder negativen Kommentar zu bestimmten beschreibenden Komponenten ein eigenständiges Gewicht beizumessen.

–       Zur behaupteten Unmöglichkeit einer Überprüfung der Bewertung durch das Gericht

92      Schließlich sind das Argument des Klägers, das sich im Wesentlichen auf die Grundsätze der oben in Rn. 88 angeführten Rechtsprechung stützt, und das oben in Rn. 55 wiedergegebene Argument des Königreichs Spanien, dass es dem Gericht unmöglich sei, seine Prüfung durchzuführen, im Licht des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu analysieren.

93      Erstens macht das Königreich Spanien geltend, die wiederholte und bewusste Verwendung vermeintlich ungenauer Ausdrücke wie „bestimmte Teile des Inhalts“ oder „bestimmte Aspekte des Angebots“ und im weiteren Sinne eine zu lakonische Begründung machten jede Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Bewertung unmöglich.

94      In dieser Hinsicht reiche es angesichts der Verpflichtung des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Entscheidungen der Organe willkürlich getroffen wurden, nicht aus, lediglich zu behaupten, der Kläger habe tatsächlich verstehen können, dass ihm der Zuschlag für den öffentlichen Auftrag wegen der Ablehnung eines Teils seines Angebots vorenthalten worden sei, wie die Kommission in ihrer Antwort auf den ersten Klagegrund im Wesentlichen geltend mache. Vielmehr müsse die Begründung schlüssig und kohärent sein, damit der Unionsrichter ihre Stichhaltigkeit überprüfen könne.

95      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass oben in Rn. 83 festgestellt worden ist, dass die Bewertungen nicht identisch sind, sondern trotz ihrer Kürze klare und eindeutige Unterschiede aufzeigen, die die relativen Vorzüge des ausgewählten Angebots widerspiegeln.

96      Zudem spricht auch der nicht unerhebliche Unterschied zwischen den Noten für die technischen Angebote, nämlich eine Differenz von zwölf Punkten, nicht für eine erhöhte Begründungspflicht, wie sie sich aus den Urteilen vom 17. September 2015, Ricoh Belgium/Rat (T‑691/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:641, Rn. 63), und vom 14. Dezember 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament (T‑164/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:906, Rn. 50), ergibt.

97      Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der frühere Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung, der dem heutigen Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung entspricht, den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, dem übergangenen Bieter die wahren Gründe für die Ablehnung seines Angebots mitzuteilen. Darüber hinaus muss die Begründung den tatsächlichen Ablauf des Bewertungsverfahrens widerspiegeln. Eine Begründung, die die wahre Grundlage für die Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots nicht nennt und nicht wahrheitsgetreu wiedergibt, wie das abgelehnte Angebot bewertet wurde, ist nicht transparent und erfüllt nicht die im früheren Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T‑272/06, EU:T:2008:334, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2015, Ricoh Belgium/Rat, T‑691/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:641, Rn. 39).

98      Insoweit haben der Kläger und das Königreich Spanien nicht dargetan, dass die Begründung nicht den tatsächlichen Ablauf des Bewertungsverfahrens widerspiegelt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss, wie oben in Rn. 83 festgestellt, eine Begründung enthält, die seine wahre Grundlage angibt.

99      Daher ist das Argument des Klägers und des Königreichs Spanien, dass die fragliche Begründung jede gerichtliche Kontrolle verhindere, zurückzuweisen.

100    Zweitens macht der Kläger unter Hinweis auf die Aufgliederung jedes Unterkriteriums in Komponenten und Unterkomponenten geltend, dass die Kommission bei der Bewertung der Angebote einem Einzelaspekt des Angebots kein signifikant anderes relatives Gewicht habe beimessen dürfen, ohne dass dieses besondere Gewicht in den Verdingungsunterlagen angekündigt worden sei. Der Kläger trägt vor, dass die Kommission auf diese Weise die legitimen Erwartungen der Bieter getäuscht habe, indem ein besonderes Gewicht eines Aspekts des Angebots dessen Bewertung habe beeinflussen können, ohne dass dies in den genannten Unterlagen angekündigt worden sei.

101    Zunächst ist das Argument des Klägers, das auf eine Verletzung seiner legitimen Erwartungen abstellt und für das er weder eine Erläuterung noch Beweise vorlegt, von vornherein zurückzuweisen.

102    In gleicher Weise genügt bei der Frage, ob die Kommission einem Aspekt des Angebots ein besonderes Gewicht zugemessen hat, ohne dies zuvor in den Verdingungsunterlagen angekündigt zu haben, die Feststellung, dass die in Rede stehenden Verdingungsunterlagen keine Gewichtung einzelner Komponenten vorsahen. Daher kann der Kläger nicht geltend machen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht erläutert habe, welches Gewicht sie einem Einzelaspekt des Angebots beigemessen habe. Die in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Komponenten führen nämlich lediglich beschreibend die Aspekte des technischen Vorschlags an, die der Ausschuss bei der Vergabe einer Gesamtnote berücksichtigt hat, nicht aber ihr besonderes Gewicht im Rahmen eines Unterkriteriums. Somit ist das Argument, dass die Punktevergabe auf der Ebene der Komponenten der Unterkriterien nicht transparent sei, zurückzuweisen.

103    Desgleichen ist – ungeachtet des Umstands, dass die Kommission diese Auffassung des Klägers als stichhaltig anerkannt hat, indem sie geltend machte, dass die Dokumente wichtig gewesen seien, und gleichzeitig hinzufügte, dass die fehlenden Dokumente im Rahmen der anderen Unterkriterien nicht die gleiche Auswirkung hätten – darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung von der Kommission nicht verlangt werden kann, zu erklären, wie sie jeden einzelnen Aspekt des Angebots bewertet hat.

104    Folglich sind der erste Klagegrund und der erste Teil des vierten Klagegrundes, soweit dieser einen Verstoß gegen die Begründungspflicht beanstandet, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Rest des vierten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler aufgrund einer unlogischen, unverhältnismäßigen und nicht transparenten Verknüpfung zwischen der Beurteilung und der Note, die im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2 vergeben wurde

105    Soweit der Kläger mit dem Rest des ersten Teils des vierten Klagegrundes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügt, macht er geltend, dass es in Bezug auf die von der Kommission im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2 vorgenommenen Beurteilungen, die weitgehend positiv seien, und der erteilten Note keinen logischen Zusammenhang gebe.

106    Mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die Auswirkung der vermeintlich fehlenden Dokumente auf die im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2 vergebene Note in keinem Verhältnis zum Wortlaut der Beurteilung stünden.

107    Er trägt zum einen vor, dass die Beurteilung seines Angebots bei allen vier Komponenten des Unterkriteriums 1.1 recht positiv formuliert sei. Zum anderen macht er geltend, dass die Bewertung mit 22 von 30 Punkten für das betreffende Unterkriterium nur knapp über dem Schwellenwert von 70 %, d. h. der Mindestqualitätsanforderung, liege, obwohl die Beurteilung des technischen Vorschlags weitgehend positiv ausgefallen sei und dieser Vorschlag somit die Mindestanforderung übertreffe.

108    Diese Diskrepanz zwischen der Beurteilung und der Note für dieses Unterkriterium sei offenbar allein auf die fehlenden Dokumente und die teilweise Auswirkung, die diese auf die Überprüfung bestimmter technischer Vorschläge gehabt haben könnten, zurückzuführen. Der Kläger behauptet jedoch, nicht nachvollziehen zu können, wie die fehlenden Dokumente dazu hätten führen können, dass die Qualität letztlich nicht als hoch, sondern nur als befriedigend beurteilt worden sei, da die fehlenden Dokumente nur illustrative Elemente des technischen Vorschlags beträfen und dieser Vorschlag bei der Beurteilung der beiden Komponenten des Unterkriteriums 1.1 im Übrigen positiv bewertet worden sei.

109    Die gleiche Auffassung vertritt der Kläger in Bezug auf das Unterkriterium 1.2, dessen drei Komponenten ebenfalls positiv beurteilt worden seien, während die fehlenden Dokumente nur eine dieser drei Komponenten betroffen hätten. Obwohl diese fehlenden Dokumente technisch gesehen ein Drittel der Gewichtung beeinflussen könnten und obwohl die Beurteilung dieses Teils sehr weitgehend positiv sei, habe das Angebot gleichwohl nur 21 von 30 Punkten erhalten, was der Mindestschwelle für einen bestenfalls zufriedenstellenden technischen Vorschlag entspreche.

110    Mit dem dritten Teil des vierten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen habe, weil das besondere Gewicht, das sie einer von den fehlenden Dokumenten betroffenen Komponente des Kriteriums beigemessen habe, in den Auftragsunterlagen nicht angekündigt worden sei.

111    Wie oben in Rn. 55 dargelegt, schließt sich das Königreich Spanien den mit dem Rest des ersten Teils des vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumenten des Klägers an.

112    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen und beantragt, den vierten Klagegrund zurückzuweisen.

113    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Kläger den ersten Teil des vierten Klagegrundes, der sich ursprünglich auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bezog, in die Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers umgewandelt hat. In seiner Klageschrift macht der Kläger nämlich geltend, dass der logische Zusammenhang zwischen den Beurteilungen und der vergebenen Note nicht ausreichend begründet worden sei. In seiner Erwiderung macht er hingegen geltend, dass die Unstimmigkeit dieses Zusammenhangs zwischen der Beurteilung und der vergebenen Note einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle. Dies hat der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin bestätigt.

114    Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens zum ersten Teil des vierten Klagegrundes, das im Rahmen der Erwiderung vorgebracht wurde, ist zu prüfen, ob es die Erweiterung eines bereits zuvor unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes darstellt und mit diesem in einem engen Zusammenhang im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung steht. Nach der Rechtsprechung muss ein neues Argument, um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Klagegrundes oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Klagegründen oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juli 2022, Delifruit/Kommission, T‑629/20, EU:T:2022:448, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das neue Argument in engem Zusammenhang mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes, der die Frage des Zusammenhangs zwischen der Beurteilung und der Punktevergabe betrifft, sowie im weiteren Sinne mit dem dritten Klagegrund steht, mit dem ebenfalls ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird. Daher ist es als zulässig anzusehen.

116    Zur Begründetheit des ersten Teils des vierten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass oben in Rn. 83 festgestellt worden ist, dass die Kommission sowohl die Vorzüge und die relativen Merkmale des Angebots der Gruppe CLL als auch die Schwächen des Angebots des Klägers erläutert hatte. So wurde festgestellt, dass die fehlenden Dokumente nicht die einzige Schwäche waren, die bei der Bewertung des Angebots des Klägers einen Punkteabzug rechtfertigte. Da die Kommission mehrere Schwächen im Angebot des Klägers erwähnt hat, kann der vorgenommene Punkteabzug folglich nicht als mit den festgestellten Schwächen offensichtlich unvereinbar eingestuft werden. Daher ist der erste Teil des vierten Klagegrundes, soweit er sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezieht, zurückzuweisen.

117    Darüber hinaus ist zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes darauf hinzuweisen, dass die Verdingungsunterlagen, wie oben aus Rn. 90 hervorgeht, keine spezifische zahlenmäßige Gewichtung für jedes Unter-Unterkriterium oder jede Komponente eines Unterkriteriums vorsahen.

118    Die spezifische Bedeutung, die einem Aspekt des Angebots beigemessen wird, und die Vergabe von Punkten für jedes Unter-Unterkriterium oder jede Komponente eines Unterkriteriums fallen nämlich in den weiten Beurteilungsspielraum der Kommission. So kann das Gericht die Bedeutung, die bestimmten Komponenten im Rahmen eines Unter-Unterkriteriums beigemessen wird, als solche nicht überprüfen, sondern hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers erwiesen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen solchen Fehler nicht nachgewiesen, da oben in den Rn. 83 und 90 festgestellt worden ist, dass die von der Kommission angeführten fehlenden Dokumente einen wichtigen Bestandteil eines Sprachkurses betrafen und berechtigterweise zu einem Punkteabzug führen konnten, ohne dass dargetan wurde, dass dieser Punktabzug offensichtlich falsch war. Somit ist festzustellen, dass der zweite und der dritte Teil des vierten Klagegrundes zurückgewiesen werden müssen.

119    Folglich ist der Rest des vierten Klagegrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler aufgrund der Zurückweisung der über einen Hyperlink zugänglichen Bestandteile des Angebots

120    Mit seinem dritten Klagegrund wirft der Kläger der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie die über einen Hyperlink zugänglichen Bestandteile des Angebots zurückgewiesen habe.

121    Erstens macht der Kläger geltend, er habe bei eSubmission über einen Hyperlink zugängliche Bestandteile des Angebots hinterlegen dürfen, weil zum einen die in Rede stehenden Verdingungsunterlagen insoweit kein ausdrückliches Verbot enthalten hätten und zum anderen die Verwendung von Hyperlinks eine bessere Visualisierung der Funktionsweise des technischen Vorschlags und all seiner Möglichkeiten erlaube.

122    Zweitens hätte die Kommission, da die Regel nicht klar sei und der Kläger vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass das über einen in das Angebot eingebetteten Hyperlink zugängliche Dokument berücksichtigt werde, ihn auffordern müssen, sein Vorgehen zu rechtfertigen und dieses Dokument, falls sie das für sachdienlich halte, zusätzlich vorzulegen.

123    Insoweit vertritt der Kläger als Erstes die Auffassung, dass die Gefahr einer Änderung des Angebots, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe, bestimmte Dokumente nicht zu bewerten, hypothetisch sei. Er trägt vor, es lasse sich technisch nachweisen, dass keine Änderungen an den Dokumenten vorgenommen worden seien, da sie alle zum Zeitpunkt ihrer Einreichung gesperrt worden seien. So hätte die Kommission, um ihre Beurteilungsbefugnis tatsächlich auszuüben, nach Ansicht des Klägers überprüfen müssen, ob die streitigen Dokumente geändert wurden, oder ihn analog zu der für ungenaue oder unvollständige Angebote geltenden Regelung nach dem Datum fragen müssen, an dem das über den Hyperlink zugängliche Dokument auf der Plattform eingestellt worden sei, statt die Bösgläubigkeit des Klägers zu vermuten. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung, nach der der öffentliche Auftraggeber die Übermittlung eines Dokuments verlangen kann, bei dem „objektiv nachprüfbar“ ist, dass es vor dem für die Einreichung des Angebots festgelegten Termin vorlag.

124    Als Zweites weist der Kläger darauf hin, dass in einem früheren Vergabeverfahren über die Organisation von Sprachtests (Az. HR/2020/OP/0004), an dem er ebenfalls teilgenommen habe und in dem die Anforderungen an die Einreichung der Unterlagen gleichlautend formuliert gewesen seien, die Verwendung von Hyperlinks in seinem Angebot von dem Ausschuss, der die Angebote für die Kommission bewertet habe, akzeptiert worden sei. Da ihm die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten für die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei, mitgeteilt worden sei, ist der Kläger der Ansicht, er habe berechtigterweise davon ausgehen können, dass der in das Angebot integrierte Hyperlink von der Kommission akzeptiert werde. Der entgegengesetzte Ansatz, der bei der Vergabe des vorliegenden Auftrags gewählt worden sei, habe daher sein berechtigtes Vertrauen enttäuscht und sei willkürlich.

125    Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Kommission ihr Argument, das sich auf die Vorschriften für die Einreichung von Angeboten stütze, um die Ablehnung bestimmter Teile des Angebots zu rechtfertigen, im Nachhinein vorgebracht habe, weil es erstmals im Schreiben vom 25. Mai 2021 erwähnt worden sei.

126    Diese Vorschriften über die Einreichung von Angeboten unter Verwendung der eSubmission-Anwendung dienten nämlich lediglich als Mechanismus zum Ausschluss von Angeboten, nicht aber von Dokumenten, die Teil des Angebots seien. Daher unterlägen die streitigen Bestandteile den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes und nicht diesem Ausschlusssystem.

127    Um nachzuweisen, dass dem begründeten Irrtum des Klägers auch die anderen Bieter unterlegen seien, ersucht der Kläger das Gericht, der Kommission die Vorlage von Informationen aufzugeben, die erstens das Ausmaß betreffen, in dem die anderen Bieter im Rahmen ihrer Angebote für das Los Nr. 3 und die weiteren Lose des Auftrags Dokumente nach demselben Verfahren eingereicht haben, und zweitens die Art und Weise, wie die Kommission diesen Irrtum im Rahmen dieser Bewertungen behandelt hat.

128    Der Kläger hat auch Screenshots aller über einen Hyperlink zugänglichen Dokumente mit ihren Eigenschaften zu den Verfahrensakten gereicht.

129    Das Königreich Spanien schließt sich den Argumenten des Klägers an und fügt neue Aspekte hinzu.

130    Als Erstes bringt das Königreich Spanien neue Tatsachen vor, um geltend zu machen, dass die Verdingungsunterlagen weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Verbot von Hyperlinks enthielten.

131    Insoweit ist das Königreich Spanien erstens der Ansicht, die Kommission hätte – da sie die Verwendung von Hyperlinks an anderer Stelle der Verdingungsunterlagen in Betracht gezogen habe, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu der dem Unterzeichner des Angebots erteilten Vollmacht und zu den Angaben, die sich in einem mit einem ISBN-Code (International Standard Book Number) registrierten Dokument befänden –, die Verwendung von Hyperlinks im Rahmen der Einreichung von Dokumenten über die eSubmission-Anwendung ausdrücklich ausschließen müssen.

132    Zweitens macht das Königreich Spanien geltend, dass die Verwendung eines Hyperlinks in einem mittels eSubmission eingereichten Dokument nicht mit dem Fehlen der Einreichung eines Dokuments gleichgesetzt werden könne, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Kommission auf den Inhalt der über Hyperlinks zugänglichen Dokumente zugegriffen habe, obwohl sie diese als „nicht eingereicht“ betrachtet habe.

133    Drittens weist das Königreich Spanien darauf hin, dass sich die Kommission widersprüchlich verhalten und gegen ihre eigene Praxis verstoßen habe. Zunächst nehme die Kommission ganz selbstverständlich Dutzende von Hyperlinks in die Vertragsunterlagen auf, zeige sich aber überrascht, wenn die Bieter die gleiche Technik verwendeten. Ferner gehöre es zu den Zielen des öffentlichen Auftraggebers, die Arbeitsmethoden flexibel und unter ständiger Verbesserung an ihren Zweck anzupassen und dabei die Vorteile von Netzwerken zu nutzen. Schließlich habe die Kommission bei der Bewertung des Unterkriteriums 1.3 die Online-Unterrichtsplattform sehr wohl bewertet, nachdem sie einen Hyperlink verwendet habe, obwohl diese Plattform nicht bei der eSubmission-Anwendung gehostet sei.

134    Als Zweites macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe den in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie den Kläger nicht aufgefordert habe, nachzuweisen, dass er sein Angebot nicht geändert habe, sondern die in Rede stehenden Dokumente kurzerhand zurückgewiesen habe.

135    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers und des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den dritten Klagegrund zurückzuweisen.

136    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem dritten Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, dass er bestimmte Dokumente, die Teil des Angebots seien, mit Hilfe von Hyperlinks habe einreichen dürfen und dass die Kommission diese Dokumente hätte berücksichtigen müssen.

137    Als Erstes ist zu klären, ob der Kläger gemäß den Verdingungsunterlagen Teile seines Angebots unter Verwendung von Hyperlinks zu einem Dokument einreichen durfte, das auf einer unter der Kontrolle des Bieters stehenden Website zugänglich war.

138    Auf S. 79 der Verdingungsunterlagen heißt es: „Die Angebote sind über die eSubmission-Anwendung einzureichen, dabei sind die Anleitungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und im praktischen Leitfaden für das eSubmission-System zu beachten“. Dort heißt es auch, dass das technische Angebot „alle Informationen enthalten [muss], die erforderlich sind“, um die Vereinbarkeit mit den Verdingungsunterlagen und den Zuschlagskriterien zu beurteilen.

139    Die Verwendung des Verbs „einreichen“ und des Ausdrucks „über die … Anwendung“ durch den öffentlichen Auftraggeber bedeutet sowohl aus wörtlicher als auch aus kontextbezogener Sicht, dass das „Angebot“ direkt auf die eSubmission-Plattform hochgeladen werden muss und dass nur die Dokumente, die diesen Prozess durchlaufen haben, Teil dieses Angebots sind. Daraus folgt, dass die Hyperlinks, wie sie im Angebot des Klägers dargestellt wurden, nicht zulässig sein können, weil sie die oben genannte Anforderung, die durch die Verdingungsunterlagen auferlegt wurde, nicht erfüllen. Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die über die in Rede stehenden Hyperlinks zugänglichen Dokumente nicht berücksichtigt hat.

140    Hierzu ist klarzustellen, dass dieser Ansatz mit dem Ziel übereinstimmt, das mit der eSubmission-Anwendung verfolgt wird, nämlich die Einreichung von Angeboten über eine gesicherte Anwendung zu erleichtern.

141    Ebenso ermöglicht die Einreichung über diese gesicherte Anwendung die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter gemäß Art. 160 Abs. 1 der Haushaltsordnung, weil sie gewährleistet, dass der öffentliche Auftraggeber die Kontrolle über die bei ihm eingereichten Dokumente behält. Sie beugt damit jeglicher Gefahr einer Veränderung von Dokumenten vor, die nur über einen Hyperlink zugänglich sind und somit nicht direkt über die eSubmission-Anwendung hochgeladen wurden.

142    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter in der Lage ist, zu verstehen, dass er sein Angebot innerhalb der vorgegebenen Frist einreichen muss und dass dieses Angebot nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geändert werden kann. Folglich kann ein solcher Bieter aus den in Rede stehenden Verdingungsunterlagen nicht die Erlaubnis ableiten, in sein Angebot Hyperlinks zu einem Dokument aufzunehmen, das auf einer unter seiner Kontrolle stehenden Website zugänglich ist. Diese Vorgehensweise ist nämlich nach den Verdingungsunterlagen nicht zulässig und gewährleistet darüber hinaus auch nicht, dass die betreffenden Dokumente nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr geändert werden können.

143    Da die Aufnahme von Hyperlinks in das Angebot des Klägers unzulässig war, war die Kommission außerdem nicht verpflichtet, zu prüfen, ob diese Dokumente geändert worden waren, oder sie zu akzeptieren.

144    Abgesehen davon ist jedenfalls festzustellen, dass sich diese Dokumente auf einer Website unter der Kontrolle des Bieters befanden und dass die vom Kläger vorgelegten Beweise belegen sollen, dass die in Rede stehenden Dokumente nicht geändert wurden, nicht aber, dass sie nicht geändert werden konnten. Insbesondere lässt sich weder anhand der vom Kläger vorgelegten Erklärungen oder Screenshots der Dokumenteneigenschaften noch durch die Möglichkeit, die Bescheinigung zu berücksichtigen, auf die sich das Königreich Spanien in seinen Schriftsätzen beruft, der Nachweis erbringen, dass die fraglichen Dokumente unter der Kontrolle der Kommission standen und daher nicht geändert werden konnten. Dasselbe gilt für die Präsentation des Leiters der IT‑Abteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei der dieser ebenfalls darauf hinwies, dass diese Dokumente zwar hätten geändert werden können, jede Änderung aber eine Spur in seinem Computersystem hinterlassen hätte.

145    Außerdem ist zu dem oben in Rn. 133 wiedergegebenen Argument des Königreichs Spanien, die Kommission habe sich widersprüchlich verhalten und gegen ihre eigene Praxis verstoßen, darauf hinzuweisen, dass dieser vermeintliche Fehler im vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass der Kläger beim Unterkriterium 1.3 die Höchstpunktzahl erhalten hat, keine Auswirkungen haben kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger dieses Unterkriterium nicht in Frage gestellt hat. Daher ist dieses Argument zurückzuweisen.

146    Als Zweites kann die oben in Rn. 143 gezogene Schlussfolgerung nicht durch das Argument des Klägers in Frage gestellt werden, dass es sich um ein „objektiv nachprüfbares“ Dokument handele und dass die Kommission ihn daher hätte auffordern müssen, die über Hyperlinks zugänglichen Dokumente erneut einzureichen.

147    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das vom Kläger erwähnte Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova (C‑336/12, EU:C:2013:647), auf die Möglichkeit bezieht, ein Angebot zu korrigieren oder zu ergänzen, um eine einfache Klarstellung vorzunehmen oder offensichtliche materielle Fehler zu beseitigen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Klarstellung oder Korrektur der Dokumente, sondern um eine erneute Einreichung der Dokumente, die zudem in der Zwischenzeit hätten geändert werden können. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einem Bieter allgemein nicht erlaubt ist, in den Verdingungsunterlagen geforderte Dokumente vorzulegen, die nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt wurden (Urteil vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C‑131/16, EU:C:2017:358, Rn. 36). Folglich war die Kommission in Anbetracht dieser Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Kläger aufzufordern, die zuvor durch Hyperlinks zugänglich gemachten Dokumente erneut einzureichen.

148    Als Drittes sind die Argumente des Klägers zu prüfen, mit denen er eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens geltend macht. Zunächst hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass es übereinstimmende Zusicherungen der Kommission gibt, die die Verwendung von Hyperlinks erlauben würden. Jedenfalls kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die gegebenen Zusicherungen nicht den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 81). Folglich sind die auf eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens gestützten Argumente des Klägers zurückzuweisen.

149    Als Viertes ist in Bezug auf die vom Königreich Spanien in seinem Streithilfeschriftsatz geltend gemachte Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf hinzuweisen, dass die Charta auch für Vergabeverfahren gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 bis 31). Der Bieter muss nämlich in die Lage versetzt werden, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen. Dieses Recht des Bieters ist zum Zeitpunkt der Einreichung seines Angebots sowie durch die Möglichkeit gewährleistet, Klarstellungen zu den Bestimmungen der Verdingungsunterlagen zu verlangen. Daher kann der Umstand, dass nach der Bewertung der Angebote kein weiterer Schritt zur Abgabe zusätzlicher Erklärungen vorgesehen ist, keinen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta darstellen. Folglich ist das auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Argument zurückzuweisen.

150    Darüber hinaus hat der Kläger, wie oben in Rn. 127 dargelegt, beim Gericht die Anordnung einer Beweiserhebung beantragt. Diesem Antrag ist jedoch nicht stattzugeben, weil sich insbesondere aus den Rn. 139 bis 142 ergibt, dass er nicht gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Was hingegen den vom Königreich Spanien gestellten Antrag auf Beweiserhebung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag nach Art. 88 der Verfahrensordnung vom Königreich Spanien, das Streithelfer ist, nicht gestellt werden kann, weil er allein den Hauptparteien vorbehalten ist. Somit ist diesem Antrag nicht stattzugeben.

151    Daher ist der dritte Klagegrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung

152    Mit seinem zweiten Klagegrund wirft der Kläger der Kommission vor, gegen Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung verstoßen zu haben, indem sie es unterlassen habe, die für bestimmte Lose getrennt eingereichten Angebote der Gruppe CLL mit den konkurrierenden Angeboten anhand der Qualitätskriterien zu vergleichen, d. h. durch einen Vergleich ihrer technischen Vorschläge. Sie habe ihre Beurteilungsbefugnis daher nicht wirksam ausgeübt.

153    Insoweit trägt der Kläger vor, dass es im vorliegenden Fall keinerlei Unterschied zwischen der Beurteilung der Qualitäten des Angebots der Gruppe CLL für das Los Nr. 3 und derjenigen für das Los Nr. 4 gebe, obwohl sich die erste auf die spanische und die zweite auf die französische Sprache beziehe, denn diese Beurteilungen seien für alle Kriterien absolut wort- und punktgleich. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission es unterlassen habe, die objektiven Qualitäten oder Werte des Angebots der Gruppe CLL mit denen der konkurrierenden Angebote, insbesondere des Angebots des Klägers, zu vergleichen, um ihre relativen Merkmale und Vorzüge zu ermitteln, und dass sie nicht erläutert habe, warum das Angebot der Gruppe CLL besser sei als sein eigenes Angebot.

154    Er macht geltend, dass sich diese Verpflichtung, die für ein Los eingereichten technischen Angebote miteinander zu vergleichen, zum einen aus dem 90. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) und zum anderen aus Art. 4.3 der Verdingungsunterlagen ergebe, wonach die technischen Angebote für jedes Los gesondert einzureichen und im Fall eines Angebots für mehrere Lose getrennt zu bewerten seien. Außerdem habe der Ansatz der Kommission konkret darin bestanden, die Angebote dem Wettbewerb zu entziehen. Schließlich beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung, die einen effektiven Vergleich der Angebote verlange.

155    Der Kläger trägt vor, dass der relative Wert des Angebots der Gruppe CLL zwangsläufig von Los zu Los hätte variieren müssen, wenn dieses Erfordernis erfüllt worden wäre. Da nämlich in einem ersten Schritt jedes technische Angebot der Gruppe CLL für jedes Los gesondert hätte bewertet werden müssen und sich das Angebot des Klägers für das Los Nr. 3 von den für die anderen Lose abgegebenen Angeboten unterschieden habe, hätten die Beurteilung und die Benotung des Angebots der Gruppe CLL, die sich in einem zweiten Schritt aus der Gegenüberstellung mit den anderen Angeboten für jedes Los ergeben hätten, daher von einem Los zum anderen unterschiedlich ausfallen müssen. Jedenfalls hätten die Beurteilungen auch deshalb unterschiedlich ausfallen müssen, weil für jedes der Lose ein anderer Ausschuss gebildet worden sei.

156    In diesem Zusammenhang tritt der Kläger dem Argument entgegen, mit dem sich die Kommission auf die Einheitlichkeit der Beurteilung des Angebots der Gruppe CLL berufen habe, um eine Willkür ihrer Entscheidung auszuschließen. Insoweit macht er geltend, dass es sich um eine Verfälschung der Arbeit des Ausschusses und somit um eine Unregelmäßigkeit handele.

157    Aus diesem Grund ersucht der Kläger das Gericht, der Kommission aufzugeben, zum einen die vom Ausschuss beschlossene Methode zur Beurteilung der Angebote und zum anderen die von seinen Mitgliedern vorgenommenen Beurteilungen des Angebots der Gruppe CLL für alle Lose sowie des Angebots des Klägers vorzulegen.

158    Das Königreich Spanien schließt sich den Argumenten des Klägers an. Darüber hinaus trägt es ebenfalls Argumente zur vergleichenden Prüfung der Angebote vor, die sich jedoch auf die Bewertungsmethode beziehen, die die Kommission im Rahmen der Bewertung der Unterkriterien 1.1, 1.3 und 2.3 des Angebots des Klägers verwendet hat. Diese Methode unterscheide sich von derjenigen, die einerseits bei den anderen Unterkriterien und andererseits im Rahmen der Bewertung derselben Unterkriterien 1.1, 1.2 und 2.3 für das Angebot der Gruppe CLL verwendet worden sei.

159    Insoweit macht das Königreich Spanien geltend, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe. Nach Auffassung des Königreichs Spanien hat die Kommission einerseits bestimmte inhaltliche Aspekte des Angebots des Klägers negativ bewertet, ohne dieselben Aspekte im Angebot der Gruppe CLL zu bewerten, und andererseits bestimmte Aspekte des Angebots der Gruppe CLL positiv bewertet, ohne eine Bewertung derselben auch im Angebot des Klägers enthaltenen Aspekte vorzunehmen.

160    Daher beantragt das Königreich Spanien gemäß Art. 85 der Verfahrensordnung in Verbindung mit deren Art. 88 Abs. 2, der Kommission aufzugeben, als Beweismittel die vollständige Bewertung der Unterkriterien 1.1 und 1.2 in dem Dokument vorzulegen, das der als Anlage A.22 zur Klageschrift beigefügten qualitativen Bewertung des Angebots des Gruppe CLL entspricht, um nachzuweisen, dass die Kommission spezifische von der Gruppe CLL eingereichte digitale Werkzeuge, nicht aber die vom Kläger eingereichten digitalen Werkzeuge bewertet habe.

161    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers und des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen.

162    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem zweiten Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den technischen Vorschlag der Gruppe CLL mit seinem eigenen zu vergleichen, während das Königreich Spanien geltend macht, die Kommission habe bei der Bewertung bestimmter Unterkriterien des Angebots des Klägers und des Angebots der Gruppe CLL nicht dieselbe Methode angewandt.

163    Daher ist als Erstes zu prüfen, ob der öffentliche Auftraggeber gegen Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung verstoßen hat, indem er die Angebote im Wesentlichen auf der Grundlage ihrer Gesamtnote, die das Konzept des „besten Preis-Leistungs-Verhältnisses“ widerspiegelt, miteinander verglichen hat.

164    Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung ergibt, dass der öffentliche Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot u. a. durch einen Vergleich der Preis-Leistungs-Verhältnisse der jeweiligen Angebote ermittelt. Dieser Vergleich bedeutet, dass die technischen Qualitäten der Angebote im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Kriterien einander gegenübergestellt werden.

165    Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Kommission der Anforderung nicht nachgekommen wäre, das „wirtschaftlich günstigste“ Angebot anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sicherstellen, um einen objektiven Vergleich des relativen Wertes der Angebote zu gewährleisten. Der Ausschuss hat das Angebot der Gruppe CLL ebenso wie das Angebot des Klägers anhand der technischen Zuschlagskriterien bewertet, die in den Verdingungsunterlagen aufgeführt waren.

166    Entgegen dem Vorbringen des Klägers, der sich darauf beruft, dass die Beurteilungen der Lose Nr. 3 und Nr. 4 übereinstimmen, ist hierzu festzustellen, dass der Umstand, dass die Tabellen für zwei verschiedene Lose (Französisch und Spanisch) identische Bewertungen enthalten, keineswegs beweist, dass die Kommission es unterlassen hätte, die objektiven Qualitäten oder Werte des ausgewählten Angebots mit denen der konkurrierenden Angebote für die beiden Lose zu vergleichen. Die Ähnlichkeit der Bewertungen des Ausschusses für diese beiden Lose kann sich dadurch erklären lassen, dass es sich um Lose handelt, die sich auf Dienstleistungsaufträge derselben Art beziehen, und dass der Inhalt der von der Gruppe CLL angebotenen Leistungen für jedes dieser Lose identisch sein kann.

167    Zudem ist oben in Rn. 83 festgestellt worden, dass die technischen Vorschläge der konkurrierenden Angebote gewisse Unterschiede aufwiesen, so dass sie zu unterschiedlichen Bewertungen ihrer Fähigkeit, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen, führen konnten.

168    Daraus folgt, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, zum einen die technischen Vorschläge einander nicht gegenübergestellt zu haben und zum anderen beim Vergleich der Angebote die Anforderungen von Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung nicht beachtet zu haben.

169    Als Zweites sind die Argumente des Königreichs Spanien zu prüfen, mit denen eine Ungleichbehandlung des Klägers und der Gruppe CLL bei der Anwendung der Methode zur Bewertung ihrer Angebote beanstandet wird.

170    Unter Hinweis darauf, dass das Bewertungsschema keine erschöpfende Darstellung sämtlicher vom Ausschuss berücksichtigten Details des technischen Angebots zu enthalten braucht, ist zu prüfen, ob die Kommission das Angebot der Gruppe CLL und das des Klägers in diskriminierender Weise bewertet hat.

171    Erstens weist das Königreich Spanien darauf hin, dass die Kommission bei der Bewertung des Inhalts der Übungen im Rahmen des Unterkriteriums 1.1 nicht die Inhalte der Übungen im Angebot der Gruppe CLL, sondern nur die Abfolge dieser Inhalte bewertet und angegeben habe, dass die dafür bereitgestellten Ressourcen den Erwartungen des öffentlichen Auftraggebers entsprächen. Darüber hinaus sei die Kommission in Bezug auf das Angebot des Klägers verpflichtet gewesen, den Inhalt der Übungen zu bewerten, habe jedoch letztlich festgestellt, dass sie die Online-Übungen wegen der Gefahr von Änderungen nicht bewerten könne, und deshalb nur angegeben, dass eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Arten von Ressourcen vorliege, ohne zu bewerten, ob diese den Erwartungen des öffentlichen Auftraggebers entsprächen.

172    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission bei der Bewertung der beiden in Rede stehenden Angebote den Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung beachtet hat. Sie hat nämlich einerseits die Lehrmaterialien im Angebot der Gruppe CLL bewertet, war aber andererseits nicht in der Lage, den Inhalt dieser Lehrmaterialien im Angebot des Klägers zu bewerten, weil ihr dieser Inhalt nur über einen Hyperlink zugänglich war, der zu einer unter der Kontrolle des Klägers stehenden Website führte, was die Gefahr einer Änderung des Angebots mit sich brachte. Folglich handelt es sich nicht um zwei vergleichbare Situationen, die eine Gleichbehandlung erfordern.

173    Darüber hinaus macht das Königreich Spanien geltend, dass die Kommission auch keine spezifische Bewertung des Inhalts des Selbststudiums im Angebot der Gruppe CLL vorgenommen habe, während sie im Hinblick auf das Angebot des Klägers angegeben habe, dass der Inhalt des Selbststudiums nicht spezifiziert worden sei.

174    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die technischen Angebote, wie oben in den Rn. 165 bis 168 festgestellt worden ist, anhand der Verdingungsunterlagen verglichen wurden und die Kommission die technischen Vorschläge einander gegenübergestellt hat. Insoweit hat die Kommission tatsächlich festgestellt, dass das Angebot des Klägers in Bezug auf das Selbststudium einen Mangel aufwies. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dieses Angebot im Vergleich zu dem der Gruppe CLL als qualitativ weniger hochwertig bewertet wurde, weil das Selbststudium darin nicht spezifiziert war. Daraus folgt, dass die Kommission in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 167 Abs. 4 der Haushaltsordnung verstoßen hat.

175    Darüber hinaus macht das Königreich Spanien geltend, dass die Kommission im Rahmen des Unterkriteriums 1.2 keine spezifische Bewertung des Inhalts der Abschlussprüfungen und der Kriterien für die Evaluierungen der Lernfortschritte im Angebot der CLL-Gruppe vorgenommen habe, während sie in Bezug auf das Angebot des Klägers eine negative Bewertung abgegeben habe, weil sie dieselben Aspekte, die über Hyperlinks verfügbar gewesen seien, nicht habe bewerten können.

176    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eines der beiden in Rede stehenden Angebote bestimmte Angaben enthielt, die in dem anderen fehlten, so dass die Kommission diese Angebote nicht in diskriminierender Weise bewertet hat, indem sie sie zum einen auf diesen Mangel im Angebot des Klägers hinwies, ohne zum anderen zu denselben Aspekten im Angebot der Gruppe CLL spezifischere Anmerkungen zu machen.

177    Zweitens macht das Königreich Spanien geltend, dass die Kommission bei der Bewertung des Unterkriteriums 1.2 die Lehrmethoden im Angebot des Klägers bewertet habe, ohne bei der Bewertung des Angebots der Gruppe CLL eine solche Bewertung ausdrücklich vorgenommen zu haben.

178    Dieses Argument kann keinen Erfolg haben, weil es, da das Angebot des Klägers bereits positiv kommentiert wurde, in Wirklichkeit auf eine noch günstigere Behandlung des Klägers hinauslaufen würde. Somit ist festzustellen, dass es keine diskriminierende Behandlung gegeben hat.

179    Drittens habe die Kommission im Rahmen der Bewertung des Unterkriteriums 1.1 in Bezug auf die digitalen Aktivitäten und Ressourcen die im Angebot der Gruppe CLL vorgeschlagenen digitalen Werkzeuge erwähnt und bewertet und dabei angegeben, dass die Lehrmaterialien den Erwartungen des öffentlichen Auftraggebers entsprächen. Im Gegensatz dazu habe sie im Rahmen ihrer Bewertung des Angebots des Klägers lediglich darauf hingewiesen, dass das Angebot eine Liste mit vielen anderen digitalen Werkzeugen enthalte, die das selbstständige Lernen förderten, ohne diese zu erwähnen oder zu bewerten.

180    Hierzu ist festzustellen, dass diese Aussage der Kommission zu den digitalen Werkzeugen im Angebot des Klägers in Wirklichkeit einen positiven Kommentar darstellt, der der Aussage zum Angebot der Gruppe CLL gleichwertig ist. Somit hat es keine diskriminierende Behandlung gegeben.

181    Viertens macht das Königreich Spanien in Bezug auf die im Unterkriterium 1.1 genannte Organisation des Inhalts geltend, dass die Kommission das Angebot der Gruppe CLL als detailliert und sehr klar strukturiert bezeichnet habe, während sie in Bezug auf das Angebot des Klägers, das ebenfalls ein solches Programm enthalte, dieses Kursprogramm bei der qualitativen Bewertung des Unterkriteriums 1.1 weder erwähnt noch bewertet habe.

182    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen der Behauptung des Königreichs Spanien in Bezug auf das Angebot des Klägers sehr wohl angegeben hat, dass es eine kurze, aber klare Beschreibung seines Kursinhalts enthalte, was einen weniger positiven Kommentar darstellt als den zum Angebot der Gruppe CLL. Daher ist festzustellen, dass die Kommission sehr wohl beide Angebote bewertet hat.

183    Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die beiden in Rede stehenden Angebote nicht unterschiedlich behandelt wurden, da die Unterschiede, auf die das Königreich Spanien hinweist, die zwischen diesen Angeboten bestehenden Unterschiede widerspiegeln.

184    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger beim Gericht die Anordnung einer Beweiserhebung beantragt hat. Diesem Antrag ist jedoch nicht stattzugeben, weil er nicht gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, wie sich insbesondere aus den Rn. 168 bis 183 des vorliegenden Urteils ergibt. Was hingegen den vom Königreich Spanien gestellten Antrag auf Beweiserhebung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag nach Art. 88 der Verfahrensordnung vom Königreich Spanien, das Streithelfer ist, nicht gestellt werden kann, weil er allein den Hauptparteien vorbehalten ist. Somit ist diesem Antrag nicht stattzugeben.

185    Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die fundamentalen vergaberechtlichen Grundsätze

186    Mit seinem fünften Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Kommission das mit der Regelung des öffentlichen Auftragswesens verfolgte Ziel, die Ausschreibungen der Unionsorgane für einen möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen und kleinen und mittleren Unternehmen Zugang zu ihnen zu verschaffen, verkannt habe, indem sie alle Lose der Ausschreibung für die Sprachausbildung an einen einzigen Dienstleister, nämlich die Gruppe CLL, vergeben habe.

187    Er weist darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs ergebe, dass der öffentliche Auftraggeber den Wettbewerb nicht künstlich einschränken dürfe. Dabei handele es sich um eine rechtliche Verpflichtung, die aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet werde, denen dieser Auftraggeber unterliege.

188    Der Kläger macht nämlich geltend, dass der Beurteilungsspielraum konkret dazu genutzt worden sei, alle Lose des Auftrags an die Gruppe CLL zu vergeben.

189    Zum einen wiederholt der Kläger sein im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebrachtes Argument, dass die Kommission die Angebote der Gruppe CLL keinem Vergleich mit den konkurrierenden Angeboten unterzogen und dadurch das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags umgangen habe.

190    Zum anderen macht er geltend, dass die ungewöhnliche Praxis der Kommission, die Angebote der Gruppe CLL einheitlich und nahezu gleichwertig für zwei Drittel der Kriterien mit der Höchstpunktzahl zu bewerten, im Gegenteil auf eine unzureichende Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis, wenn nicht gar auf eine Ausschaltung der qualitativen Kriterien hinweise.

191    Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Kommission in ihrer Praxis dazu übergegangen sei, Aufträge nicht mehr in Lose aufzuteilen und, sofern sie doch aufgeteilt würden, alle Lose an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben. Insbesondere verweist er auf die Ausschreibungen für Dienstleistungen zur Durchführung von Sprachtests, die an einen einzigen Anbieter vergeben worden seien, für Dienstleistungen zur Durchführung von Fern-Sprachtests, die in einem einzigen Los enthalten gewesen seien, und für Online-Sprachhilfen im Rahmen des Programms Erasmus+, die ebenfalls nicht in verschiedene Lose für die jeweiligen Sprachen aufgeteilt worden seien. Im Licht dieser Indizien macht der Kläger geltend, dass die Kommission nunmehr dazu tendiere, die Deckung ihres Bedarfs im Sprachenbereich bei einem einzigen Dienstleister zu zentralisieren.

192    Das Königreich Spanien unterstützt diesen vom Kläger geltend gemachten Klagegrund aus einem eher verfahrensrechtlichen Blickwinkel.

193    Konkret ist das Königreich Spanien der Ansicht, dass der Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta sowie der allgemeine Grundsatz der Transparenz und Objektivität es verlangten, bei der Bewertung der Angebote im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge diejenige Bewertung, die Werturteile erfordere, vor – und getrennt von – den Bewertungen vorzunehmen, die das Ergebnis der Anwendung einer mathematischen Formel seien.

194    Insoweit ist das Königreich Spanien der Ansicht, das von der Kommission durchgeführte Bewertungsverfahren könne dadurch, dass eine Bewertung, die Werturteile erfordere (die Bewertung des technischen Angebots), und eine Bewertung, die automatisch erfolge (die Bewertung des wirtschaftlichen Angebots), zusammen vorgenommen würden, den öffentlichen Auftraggeber zumindest dem Anschein nach dazu verleiten, die von Werturteilen abhängige Bewertung – auch unbewusst – so anzupassen, dass sie den Ausschlag gebe.

195    Wenn nicht gewährleistet sei, dass das technische Angebot vor dem wirtschaftlichen Angebot und getrennt davon bewertet worden sei, und wenn die Kommission nicht angebe, wie sie die einzelnen Komponenten jedes Unterkriteriums gewichtet habe, könne somit stets der Verdacht bestehen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn auch möglicherweise unbewusst, das teurere Angebot bevorzugt habe, und sei es auch nur aufgrund des allgemeinen Vorurteils, dass Produkte höherer Qualität normalerweise teurer seien.

196    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers und des Königreichs Spanien entgegen und beantragt, den fünften Klagegrund zurückzuweisen.

197    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem fünften Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, die Kommission habe missbräuchlich eine Praxis angewandt, die sie dazu veranlasst habe, das mit der Regelung des öffentlichen Auftragswesens verfolgte Ziel, die Ausschreibungen der Unionsorgane für einen möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, zu verkennen, indem sie alle Lose der Ausschreibung für die Sprachausbildung an einen einzigen Dienstleister, nämlich die Gruppe CLL, vergeben habe.

198    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom Unionsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C‑442/04, EU:C:2008:276, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Juli 1999, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, T‑266/97, EU:T:1999:144, Rn. 131, und vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, EU:T:2004:2, Rn. 164).

199    Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.

200    Erstens ist in Bezug auf das mit den Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe verfolgte Ziel darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 160 Abs. 2 der Haushaltsordnung alle Verträge auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben werden.

201    Ebenso verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und wirksamen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, fördern soll, dass die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen (Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 110).

202    Im Licht dieser Erwägungen kann ein öffentlicher Auftraggeber nicht daran gehindert werden, alle Lose eines öffentlichen Auftrags an denselben Bieter zu vergeben, sofern dessen Angebote im Vergleich zu allen anderen Bietern die wirtschaftlich günstigsten sind und der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter beachtet wird, um einen gesunden und wirksamen Wettbewerb zwischen den Teilnehmern an dieser Ausschreibung zu gewährleisten.

203    Daher ist festzustellen, dass der Kläger keine Beweise vorlegt, die sein Vorbringen stützen könnten, dass das mit dem in Rede stehenden Vergabeverfahren verfolgte Ziel nicht erreicht worden sei.

204    Zweitens geht aus den Akten in keiner Weise hervor, dass die Kommission einen anderen Zweck verfolgt hätte als den, die beiden Angebote im Einklang mit den ihr zu diesem Zweck übertragenen Befugnissen zu bewerten. Der Kläger trägt auch keinen konkreten Anhaltspunkt für eine wie auch immer geartete Begünstigung durch die Kommission vor.

205    Drittens ist auch das Argument des Klägers zurückzuweisen, dass die qualitativen Kriterien „ausgeschaltet“ worden seien. Ohne Vorlage entsprechender Beweise kann die Bösgläubigkeit des öffentlichen Auftraggebers bei der Bewertung des Angebots nicht vermutet werden.

206    Viertens sind die Indizien, die der Kläger aus anderen Ausschreibungsverfahren herleitet, für den vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich unerheblich, weil jedes Verfahren seine eigenen Besonderheiten aufweist.

207    Im Rahmen dieses Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, dass der Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta verlange, die Bewertung der Qualität des technischen Angebots vor der Bewertung des Preises vorzunehmen, weil andernfalls stets der Verdacht bestehen könne, dass der öffentliche Auftraggeber das teuerste Angebot bevorzugt habe.

208    Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Königreich Spanien keinen Beweis und keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass die Kommission zunächst den Preis und dann die Qualität der Angebote bewertet habe, um schließlich dem Angebot der Gruppe CLL den Vorzug zu geben. Zweitens ergibt sich weder aus den Bestimmungen der Haushaltsordnung noch aus der Rechtsprechung eine Verpflichtung, die Bewertung der Qualität des technischen Angebots vor der Bewertung des Preises durchzuführen. Drittens hat das Königreich Spanien keine relevanten Beweise dafür vorgelegt, dass das Fehlen einer zweistufigen Bewertung der Angebote zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter geführt hätte.

209    Auch das auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta gestützte Argument ist zurückzuweisen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unparteilichkeit im Sinne dieser Bestimmung zwei Aspekte umfasst. Dabei handelt es sich zum einen um die – bis zum Beweis des Gegenteils zu vermutende – subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen um die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 54, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Königreich Spanien weder vorgetragen hat, dass die Mitglieder des Ausschusses parteilich gewesen seien, noch nachgewiesen hat, dass insbesondere das Fehlen einer – zudem vom Unionsgesetzgeber nicht in Betracht gezogenen – Verpflichtung, die Bewertung der Qualität des technischen Angebots vor der Bewertung des Preises vorzunehmen, im vorliegenden Fall zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geführt hat. Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien nicht in der Lage war, in dieser Hinsicht berechtigte Zweifel darzutun.

210    Folglich ist auch der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

211    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

212    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

213    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Instituto Cervantes trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.