Language of document : ECLI:EU:C:2021:693

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

1. September 2021(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑236/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. April 2021,

sprd.net AG mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hellenbrand,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagte im ersten Rechtszug,

Shirtlabor GmbH mit Sitz in Münster (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter N. Piçarra und D. Šváby (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts G. Hogan

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die sprd.net AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2021, sprd.net/EUIPO – Shirtlabor (I love) (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Oktober 2019 (Sache R 5/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Shirtlabor und sprd.net abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Begründung ihres Zulassungsantrags macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) (im Folgenden: Verordnung 2017/1001) rüge, Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.

7        Mit ihrer ersten Reihe von Argumenten wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft festgestellt zu haben, dass die streitige Marke keine Unterscheidungskraft habe. Indem das Gericht angenommen habe, dass das fragliche Zeichen, obwohl es zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von verschiedenen Anbietern gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen verwendet worden sei, nicht prägnant und nicht originell sei, habe es nämlich andere als die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien angewandt. Das Gericht habe auch den Begriff „Unterscheidungskraft“ verkannt, wie er in der Rechtsprechung definiert sei, die sich zum einen aus dem Urteil vom 11. Juni 2020, China Construction Bank/EUIPO (C‑115/19 P, EU:C:2020:469, Rn. 56), und zum anderen aus dem Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C‑26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31), ergebe.

8        Außerdem verstoße die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses gegen den vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 sowie gegen die von der Großen Kammer des EUIPO entwickelte Praxis, wonach die Frage der Unterscheidungskraft von Marken im Widerspruchsverfahren nicht anders zu prüfen sei als im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung. Stünde es dem Gericht frei, die Art und Weise der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung festzulegen, könnte das Erfordernis der Kohärenz bei deren Anwendung nicht sichergestellt werden.

9        Folglich sei die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke oder ihrer einzelnen Bestandteile im Rahmen einer Prüfung der Ähnlichkeit von einander gegenüberstehenden Zeichen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nach anderen Maßstäben zu beurteilen sei als im Rahmen einer Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam.

10      Mit ihrer zweiten Reihe von Argumenten wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es nicht die Gründe für seine Schlussfolgerung angegeben habe, dass die streitige Marke keine Unterscheidungskraft habe. Diese Schlussfolgerung des Gerichts stehe auch in Widerspruch zu den Rn. 27 und 30 des angefochtenen Beschlusses, wonach für die Markenfähigkeit ein Minimum an Unterscheidungsfähigkeit genüge und an Marken, die aus als Werbeslogans genutzten Zeichen oder Angaben bestünden, keine strengeren Maßstäbe angelegt werden dürften als an andere Zeichen.

11      Des Weiteren laufe die Feststellung des Gerichts, dass das Logo, aus dem die streitige Marke bestehe, angesichts seiner vielfachen Verwendung durch verschiedene Anbieter keine Originalität und Prägnanz aufweise, der Rechtsprechung zuwider, die sich aus den Urteilen vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis 42, 46 und 48), und vom 7. November 2019, Local-e-motion/EUIPO – Volkswagen (WE) (T‑568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783, Rn. 57 bis 64), ergebe. Ferner habe das Gericht gegen die vom EUIPO erlassenen Richtlinien für Marken und Geschmacksmuster verstoßen, indem es in beliebiger Weise andere Maßstäbe für die Prüfung der Unterscheidungskraft angelegt habe, was zu Rechtsunsicherheit für die Anmelder oder Inhaber von Unionsmarken geführt habe.

12      Folglich sei die Frage, ob ein Zeichen immer dann als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 anzusehen sei, wenn es im Zeitpunkt der Markenanmeldung von verschiedenen Anbietern gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen in der gesamten Union in Form einer weit verbreiteten Benutzung in unzähligen Kombinationen verwendet worden sei, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam.

13      Ergänzend hierzu hält die Rechtsmittelführerin auch die Frage für bedeutsam, ob es relevant sei, ob die weit verbreitete Nutzung mit Bezug zu von der Markenanmeldung erfassten Waren oder mit Bezug zu anderen Waren erfolgt sei. Das Gericht habe diese beiden Fragen in den Rn. 53 und 63 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht bejaht.

14      Zur Prüfung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Zulassung des Rechtsmittels ist vorab darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsmittelführerin obliegt, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 26. November 2020, Scorify/EUIPO, C‑418/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:968, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (Beschluss vom 26. November 2020, Scorify/EUIPO, C‑418/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:968, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall ist zu dem Vorbringen, das in den Rn. 9, 12 und 13 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasst ist, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht hinreichend genau und klar dargelegt hat, inwiefern die Feststellungen des Gerichts zur fehlenden Unterscheidungskraft der streitigen Marke Fragen aufwerfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind. Sie bezeichnet nämlich die Fehler, die das Gericht begangen haben soll und die Rechtsfragen aufwerfen sollen, ohne jedoch rechtlich hinreichend zu erläutern, welche Bedeutung sie für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts haben sollen, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde.

19      Des Weiteren ist, soweit die Rechtsmittelführerin die Bedeutung dieser Fragen mit Argumenten zu belegen versucht, die auf einen Verstoß gegen die Entscheidungspraxis des EUIPO und seine Richtlinien gestützt sind, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) oder der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen ist, und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Februar 2021, Klose/EUIPO, C‑600/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:110, Rn. 21). Zudem stellen die Richtlinien des EUIPO keine für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C‑223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 49).

20      Was das Vorbringen angeht, das Gericht habe mit dem angefochtenen Beschluss gegen die in den Rn. 7 und 11 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, ist festzustellen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der Beweislast, die dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Der Antragsteller muss nämlich hierfür sämtliche in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen. Im vorliegenden Fall nennt die Rechtsmittelführerin zwar die Randnummern der Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts, die missachtet worden sein sollen, sowie die Randnummern des angefochtenen Beschlusses, die sie in Frage stellt, macht aber keine Ausführungen zur Gleichartigkeit der in diesen Urteilen genannten Situationen, die es ermöglichen würden, festzustellen, dass der geltend gemachte Widerspruch tatsächlich vorliegt (Beschluss vom 28. Januar 2021, Kaminski/EUIPO, C‑626/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie beschränkt sich nämlich darauf, dem Gericht vorzuwerfen, es habe bestimmte Fehler begangen, indem es eine fehlende Unterscheidungskraft der streitigen Marke festgestellt habe, ohne jedoch genau und klar zu erläutern, inwiefern gegen die angeführte Rechtsprechung verstoßen worden sein soll.

21      Zu dem Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen den vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 sowie widersprüchliche Feststellungen des Gerichts geltend gemacht werden, ist festzustellen, dass die Erläuterungen der Rechtsmittelführerin hierzu nicht so klar und genau sind, dass sie dem Gerichtshof ermöglichen würden, nachzuvollziehen, worin die Rechtsfehler bestehen, die das Gericht begangen haben soll.

22      Was schließlich das Vorbringen anbelangt, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, indem es nicht die Gründe für seine Schlussfolgerung angegeben habe, dass die streitige Marke keine Unterscheidungskraft habe, so stellt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine fehlende oder unzulängliche Begründung einen Rechtsfehler dar, der im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann, doch ist die Zulassung eines Rechtsmittels weiterhin davon abhängig, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, die für den Rechtsmittelführer darin bestehen, dass er in dem in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses ausgeführten Sinn dartut, dass mit dem Rechtsmittel eine oder mehrere Fragen aufgeworfen werden, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2020, Dermavita/EUIPO, C‑400/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:997, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtsmittelführerin erläutert jedoch nicht, inwiefern der von ihr gerügte Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses eine für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen würde.

23      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

24      Das Rechtsmittel ist daher nicht zuzulassen.

 Kosten

25      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

26      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die sprd.net AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 1. September 2021

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.