Language of document : ECLI:EU:T:2011:202





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011 – Emram/HABM – Guccio Gucci (G)

(Rechtssache T‑187/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke G – Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke G – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Markenfähige Zeichen – Zeichen, die aus einem Buchstaben oder einer Buchstabenkombination bestehen – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 4, 7 und 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 49)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 55, 74, 78)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2010 (Sache R 1281/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Guccio Gucci SpA und Herrn Maurice Emram

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Maurice Emram

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke G für Waren der Klassen 9, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 2421402

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Guccio Gucci SpA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht

Gemeinschaftsbildmarken und nationale Bildmarken G für Waren der Klassen 9, 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Maurice Emram trägt die Kosten.