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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – GEA Group/Kommission

(Rechtssache T-189/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäische Märkte für Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Von Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft – Überschreitung der Obergrenze von 10 % für eine der Tochtergesellschaften – Neuerlass der Entscheidung – Herabsetzung der Geldbuße für diese Tochtergesellschaft – Übertragung des herabgesetzten Geldbußenbetrags auf die andere Tochtergesellschaft und auf die Muttergesellschaft – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Recht auf Akteneinsicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GEA Group AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg.)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 727 final der Kommission vom 8. Februar 2010, mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 – Wärmestabilisatoren) geändert wurde, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Der Beschluss C (2010) 727 der Kommission vom 8. Februar 2010, mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 – Wärmestabilisatoren) geändert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie die GEA Group AG betrifft.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 179 vom 3.7.2010.