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Klage, eingereicht am 22. April 2010 - Egan und Hackett/Parlament

(Rechtssache T-190/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Kathleen Egan (Athboy, Irland) und Margaret Hackett (Borris-in-Ossory, Irland) (Prozessbevollmächtigte: C. MacEochaidh SC und J. Goode, Barristers, sowie K. Neary, Solicitor)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010 (A[2010]579), mit der der von den Klägerinnen mit Erstantrag vom 16. Dezember 2009 und Zweitantrag vom 28. Januar 2010 beantragte Zugang zu Informationen verweigert wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

dem Parlament die den Klägerinnen entstanden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010 (A[2010]579) über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, nämlich zu öffentlichen Registern, in denen die Namen und/oder finanziellen Interessen akkreditierter oder in anderer Weise angestellte Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments enthalten sind.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage darauf, dass sich das Parlament zur Begründung der Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, die bereits öffentlich zugänglich gemacht worden seien, zu Unrecht auf die Verordnungen (EG) Nrn. 1049/20011 und 45/20012 berufen habe. Dementsprechend machen sie mehrere Klagegründe geltend:

Erstens habe das Parlament die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet und damit gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

Zweitens enthalte die angefochtene Entscheidung Beurteilungsfehler hinsichtlich der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, da darin die Aussage getroffen werde, die Verbreitung der betreffenden Dokumente verletze die Privatsphäre der betroffenen Personen, die eigentliche Bedeutung dieser Bestimmung verkannt worden sei und/oder festgestellt werde, das öffentliche Interesse am Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments werde geringer, wenn die betreffende Person diese Position nicht mehr innehabe.

Außerdem leide die angefochtene Entscheidung an einem schwerwiegenden Formmangel, da die Klägerinnen darin nicht wie in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen über die möglichen Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Zweitantrags unterrichtet worden seien.

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen das Demokratieprinzip sowie gegen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, indem darin der Zugang zu öffentlichen Dokumenten verweigert werde, obwohl diese Dokumente zuvor für Antragsteller nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zugänglich gewesen seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).