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Klage, eingereicht am 20. April 2010 - GEA Group/Kommission

(Rechtssache T-189/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GEA Group AG (Bochum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Art. 1 der Abänderungsentscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wird;

-    hilfsweise, die in Art. 1 der Abänderungsentscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2010) 727 endg. vom 8. Februar 2010, mit der die Kommission ihre Entscheidung K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren unter anderem in Bezug auf die Klägerin abgeändert hat (im Folgenden: Abänderungsentscheidung). Die Änderung bezieht sich auf Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung der Kommission K (2009) 8682 endg. über die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt die Klägerin die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da sie vor Erlass der Abänderungsentscheidung weder angehört noch sonst in das Verfahren einbezogen worden sei. Als zweiten Klagegrund macht die Klägerin die mangelhafte Begründung der Abänderungsentscheidung geltend, da diese lediglich auf das Versäumnis der Berücksichtigung der von Amts wegen zu beachtenden Obergrenze des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 gestützt sei und eine individuelle Begründung hinsichtlich der Klägerin fehle. Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin die fehlende Rechtsgrundlage der Abänderungsentscheidung, die gegenüber bestimmten Adressaten bereits bestandskräftig geworden bzw. vor Gericht anhängig gemacht worden sei. Als vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Abänderung der Geldbuße zu ihren Lasten unzulässig sei. Zuletzt macht die Klägerin Verjährung geltend, da die Abänderungsentscheidung nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).