Language of document : ECLI:EU:T:2022:268

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

4. Mai 2022(*)

„Staatliche Beihilfen – Von Griechenland gewährte Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Vorteil – Grundsatz des privaten Kapitalgebers – Garantieprämie – Unternehmen in Schwierigkeiten – Kenntnis der griechischen Behörden – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑423/14 RENV,

Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE mit Sitz in Athen (Griechenland), vertreten durch die Rechtsanwälte I. Drillerakis, E. Rantos und N. Korogiannakis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar als Bevollmächtigten,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. 2014, L 254, S. 24)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere sowie der Richter V. Kreuschitz (Berichterstatter) und K. Kecsmár,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: Klägerin oder Larko) ist ein auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiertes Unternehmen.

2        Die Klägerin wurde 1989 gegründet. Das neue Unternehmen ging aus der abgewickelten Hellenic Mining and Metallurgical SA hervor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte sie drei Aktionäre: den griechischen Staat, der 55,2 % der Anteile über den Hellenic Republic Asset Development Fund, ein privates Finanzinstitut, hielt, die National Bank of Greece SA (im Folgenden: ETE), die 33,4 % der Anteile hielt, und die Public Power Corporation (den größten Stromerzeuger Griechenlands, dessen Mehrheitsaktionär der Staat ist), die 11,4 % der Anteile hielt.

3        Im März 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund die Europäische Kommission über ein Privatisierungsprogramm für Larko.

4        Im April 2012 leitete die Kommission von Amts wegen eine vorläufige Prüfung dieser Privatisierung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein.

5        Die Prüfung hatte die folgenden sechs Maßnahmen zum Gegenstand:

–        Die erste betraf zum einen eine Schuldenregulierungsvereinbarung aus dem Jahr 1998 zwischen Larko und ihren Hauptgläubigern, wonach die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gegenüber den Gläubigern mit einem Jahreszins von 6 % bedient werden sollten, und zum anderen die nicht erfolgte Beitreibung dieser Schuld durch den griechischen Staat (im Folgenden: Maßnahme 1).

–        Die zweite betraf eine Garantie für ein Darlehen der ATE Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an Larko, die der griechische Staat im Jahr 2008 gewährte (im Folgenden: Maßnahme 2 oder Garantie von 2008). Damit wurden 100 % des Darlehens für bis zu drei Jahre abgedeckt. Die Garantieprämie betrug 1 % pro Jahr.

–        Die dritte betraf eine von der Geschäftsführung von Larko im Jahr 2009 vorgeschlagene Kapitalerhöhung um 134 Mio. Euro, der ihre drei Anteilseigner zustimmten und an der in vollem Umfang der griechische Staat und zum Teil ETE teilnahmen (im Folgenden: Maßnahme 3).

–        Die vierte betraf eine vom Staat im Jahr 2010 gewährte unbefristete Garantie zur vollständigen Deckung eines Garantiebriefs von ETE über einen Betrag von ca. 10,8 Mio. Euro für Larko, die eine Garantieprämie von 2 % p. a. vorsah (im Folgenden: Maßnahme 4). Der betreffende Garantiebrief garantierte die Aussetzung des Vollzugs eines Urteils seitens des Areios Pagos (Kassationshof, Griechenland), mit dem das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) eine Schuld von 10,8 Mio. Euro von Larko gegenüber einem Gläubiger anerkannt hatte.

–        Die fünfte betraf Garantiebriefe, die durch Entscheidung der griechischen Justiz die verpflichtende Vorauszahlung von 25 % einer Geldbuße ersetzten (im Folgenden: Maßnahme 5).

–        Die sechste betraf zwei vom Staat im Jahr 2011 gewährte Garantien für zwei Darlehen der ATE Bank über 30 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro, die 100 % dieser Darlehen abdeckten und eine Garantieprämie von 1 % p. a. vorsahen (im Folgenden: Maßnahme 6).

6        Im Lauf dieser Prüfung ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um zusätzliche Angaben, die von diesen Behörden im Jahr 2012 und im Jahr 2013 übermittelt wurden. Sitzungen, an denen die Kommissionsdienststellen und Vertreter der griechischen Behörden teilnahmen, fanden ebenfalls statt.

7        Mit Beschluss vom 6. März 2013 (ABl. 2013, C 136, S. 27, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der staatlichen Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN).

8        Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV forderte die Kommission die griechischen Behörden und andere Beteiligte auf, ihre Stellungnahmen zu den oben in Rn. 5 angeführten Maßnahmen zu übermitteln. Die Kommission erhielt am 30. April 2013 Stellungnahmen der griechischen Behörden. Sie erhielt keine Stellungnahmen anderer Beteiligter.

9        Am 27. März 2014 erließ die Kommission den Beschluss 2014/539/EU über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. 2014, L 254, S. 24, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

10      Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission vorab fest, Larko sei zum Zeitpunkt des Erlasses der sechs fraglichen Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rn. 9 bis 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen) gewesen.

11      Was die Beurteilung der oben in Rn. 5 angeführten Maßnahmen angeht, stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen 2 bis 4 und 6 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, dass diese Maßnahmen unter Missachtung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden seien und diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen seien, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) zurückzufordern seien.

12      Die Kommission stellte ferner fest, dass die beiden anderen Maßnahmen, die Maßnahme 1 und die Maßnahme 5, betreffend jeweils die Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium und zwei staatliche Garantien von 2011 (vgl. oben, Rn. 5), keine staatlichen Beihilfen darstellten.

13      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die Nichteinziehung der Schulden beim Finanzministerium und die Vorlage von Garantiebriefen anstelle der Vorauszahlung einer Zusatzsteuer im Jahr 2010, die Griechenland zugunsten von [Larko] ermöglicht hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 135 820 824,35 [Euro] in Form staatlicher Garantien zugunsten [von Larko] in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung für das Unternehmen im Jahr 2009, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV von Griechenland rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)      Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

(2)      Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)      Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der geänderten Fassung berechnet.

(4)      Bezüglich Maßnahme 3 nennt Griechenland der Kommission das genaue Datum/die genauen Daten, an dem/denen der staatliche Beitrag zur Kapitalerhöhung von 2009 gewährt worden ist.

(5)      Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.

Artikel 4

(1)      Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)      Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)      Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)      Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)      ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)      Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)      Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.“

14      Der Anhang des angefochtenen Beschlusses enthält „Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen“ und wird nachstehend wiedergegeben:

Begünstigter – Maßnahme

Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen




Hauptforderung

Zinsen

Lar[k]o – Maßnahme 2

30 000 000

30 000 000

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 3

44 999 999,40

44 999 999,40

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 4

10 820 824,95

10 820 824,95

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 6

50 000 000

50 000 000

0

0

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

16      Mit Schriftsatz, der am 9. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Larymnis Larko AE, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerin als Streithelferin zugelassen zu werden. Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2015, Larko/Kommission (T‑423/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:439), zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission (C‑385/15 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2015:681), ebenfalls zurückgewiesen.

17      Das Verfahren wurde durch Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 3. September 2015 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑385/15 P(I) ausgesetzt. Das Verfahren wurde am 16. Oktober 2015 fortgesetzt.

18      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt, der daher die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts zugewiesen wurde.

19      Auf Vorschlag des Berichterstatters beschloss das Gericht (Sechste Kammer), das mündliche Verfahren zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung stellte es den Parteien schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung. Ihre Antworten gingen fristgerecht bei der Kanzlei des Gerichts ein.

20      In der Sitzung vom 26. Januar 2017 verhandelten die Parteien mündlich und beantworteten Fragen des Gerichts.

21      Mit Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), wies das Gericht die Klage in vollem Umfang als unbegründet ab.

22      Mit Schriftsatz, der am 4. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin gegen das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), ein Rechtsmittel ein.

23      Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

24      In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht Rechtsfehler begangen hatte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 61 bis 71).

25      Zum einen ist insbesondere Rn. 70 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), zu entnehmen, dass die Kommission, da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58). Indem das Gericht, obwohl es im Wesentlichen den Schluss gezogen hatte, dass es keinen Anhaltspunkt für die Lage vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 gegeben habe, der belegt habe, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme Kenntnis von den Schwierigkeiten von Larko gehabt hätten, die Vermutung aufgestellt hat, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Lage der griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt von den Schwierigkeiten Kenntnis hätte haben müssen, hat das Gericht nach Ansicht des Gerichtshofs die angeführte Rechtsprechung verkannt und es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses dieser Maßnahme zu versetzen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71). Außerdem sei es Sache des Gerichts gewesen, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bildeten, dass erstens die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zweitens dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

26      Zum anderen war der Gerichtshof der Auffassung, dass es nicht erforderlich war, das in den Rn. 50 und 51 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), dargestellte Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die jährliche Garantieprämie von 1 % pro Jahr mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers in Einklang stand (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72), zu prüfen.

27      Nach Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), ist die Rechtssache, die nunmehr die Rechtssachennummer T‑423/14 RENV trägt, der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden, der der Berichterstatter zugeteilt war.

28      Gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung haben die Parteien innerhalb der gesetzten Fristen Erklärungen und ergänzende Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen abgegeben.

29      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Parteien haben ihre Antworten innerhalb der ihnen gesetzten Fristen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

30      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 2021 ist die Rechtssache T‑423/14 RENV gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verfahrensordnung einem neuen, der Dritten Kammer angehörenden Berichterstatter zugewiesen worden.

31      In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Klägerin,

–        der Klage auf der Grundlage des ersten Teils des ersten Klagegrundes stattzugeben;

–        Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Maßnahme 2 als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird;

–        Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Rückforderung des Betrags von 30 Mio. Euro der angeblich mit dieser Maßnahme zusammenhängenden Beihilfe zuzüglich Zinsen angeordnet wird;

–        die Rückzahlung zuzüglich Zinsen jeglichen Betrags anzuordnen, der in Durchführung des angefochtenen Beschlusses von der Klägerin unmittelbar oder mittelbar zurückgefordert worden sein könnte;

–        der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

32      In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Kommission,

–        den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen und infolgedessen die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Umfang des Rechtsstreits

33      Nach Art. 61 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen wird, an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden. Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird die Sache somit nach Art. 215 der Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2018, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission, T‑379/10 RENV und T‑381/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (vgl. oben, Rn. 23).

35      Mit diesem ersten Teil soll die Stichhaltigkeit der Begründung in den Erwägungsgründen 73, 74 und 77 des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt werden, die wie folgt lauten:

„(73)      Die Kommission bestreitet allerdings, dass die in [Nr.] 3.2 der Mitteilung [der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften] genannten Bedingungen erfüllt sind. Wie die Kommission festgestellt hat, war Lar[k]o 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine jährliche Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen ist, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Lar[k]o und insbesondere [ihre] hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital vor Augen führt.

(74)      Die Kommission geht davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger dem Unternehmen unter diesen Bedingungen keine Garantie gegeben hätte. Da die Maßnahme ausschließlich Lar[k]o zugute kam, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Garantie von 2008 einen selektiven Vorteil für den Empfänger darstellte.

(77)      Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 2 um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. …“

36      Die im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargestellte Begründung enthält im Wesentlichen zwei Teile, nämlich zum einen die Feststellung der Kommission, dass Larko 2008 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. [107 und 108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien) in Verbindung mit der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen war (im Folgenden: erster Teil der Begründung), und zum anderen die Feststellung, dass „nicht davon ausgegangen werden [kann], dass eine jährliche Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen ist, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Lar[k]o und insbesondere [ihre] hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital [im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien] vor Augen führt“ (im Folgenden: zweiter Teil der Begründung). Des Weiteren ist der Struktur dieses 73. Erwägungsgrundes zu entnehmen, dass aus Sicht der Kommission diese beiden Teile der Begründung grundsätzlich alternative Begründungen darstellten, die aus Nr. 3.2 Buchst. a und Nr. 3.2 Buchst. d dieser Mitteilung gezogen wurden, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die griechischen Behörden nicht nachgewiesen hätten, dass die Maßnahme 2 marktkonform gewesen sei, und diese daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete.

37      In seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 71 und 121 bis 123), hat der Gerichtshof über die Beurteilung des ersten Teils der Begründung durch das Gericht befunden, dabei jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, die Rügen von Larko bezüglich der den zweiten Teil betreffenden Analyse des Gerichts zu würdigen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72). Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Zurückverweisungsentscheidung geurteilt, dass es Sache des Gerichts ist, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bilden, dass zum einen die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zum anderen dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

38      In Anbetracht des alternativen Charakters der im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Begründung hält es das Gericht für erforderlich, in einem ersten Schritt die Stichhaltigkeit des Vorbringens zum zweiten Teil der Begründung zu prüfen, der die Anwendung von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien betrifft, und dabei zu berücksichtigen, dass zu prüfen ist, ob die griechischen Behörden spätestens bei der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten, und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Aspekt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren streitig war.

 Zur Stichhaltigkeit der im ersten Teil des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente betreffend den zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses, zur Kenntnis der griechischen Behörden von den angeblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko und zur Frage, ob dieser Aspekt im Verwaltungsverfahren streitig war

39      Was die Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung im Hinblick auf das in Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannte Kriterium betrifft, macht die Klägerin im Wesentlichen lediglich geltend, dass erstens die jährliche Garantieprämie von 1 % unter Berücksichtigung der Rentabilität des Unternehmens während der drei vorausgegangenen Jahre die gute Bonität von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 widergespiegelt habe, dass Larko zweitens im selben Jahr 2008 ohne Garantie ein Darlehen der ATE Bank erhalten habe und drittens diese Prämie den vom griechischen Staat erhobenen Prämien für Garantien für Darlehen entspreche, die anderen Gesellschaften gewährt worden seien, die sich in einer mit der von Larko vergleichbaren Situation befunden hätten.

40      In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen. Die Kommission habe die in Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Kriterien durch eine vage Bezugnahme auf die finanziellen Schwierigkeiten von Larko ersetzt. Außerdem habe die Kommission es versäumt, ihrer Pflicht nachzukommen, selbst die Höhe der Prämie zu prüfen, und habe die Beweislast für deren Angemessenheit auf Larko und den griechischen Staat abgewälzt. Die Kommission habe weder die als Vergleichsmaßstab dienende Garantieprämie auf den Finanzmärkten noch das marktübliche Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit festgestellt, noch den Darlehensnehmer in eine bestimmte Risikokategorie eingestuft. Schließlich sei die Schlussfolgerung im 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses weder stichhaltig noch begründet.

41      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes u. a. wegen des im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses herangezogenen zweiten Teils der Begründung zurückzuweisen sei (vgl. oben, Rn. 36).

42      Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen der Kommission zu folgen.

43      Als Erstes dürfen die im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten „erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Lar[k]o“ nicht mit der im Rahmen des ersten Teils der Begründung dieses Erwägungsgrundes erwähnten Eigenschaft von Larko als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, die der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entspricht und auf die nur Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien Bezug nimmt, verwechselt werden (vgl. oben, Rn. 36). Wie aus der vom Gerichtshof nicht beanstandeten Rn. 104 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), hervorgeht, sind ferner die in Nr. 3.2 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen kumulativ in dem Sinn, dass sie zusammengenommen „[ausreichen], um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen“. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist – wie im vorliegenden Fall die in Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien vorgesehene, wonach für die Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt werden muss –, dieser Umstand genügt, damit die Kommission davon ausgehen kann, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht hinreichend dargetan hat, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß dieser Mitteilung ausgeschlossen werden kann.

44      Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72). Der Gerichtshof hat lediglich die falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers durch das Gericht beanstandet, soweit es mittels einer negativen Vermutung und damit unter Verkennung der Rechtsprechung über die Verteilung der Beweislast bei der Anwendung dieses Grundsatzes angenommen hat, dass die griechischen Behörden bei der Gewährung der Maßnahme 2 im Jahr 2008 von der Tatsache hätten Kenntnis haben müssen, dass Larko 2008 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien in Verbindung mit der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewesen sei (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 70). Der Gerichtshof hat daher gefordert, dass das Gericht das Vorliegen von Gesichtspunkten prüfe, die gegebenenfalls belegen können, dass diese Behörden in der Situation vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 von den „Schwierigkeiten von Larko“ Kenntnis hatten oder hätten haben müssen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71 und 123).

45      Als Drittes hat die Kommission im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses einen Zusammenhang zwischen den „erheblichen finanziellen Schwierigkeiten“ von Larko einerseits und ihrer „hohe[n] Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital“, die sich auf ihr „Ausfallrisiko der garantierten Darlehen“ auswirken könne, andererseits hergestellt. Die zweite und die dritte Spalte der Tabelle im 56. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zeigen nämlich, dass dieser Quotient 2007 1,3 betrug, wobei sich die Verschuldung insgesamt auf 141,2 Mio. Euro und das Eigenkapital auf 104 Mio. Euro beliefen, und 2008 bei einer Verschuldung insgesamt von 230,1 Mio. Euro und einem Eigenkapital von -0,4 Mio. Euro -575 betrug. Gemäß dieser Tabelle schrumpfte das Eigenkapital von Larko zwischen 2007 und 2008 von 104 Mio. auf -0,4 Mio. Euro, während ihre Gesamtschulden von 141,2 Mio. auf 230,1 Mio. Euro stiegen.

46      Als Viertes ist das Gericht der Auffassung, dass diese Feststellungen zusammen mit den aus den Akten hervorgehenden maßgeblichen Beweisen für den Nachweis ausreichen, dass Larko spätestens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und die griechischen Behörden sich dessen bewusst waren, was sie im Verwaltungsverfahren nicht bestritten haben. Diese Einschätzung wird durch folgende Anhaltspunkte aus den Akten belegt.

47      Erstens hatte die Kommission in den Rn. 36 bis 38 des Eröffnungsbeschlusses ausdrücklich die Aufmerksamkeit der griechischen Behörden auf den potenziell nicht marktkonformen Charakter der Garantieprämie von 1 %, mit der die Maßnahme 2 vergütet werden sollte, im Hinblick auf Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien sowie auf die Tatsache gerichtet, dass die Garantie von 2008 mehr als 80 % des Betrags des garantierten Darlehens, nämlich 100 % von diesem, deckte, so dass das Vorliegen einer Beihilfe nicht habe ausgeschlossen werden können (vgl. Nr. 3.2 Buchst. c dieser Mitteilung). Die Kommission hatte in Rn. 37 des Eröffnungsbeschlusses erklärt, über keine Angabe eines entsprechenden Referenzwertes für ähnliche Garantieprämien auf dem Finanzmarkt zu verfügen, und sie war, wie das Gericht in Rn. 97 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), bereits festgestellt hat, der Auffassung, dass eine jährliche Prämie von 1 % auf den ersten Blick dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko und insbesondere ihre hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital und ihren negativen Eigenkapitalwert vor Augen führe.

48      Zweitens hat die Kommission die griechischen Behörden ersichtlich ausdrücklich aufgefordert, ihr alle maßgeblichen Informationen vorzulegen, um sie in die Lage zu versetzen, u. a. anhand der Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien – z. B. mittels eines „[Vergleichs der] Entgelte, die ähnlich eingestufte Unternehmen auf dem Markt zahlen“ – zu prüfen, ob die Prämie von 1 % zur Vergütung eines durch die Garantie von 2008 zu 100 % gedeckten Darlehens im Vergleich zum „entsprechenden marktüblichen [Entgelt]“ und unter Bezugnahme auf das Ausfallrisiko der gegebenenfalls entsprechend „einer bestimmten Risikoklasse“ eingestuften Larko angemessen war (vgl. Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 4 dieser Mitteilung). So hat die Kommission in Abs. 1 des verfügenden Teils des Eröffnungsbeschlusses den griechischen Staat aufgefordert, ihr „alle Informationen, die zur Beurteilung der Beihilfe/der Maßnahme [also einschließlich der Maßnahme 2] beitragen können, innerhalb eines Monats [vorzulegen]“.

49      Drittens allerdings haben die griechischen Behörden insoweit in ihren Erklärungen zum Eröffnungsbeschluss lediglich in offensichtlich unzureichender, ja sogar lückenhafter Weise erklärt, dass Larko 2008 über eine auf ihre Profitabilität in den drei vorangegangenen Jahren gestützte „gute Bonitätseinstufung“ (good credit rating) verfügt habe und dass die Garantieprämie von 1 % den Marktbedingungen entsprochen habe, ohne jedoch Beweise für diese Behauptungen vorzulegen (Rn. 3.52 und 3.53 der Erklärungen vom 29. März 2013) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T‑423/14, EU:T:2018:57, Rn. 97). Diese knappe Antwort auf die Aufforderung der Kommission, substantiiert die Gründe zu erläutern, aus denen diese Prämie gemäß den in Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 4 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien vorgesehenen Kriterien dem Marktpreis entsprochen habe, steht nämlich zu den Rn. 2.27 bis 2.32 der Erklärungen der griechischen Behörden in Widerspruch, in denen sie die „abrupte Verschlechterung“ der finanziellen Situation von Larko im Lauf des zweiten Halbjahrs 2008 einräumen (vgl. auch unten, Rn. 51). In Anbetracht dieser Anhaltspunkte ist das Gericht daher der Auffassung, dass die Kommission nicht dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass sie festgestellt hat, dass die jährliche Garantie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen von Larko nicht angemessen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T‑423/14, EU:T:2018:57, Rn. 92 bis 98).

50      Viertens wird diese Schlussfolgerung nicht nur durch die konstanten Zahlen bezüglich der von Larko in den Jahren 2007 und 2008 erlittenen Verluste bestätigt, die von der Kommission in Rn. 18 des Eröffnungsbeschlusses bereits zugrunde gelegt und mitgeteilt worden waren und im 56. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufen wurden (vgl. oben, Rn. 45), sondern auch durch Rn. 3.2 Buchst. c der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien, der zu entnehmen ist, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Garantie von 2008 „mehr als 80 % des ausstehenden Kreditbetrags“ decke. Auf diesen Aspekt hatte die Kommission bereits in Rn. 36 am Ende des Eröffnungsbeschlusses Bezug genommen. Es steht aber auch fest, dass die Maßnahme 2 dazu bestimmt war, 100 % des von der ATE Bank an Larko gewährten Darlehens von 30 Mio. Euro zu decken.

51      Fünftens stellt das Gericht, der in Rn. 123 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), gestellten Anforderung entsprechend, fest, dass aus den Verwaltungsakten, und zwar den Erklärungen der griechischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss, wie sie in den Erwägungsgründen 32 bis 34 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst wurden, hervorgeht, dass diese ab Mitte 2008 von der überaus schlechten finanziellen Situation von Larko Kenntnis hatten, die in Frage stellte, dass die Garantieprämie von 1 % zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie am 22. Dezember 2008 marktkonform war. Wie die Kommission vorträgt, wird in den Rn. 2.27 bis 2.32 dieser Erklärungen der griechischen Behörden nämlich u. a. Folgendes ausgeführt:

„[A[b dem zweiten Halbjahr [2008] verschlechterten sich die finanziellen Ergebnisse von L[arko] abrupt. Diese Verschlechterung war hauptsächlich dem abrupten Fall des Nickelpreises ab Mitte 2008 geschuldet … Diese Entwicklung führte zu einem Einbruch des Umsatzes von L[arko] und zu den extrem negativen Ergebnissen von 2008. Die negative finanzielle Situation von L[arko] verschlechterte sich auch wegen des Ablaufs von Absicherungsverträgen, der zu einem zusätzlichen Bilanzverlust führte … Das negative Bild der finanziellen Ergebnisse von L[arko] wurde ab Juli 2008 festgestellt und setzte sich anschließend mit dem Fall des Weltmarktpreises für Nickel fort. Obwohl das Unternehmen Gewinne erwirtschaftete und bis Mitte 2008 gute wirtschaftliche Ergebnisse hatte, zeigte es nämlich dann eine abrupte Verschlechterung, die dazu führte, dass L[arko] am Ende des Jahres ein extrem negatives Bild abgab (proportional zum starken Rückgang des Weltmarktpreises für Nickel).“

52      In den Rn. 63 bis 66 ihrer ergänzenden Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen spielt die Klägerin lediglich den Beweiswert dieser Anhaltspunkte herunter, indem sie lapidar und nicht glaubhaft erklärt, dass diese wirtschaftliche Schwäche von Larko nur vorübergehend gewesen sei, hauptsächlich dem Fall des Nickelpreises im zweiten Halbjahr 2008 geschuldet sei und dass sie erstmals in ihrem Jahresabschluss des Steuerjahrs 2008 festgestellt worden sei, hinsichtlich dessen entschieden worden sei, dass er einen nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 liegenden Umstand darstelle. Allerdings werden diese Behauptungen durch die Erklärungen der griechischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss widerlegt, und sie sind unzureichend, um die Tatsache in Frage zu stellen, dass zum einen die griechischen Behörden ab September 2008, als die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme 2 getroffen wurde, sich der drastischen Verschlechterung der finanziellen Situation von Larko voll bewusst waren, und zum anderen dieser Punkt zwischen ihnen und der Kommission während des Verwaltungsverfahrens nicht streitig war.

53      Als Fünftes sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Regeln über die Verteilung der Beweislast im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht geeignet, diese Feststellung zu entkräften, da andernfalls die Beweislast ungerechtfertigterweise zulasten der Kommission umgekehrt und der Umfang der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verkannt würde, wenn man die Trennung der Kenntnis- und Verantwortungssphären berücksichtigt, auf die die in Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Anforderungen an die Vorlage der maßgeblichen Informationen zurückgehen.

54      Zwar hat die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verwaltungsverfahren sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt. Daher hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind. Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern. Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte und die ihr im Verwaltungsverfahren auf ihr Verlangen hätten vorgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Zum anderen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die von der Kommission erlassenen Verhaltensregeln wie die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien als solche keine Verpflichtungen zulasten der Mitgliedstaaten begründen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 bis 44), auch nicht auf dem Gebiet der Beweislast für den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils.

56      Im vorliegenden Fall verfügte die Kommission in Anbetracht der Ausführungen oben in den Rn. 45 bis 51 allerdings ab dem Eröffnungsbeschluss über hinreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von der schwierigen finanziellen Situation von Larko wussten und diese Maßnahme nicht den Marktbedingungen entsprach. Außerdem hatte sie in diesem Beschluss die griechischen Behörden ausdrücklich aufgefordert, insoweit maßgebliche Informationen vorzulegen, so dass es ihnen oblag, zur Erfüllung der in Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Kriterien Anhaltspunkte vorzutragen, die diese Indizien in Frage stellen konnten. Insbesondere hätten die griechischen Behörden versuchen können, darzutun, dass trotz der von Larko nicht bestrittenen finanziellen Schwierigkeiten die Prämie von 1 % zur Deckung eines Darlehens zu 100 % der Praxis auf dem griechischen Finanzmarkt entsprach, oder sie hätten Beweise dafür vorlegen können, dass ihre Risikobewertung für Larko bis Dezember 2008 Bestand hatte, was weder die griechischen Behörden noch Larko getan haben. Die von den griechischen Behörden geltend gemachte einzige Tatsache, dass Larko 2008 auch von der ATE Bank ein Darlehen gewährt worden sei, ohne dass diese eine staatliche Garantie verlangt hätte, entkräftet diese Beurteilung nämlich nicht, da die Kommission zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese Bank zu dieser Zeit vom griechischen Staat kontrolliert wurde und die Gewährung dieses Darlehens eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von Larko in diesem Jahr nicht verhinderte.

57      Diese Beurteilung entspricht im Übrigen der Verteilung der Kenntnis- und Verantwortungssphären, die den Voraussetzungen von Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien zugrunde liegen und die vor allem den Nachweis durch den Mitgliedstaat erleichtern sollen, dass eine öffentliche Einzelgarantie keine staatliche Beihilfe beinhaltet, die der Kommission mitzuteilen wäre. Auch wenn die Kommission mit einer solchen gegenüber den Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlichen Mitteilung nicht zu deren Lasten die Beweislast für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe umkehren kann, worauf in der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, steht es ihr gleichwohl frei, in dieser Mitteilung näher zu bestimmen, welche maßgeblichen Informationen, insbesondere wirtschaftlicher Art, ihrer Ansicht nach geeignet sind, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hinreichend auszuschließen, und der Mitgliedstaat gemäß seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV gerade deswegen vorlegen kann, weil sie in seine Kenntnis- und Verantwortungssphäre fallen.

58      Diese Beurteilung wird schließlich auch nicht durch die Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T‑901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132 bis 137), und vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:98, Rn. 134 bis 136), entkräftet, zu denen die Parteien sich auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin geäußert haben. Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Urteile Sachverhalte betreffen, die sich insbesondere wegen des Vorliegens von Sicherheiten wie eines Pfandrechts oder einer Hypothek zugunsten des betreffenden Gläubigers, die einen bedeutenden Einfluss auf die Beurteilung haben konnten, ob eine Garantieprämie u. a. gemäß Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien den Marktbedingungen entsprach, sehr vom Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheiden.

59      In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (Larko/Kommission, T‑423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

60      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über die Frage befunden werden müsste, ob Larko 2008 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien in Verbindung mit der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen war und ob die griechischen Behörden von der Erfüllung der maßgeblichen Kriterien dieser Definition zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 Kenntnis hatten oder davon Kenntnis hätten haben müssen.

61      Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

62      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T423/14 und T423/14 RENV sowie in der Rechtssache C244/18 P entstanden sind.

De Baere

Kreuschitz

Kecsmár

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Griechisch.