Language of document : ECLI:EU:T:2022:269

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

4. Mai 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke STEAKER – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) – Recht auf Anhörung – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑261/21,

Manfred Sturz, wohnhaft in Schorndorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt B. Bittner,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Clatronic International GmbH mit Sitz in Kempen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt V. Herbort,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter U. Öberg (Berichterstatter) und R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Sturz, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. März 2021 (Sache R 214/2020‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens STEAKER als Unionsmarke (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer entschieden, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Waren beschreibend sei.

2        Am 12. Mai 2017 meldete der Kläger nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen STEAKER.

4        Die Marke wurde für folgende Waren in Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Dampferzeugungsgeräte; Kochgeräte; Kühlgeräte; Barbecues; Belüftungshauben; Brenner; Drehspieße; Filter [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Fritteusen, elektrische; Gasbrenner; Gasanzünder, ‑zünder; Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Kochherde; Ofenroste; Warmhalteplatten; Heizplatten; Spiritusbrenner“.

5        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/095 vom 23. Mai 2017 veröffentlicht, und das entsprechende Wortzeichen wurde am 30. August 2017 eingetragen.

6        Am 23. April 2019 beantragte die Streithelferin, die Clatronic International GmbH, die Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke für folgende Waren: „Kochgeräte; Barbecues; Brenner; Drehspieße; Gasbrenner; Gasanzünder, ‑zünder; Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Kochherde; Heizplatten.“

7        Der Antrag auf Nichtigkeiterklärung wurde auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g dieser Verordnung gestützt.

8        Am 21. Januar 2020 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke für nichtig und vertrat die Auffassung, dass die Marke für die eingetragenen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei und insbesondere der Ausdruck „Steaker“ als Bezeichnung eines Geräts für die Zubereitung von Steaks anzusehen sei.

9        Am 27. Januar 2020 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war zunächst der Auffassung, dass das maßgebliche Gebiet aus Deutschland und Österreich bestehe, wo die maßgeblichen Verkehrskreise deutschsprachig seien, und dass diese Verkehrskreise aus dem allgemeinen Publikum mit Interesse an technisch aufwändigeren und in der Regel zu einem höheren Preis verkauften Grillgräten sowie aus gewerblichen Nutzern bestünden. Sodann stellte sie fest, nach dem tatsächlichen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke sei der Ausdruck „Steaker“ bereits als generische Bezeichnung für einen Hochtemperatur-Grill verwendet worden.

11      Nach der Feststellung, dass die Streithelferin eine große Zahl an Belegen für einen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung „Steaker“ vorgelegt habe, kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe der von der Anmeldung erfassten Waren sein könne und dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Eintragungshindernis zur Anwendung komme. Die angegriffene Marke sei auch nicht geeignet, die betreffenden Waren nach ihrem betrieblichen Ursprung zu unterscheiden, da sie gleichermaßen auch auf die Waren von Wettbewerbern hinweisen könne, und weise daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auf.

12      Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdekammer die vom Kläger und der Streithelferin in ihren Erklärungen vom 20. Mai bzw. 24. Juli 2020 vorgelegten neuen Beweise nicht und wies bestimmte in den vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. August 2020 vorgelegte Anlagen mit der Begründung zurück, dass die Verspätung bei der Vorlage dieser Schriftstücke nicht stichhaltig begründet worden sei.

 Anträge der Parteien

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

–        im Falle des Beitritts eines Streithelfers diesem die eigenen Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Dienststellen des EUIPO für die Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. Urteile vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2019, VI.TO./EUIPO – Bottega [Form einer vergoldeten Flasche], T‑324/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:297, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 12. Mai 2017, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2021, Apologistics/EUIPO – Kerckhoff [APO], T‑282/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:212, Rn. 12).

18      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

19      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

20      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, die angegriffene Marke habe beschreibenden Charakter; zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft dieser Marke nicht berücksichtigt habe; drittens einen Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001, da die Beschwerdekammer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verkannt habe; viertens habe die Beschwerdekammer die Tatsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 dieser Verordnung bei der Beweiswürdigung verfälscht, und fünftens habe die Beschwerdekammer dadurch ihr Ermessen missbraucht, dass sie u. a. bestimmte von ihm vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt habe.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Fehlender beschreibender Charakter und Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke

21      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Marke beschreibend und für die in Rede stehenden Waren nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

22      Zur Stützung seines ersten Klagegrundes macht er im Wesentlichen zunächst geltend, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke durch die Beschwerdekammer einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung der Tatsachen und der von der Streithelferin vorgelegten Beweise unterliege. Zum einen habe die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nur auf die Feststellung gestützt, dass sich der Ausdruck „Steaker“ in allen Fällen auf die Kategorie der Hochtemperatur-Grills beziehe. Ein Teil der Beweise beziehe sich jedoch auf eine Warenkategorie, die sich von der der Hochtemperatur-Grills unterscheide, und ein anderer Teil zeige die Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ als Marke. Zum anderen hätte die Beschwerdekammer in Anbetracht der von ihr zugrunde gelegten Definition der maßgeblichen Verkehrskreise bestimmte Beweise nicht berücksichtigen dürfen, da sie sich an ein anderes Publikum richteten, nämlich an Verbraucher, die sich für Kochrezepte interessierten, nicht aber an Käufer von Hochtemperatur-Grills. Dadurch, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass der Ausdruck „Steaker“ nur umgangssprachlich verwendet werde und Wettbewerber ein legitimes Interesse daran hätten, diesen Ausdruck entsprechend zu verwenden, habe die Beschwerdekammer den Gebrauch im umgangssprachlichen Bereich rechtlich fehlerhaft gewürdigt.

23      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

24      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es ferner, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen“.

25      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmung schließt es daher aus, dass derartige Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, BSH/HABM [ecoDoor], T‑625/11, EU:T:2013:14, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower [MANPOWER], T‑405/05, EU:T:2008:442, Rn. 48, und vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 35).


27      Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, EU:T:2013:243, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im Übrigen setzt die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO nicht voraus, dass das fragliche Zeichen tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T‑281/09, EU:T:2010:537, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Der im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte erste Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

30      Was die betroffenen Verkehrskreise anbelangt, wird im vorliegenden Fall vom Kläger nicht bestritten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Grills, wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, aus dem allgemeinen Publikum mit Interesse an technisch aufwändigeren Grillgräten und gewerblichen Nutzern besteht. Die Beschwerdekammer hat ebenfalls festgestellt, dass auf das Publikum in Deutschland und Österreich abzustellen sei, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.

31      Um die praktische Wirksamkeit des Verbots der Eintragung beschreibender Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu gewährleisten, darf das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Streithelferin hierbei berücksichtigen, dass es innerhalb der breiten Öffentlichkeit einen engeren Kreis gibt, der sich aus Personen zusammensetzt, für die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen vor allem bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T‑558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise ist daher zutreffend.

33      Demnach ist zu prüfen, ob aus Sicht der so definierten maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung zwischen dem Ausdruck „Steaker“ und den beanspruchten Waren besteht.

34      Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ein beachtlicher Anteil der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die sich für Grills interessierenden Personen, die Bedeutung des Wortes „Steaker“ verstanden hätten, und daraus zutreffend die beschreibende Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ abgeleitet.

35      Der Kläger hat eine Tabelle der Beweise vorgelegt, die die Beschwerdekammer als maßgeblich angesehen habe, um zu der Schlussfolgerung in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zu gelangen, wonach sich der Ausdruck „Steaker“ in allen Fällen auf Hochtemperatur-Grills beziehe, wohingegen sich die Mehrzahl dieser Beweise nicht auf diese Grills beziehe und aus denjenigen Beweisen, die sich darauf bezögen, eine Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ als Marke nicht hervorgehe.

36      Der angefochtenen Entscheidung ist insoweit zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer sich die Frage gestellt hat, ob das Wortzeichen STEAKER „auf einen insbesondere für die Zubereitung von Steaks geeigneten Grill“ hinweisen kann. Die Beschwerdekammer hat sodann in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung in Anbetracht der von den Parteien vorgelegten Dokumente die Auffassung vertreten, dass der Ausdruck „Steaker“ seit 2004 als generische Angabe für elektrische oder gasbetriebene Grills im hohen Temperaturbereich benutzt worden sei. Somit hat die Beschwerdekammer ihre Begründung und ihre Schlussfolgerung nicht nur auf Hochtemperatur-Grills beschränkt.

37      Zudem wird der beschreibende Charakter anhand der von dem Nichtigkeitsantrag erfassten Waren beurteilt, die im vorliegenden Fall Grills im Allgemeinen als Kochgeräte unabhängig von ihrer Kochtemperatur umfassen. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausdruck „Steaker“ im Sinn eines Hochtemperatur-Grills in Bezug auf Kochgeräte, Kochherde und Grillgeräte der angegriffenen Marke die Art von Gerät bezeichnen könne, die für die Zubereitung von Steaks verwendet werde. In diesem Sinne stellen Hochtemperatur-Grills eine Unterkategorie dieser letztgenannten Waren dar und sind daher u. a. für die Zubereitung und das Braten von Steaks bestimmt. Was die anderen in Rede stehenden Waren betrifft, hat die Beschwerdekammer sie als Zubehör zu einem Hochtemperatur-Grill angesehen, die zu einer anderen Verwendung als dem Betrieb eines Grills bestimmt sein können.

38      Somit ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmung des Ausdrucks „Steaker“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise als beschreibende Angabe hauptsächlich die Angabe betrifft, dass mit diesem Steaks gegrillt werden können, und nicht seine Fähigkeit, dass mit diesem Steaks bei einer hohen Temperatur gebraten werden können.


39      Daher ist die Rüge des Klägers hinsichtlich einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Beschwerdekammer zurückzuweisen.

40      Des Weiteren genügt in Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe Beweise berücksichtigt, die nicht die maßgeblichen Verkehrskreise betroffen hätten, und zwar Rezeptvorschläge, Diskussionsforen oder Zeitungsartikel, die Feststellung, dass die Käufer von Grills unabhängig davon, ob sie zum gewerblichen oder zum allgemeinen Publikum gehören, im vorliegenden Fall auf solche Quellen zurückgreifen können.

41      In Bezug auf die Beurteilung der Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ in der Umgangs- oder informellen Sprache war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der Sprachgebrauch in den sozialen Medien erhebliche Bedeutung für die Frage habe, ob sich dieser Ausdruck als eine beschreibende Angabe eigne, da die sozialen Medien widerspiegelten, wie die potenziellen Kunden kommunizierten und durch Angebote von Anbietern von Hochtemperatur-Grills erreicht werden könnten. Sie war nämlich der Auffassung, dass sich die Verwendung der Umgangssprache in besonderer Weise zur Vermarktung der Produkte eigne und die Wettbewerber ein legitimes Interesse an der Verwendung einer solchen Sprache zur Beschreibung ihrer Produkte hätten.

42      Der Kläger trägt vor, dass diese Erwägung insbesondere in Anbetracht der Tatsache unzutreffend sei, dass die Beschwerdekammer anerkannt habe, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke das Wort „Steaker“ nicht als „allgemein gebräuchliche, generische Angabe“ für einen Hochtemperatur-Grill eingeführt gewesen sei. Damit sei sie der Auffassung, dass die häufige Verwendung eines Ausdrucks in der Umgangssprache für den Nachweis des beschreibenden Charakters eines Zeichens nicht ausreiche.

43      Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldeten oder angegriffenen Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der Gebrauch eines Ausdrucks aus der Umgangssprache kann den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt sein und von ihnen verstanden werden, wenn seine Verwendung u. a. im geschäftlichen Umgang üblich geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Saferoad RRS/HABM [MEGARAIL], T‑137/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:232, Rn. 43).

45      Im vorliegen Fall ist nicht auszuschließen, dass das Zeichen STEAKER von den Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Wirtschaftszweigs, die ihre Produkte bekannt machen wollen, oder von potenziellen Kunden, die ihre Erfahrungen mit diesen Produkten teilen wollen, verwendet werden und somit insbesondere über soziale Netzwerke darauf hindeuten kann, dass diese Waren mit einem Gerät in Zusammenhang stehen, das für die Zubereitung von Steaks entwickelt wurde.

46      Jedenfalls hat sich die Beschwerdekammer nicht ausschließlich auf den Gebrauch des Ausdrucks „Steaker“ in der Umgangssprache, insbesondere in den sozialen Netzwerken, gestützt, um ihre Schlussfolgerung zum beschreibenden Charakter des Zeichens STEAKER zu untermauern. Sie hat nämlich u. a. in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung auch einen Zeitungsartikel (vgl. den in der angefochtenen Entscheidung genannten Anlage Ast 37) angeführt, in dem auf einen „Steaker“ insofern in beschreibender Weise Bezug genommen werde, als er als generische Angabe zur Produktvermarktung verwendet werden könne.

47      Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen jedoch von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T‑844/16, EU:T:2017:759, Rn. 23).

48      Die Beschwerdekammer ist daher auf der Grundlage des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von dem Zeichen STEAKER haben, wenn sie den im Nichtigkeitsantrag genannten Waren gegenüberstehen, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Zeichen beschreibenden Charakter hat.

49      Was das Vorbringen des Klägers betrifft, die umgangssprachliche Verwendung eines Ausdrucks müsse zahlreiche Verwendungsbeispiele in sozialen Netzwerken ergeben, so ist dieses gemäß der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung ebenfalls zurückzuweisen.

50      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen eine unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallende Marke besteht, tatsächlich für die von ihnen erfassten Waren beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, EU:T:2007:330, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

51      Die Beispiele, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt hat, waren somit ausreichend für den Nachweis, dass der Ausdruck „Steaker“ in den sozialen Netzwerken als beschreibende Angabe für die in Rede stehenden Waren verwendet wurde.


52      Die Beschwerdekammer hat sich daher für die Rechtfertigung des beschreibenden Charakters zutreffend hauptsächlich auf den umgangssprachlichen Gebrauch des Ausdrucks „Steaker“ bezogen, da ein beachtlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, im vorliegenden Fall die Personen, die sich für Grills interessieren, die Bedeutung dieses Wortes verstehen konnte.

53      Infolgedessen ist die Rüge einer fehlerhaften Beurteilung der umgangssprachlichen Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ und damit der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

54      In Anbetracht dieses Ergebnisses ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, nicht zu prüfen.

55      Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich zu entnehmen, dass ein Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T‑183/03, EU:T:2004:263, Rn. 29, und vom 15. Januar 2013, ecoDoor, T‑625/11, EU:T:2013:14, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung

56      Im Rahmen seines dritten Klagegrundes trägt der Kläger vor, die Beschwerdekammer habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 94 der Verordnung 2017/1001 verstoßen, da sie bestimmte von ihm vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt habe.

57      Erstens werfe zum einen die Behauptung der Beschwerdekammer, der Ausdruck „Steaker“ werde umgangssprachlich verwendet, einen neuen Gesichtspunkt auf, den die Streithelferin erst in ihren Erklärungen vor der Beschwerdekammer vorgetragen habe und zu dem er keine Stellungnahme habe abgeben können. Daraus folge, dass die Beschwerdekammer die Dokumente im Anhang des Schriftsatzes des Klägers vom 12. August 2020 für zulässig hätte erklären müssen, da er die verspätete Vorlage dieser Schriftstücke im Hinblick auf die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stichhaltig begründet habe. Zum anderen beträfen diese Anlagen im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht bereits vorgetragene Argumente, sondern nähmen auf das neue Vorbringen einer umgangssprachlichen Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ Bezug.

58      Zweitens trägt der Kläger vor, dass die Beschwerdekammer zum einen Anlage Ast 24 dadurch fehlerhaft gewürdigt habe, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass sich mit dieser ein verbreiteter Gebrauch des Ausdrucks „Steaker“ belegen lasse, und ihre Entscheidung eindeutig auf diese Anlage gestützt habe, obwohl er Argumente, die das Gegenteil belegten, vorgetragen habe. Zum anderen habe sie im Wesentlichen versäumt, ihre Entscheidung zu den Anlagen HBP 38 bis 42 zu begründen, obwohl der Kläger diese im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung zu der Verfahrensakte gereicht habe.

59      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

60      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

61      Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten allgemeinen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte dar, wonach Personen, deren Interessen durch eine amtliche Entscheidung berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Recht, gehört zu werden, erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden (Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211 , Rn. 119 und 120).

62      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger von der fehlerhaften Annahme ausgeht, dass die umgangssprachliche Verwendung des Wortes „Steaker“ eine neue Tatsache sei, die von der Streithelferin zum ersten Mal erst vor der Beschwerdekammer vorgetragen worden sei. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer die Zulässigkeit der neuen vom Kläger vorgelegten Anlagen gemäß Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 geprüft und die Gründe, weshalb sie sie nicht berücksichtigt hatte, hinreichend dargelegt hat.

63      Des Weiteren hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Anlagen „die ursprüngliche Tatsachenbehauptung, das Wort ,Steaker‘ sei nicht als beschreibende Angabe benutzt worden …, untermauern sollen“. Mit den Ausführungen zur umgangssprachlichen Verwendung des streitigen Zeichens soll jedoch gerade diese im Nichtigkeitsantrag enthaltene ursprüngliche Behauptung erweitert werden. Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Auffassung vertreten, dass die betreffenden Anlagen darauf abzielten, „das bisherige Vorbringen [des Klägers] zu verstärken“.

64      Außerdem hatte die Streithelferin zum Nachweis einer beschreibenden Verwendung des streitigen Zeichens, wie das EUIPO zutreffend vorträgt, bereits vor der Nichtigkeitsabteilung vorgetragen, dass der Ausdruck „Steaker“ eine Angabe darstelle, die im Handel dazu dienen könne, die Art, die Bestimmung der Waren oder andere Merkmale der in Rede stehenden Waren zu bezeichnen. Es stand dem Kläger somit frei, sein Vorbringen zur umgangssprachlichen Verwendung des streitigen Ausdrucks weiterzuentwickeln. Das vor der Beschwerdekammer vorgebrachte Argument kann daher nicht als neu angesehen werden und enthält Beweise, zu denen der Kläger zuvor Stellung nehmen konnte.

65      Ferner erkennt der Kläger in Bezug auf die Anlagen zu den Stellungnahmen von Fachleuten selbst an, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung zahlreiche Belege vorgelegt worden seien, um zu bestätigen, dass diese Fachleute keine Kenntnis von einer Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ zur Bezeichnung eines Grills hatten, und räumt ein, dass er weitere Aussagen dieser Art habe einholen wollen.

66      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer letztlich vor, vor dem EUIPO zur Verfahrensakte gereichte Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2020, in dem die Gründe für die Beschwerde erläutert würden, hinsichtlich der Frage der umgangssprachlichen Verwendung des streitigen Zeichens nicht berücksichtigt zu haben. Dies impliziert jedoch, dass der Kläger dahingehende, für zulässig erklärte Beweise bereits vorgelegt hatte.

67      Daher ist das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe den Kläger zur umgangssprachlichen Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ nicht angehört, zurückzuweisen.

68      In Bezug auf das Vorbringen, die Anlagen HBP 38 bis 42 seien nicht geprüft worden, ist festzustellen, dass diese Anlagen Dokumente zum Verletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) betreffen. Aus Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung geht zwar insoweit hervor, dass die Beschwerdekammer sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Dokumente bilden jedoch nicht die Grundlage der angefochtenen Entscheidung, die auf anderen Anlagen beruht, die während des Nichtigkeitsverfahrens zur Ermittlung des beschreibenden Charakters des Zeichens STEAKER eingereicht wurden, und sie waren daher für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.

69      In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung auf die in der angefochtenen Entscheidung genannte Anlage Ast 24 gestützt, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen insoweit unzutreffend ist, als die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Anlagen Ast 18 bis 22 beschreibende Angaben zeigten und dass Anlage Ast 24 dies im Wesentlichen bestätigt habe. Zudem hat die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung klar eingeräumt, dass die Streithelferin eine große Zahl an Belegen für einen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung „STEAKER“ eingebracht habe. Daher hat die Beschwerdekammer das Vorbringen des Klägers zur Anlage Ast 24 weder ignoriert noch die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf diese Anlage gestützt.

70      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Recht des Klägers auf Anhörung nicht verletzt wurde und dass der dritte Klagegrund infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Klagegrund: Verfälschung der Tatsachen und Beweise

71      Im Rahmen seines vierten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der angeblich beschreibende Charakter des Zeichens STEAKER auf die Beiträge zum deutschen Diskussionsforum Grillsportverein gestützt worden sei. Die Beschwerdekammer habe hierbei die Beweise, die er bei ihr vorgelegt habe, nur unvollständig geprüft.

72      Erstens habe die Beschwerdekammer die Anlagen HBP 21 und 22 zu den Erklärungen des Managers dieses Forums, wonach diesem die Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ zur Bezeichnung eines Zartmachers für Fleisch, jedoch nicht als Bezeichnung eines Grills bekannt sei, nicht oder nur unzureichend geprüft. Zweitens bestreitet der Kläger, dass die Anlage Ast 31, die ein Archivexemplar sei, das die Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ durch Fachleute ab 1976 belege, öffentlich zugänglich sei, und ist der Auffassung, dass diese Anlage keinen Bezug zu einem Grill erkennen lasse. Drittens macht er eine Verfälschung der Tatsachen bei der Prüfung von Anlage Ast 24 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kategorie von Grills geltend, da diese Anlage, bei der es sich um eine Website handele, die die Ergebnisse einer Suche am Computer aufliste, keine sachliche Aussagekraft für das angebliche Vorliegen einer beschreibenden Verwendung habe und unzutreffende Informationen enthalte.

73      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen entgegen.

74      Mit diesem Klagegrund rügt der Kläger in Wahrheit die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens STEAKER, die auf einer unvollständigen Würdigung der genannten Beweise beruhe, und macht somit im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

75      Hierzu geht aus den Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich die Erklärungen von Fachleuten und insbesondere Anlage HBP 21 geprüft hat. Sie hat eindeutig erklärt, dass daraus u. a. hervorgehe, dass das Wort „Steaker“ zum Anmeldezeitpunkt nicht als generische Angabe für einen Hochtemperatur-Grill eingeführt gewesen sei, dass aber eine beschreibende Verwendung anhand dieser Erklärungen nachgewiesen worden sei, auch wenn sich diese Fachleute dessen eventuell nicht gewahr gewesen seien.

76      Auf der Grundlage der weiteren von den Parteien vorgelegten Beweise ist die Beschwerdekammer darüber hinaus von einer jahrelangen stetigen Verwendung des Wortes „Steakers“ ausgegangen.

77      In Bezug auf die Beurteilung von Anlage Ast 24 ist darauf hinzuweisen, wie oben in Rn. 69 ausgeführt wurde, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf diese gestützt hat.

78      Jedenfalls genügt die Feststellung, dass, selbst wenn die Anlagen Ast 24 und 31 wegen Unzutreffentheit nicht zu berücksichtigen sein sollten, die übrigen von den Parteien vorgelegten und in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für sich genommen ausreichen, um eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „Steaker“ zu belegen.

79      Der vierte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

80      Der fünfte Klagegrund umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil macht der Kläger einen Ermessensmissbrauch der Beschwerdekammer geltend, da diese die neuen von der Streithelferin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO vorgelegten und die umgangssprachliche Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ betreffenden Beweise für zulässig erklärt habe. Zum einen habe die Streithelferin nicht begründet, weshalb dieser Begriff ein umgangssprachlicher Ausdruck sei, und zum anderen hätte sie dieses neue Vorbringen im Verfahrensstadium vor der Nichtigkeitsabteilung einbringen müssen.

81      Mit dem zweiten Teil rügt der Kläger insofern einen Ermessensmissbrauch der Beschwerdekammer, als diese die die umgangssprachliche Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ betreffenden Beweise, die er im Nachgang zu dem neuen Vorbringen der Streithelferin zu diesem Aspekt vorgelegt habe, zum Teil zurückgewiesen habe.

82      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

83      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil vom 26. Juni 2019, Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO [200 PANORAMICZNYCH u. a.], T‑117/18 bis T‑121/18, EU:T:2019:447, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Zum ersten Teil ist festzustellen, dass die Argumentation der Beschwerdekammer zur Bejahung der Zulässigkeit der von der Streithelferin vorgelegten Dokumente nicht ermessensfehlerhaft ist.

85      Gemäß Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2018/625 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 darf die Beschwerdekammer nämlich Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn sie auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und wenn sie aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen.

86      Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass die in Rede stehenden Dokumente von der Streithelferin zum ersten Mal in Beantwortung der Ausführungen des Klägers, in denen er die Gründe für seine Beschwerde erläutert, vorgelegt wurden.

87      Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass diese Dokumente im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO relevant seien, da sie in erster Linie die Angaben zu den Verwendungen des Ausdrucks „Steaker“ in Foren und anderen Zusammenhängen bestätigen und damit Dokumente der Streithelferin, die fristgerecht vorgelegt worden seien, vervollständigen sollten.

88      In Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer schließlich zwar ausgeführt, dass die Parteien nicht die Gründe erläutert hätten, weshalb sie diese neuen Beweise nicht fristgemäß vorgelegt hätten. Indessen hat die Beschwerdekammer zutreffend entschieden, dass, nachdem der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2020, in dem er die Gründe für seine Beschwerde erläutert habe, 37 neue Anlagen vorgelegt habe, es nicht möglich gewesen sei, die Streithelferin daran zu hindern, darauf mit zusätzlichen Beweisen zu reagieren.

89      Insofern hat die Beschwerdekammer nicht dadurch die Grenzen ihres Ermessens überschritten, dass sie die verspätete Vorlage neuer von der Streithelferin vorgelegter Beweise berücksichtigt hat.

90      Was den zweiten Teil betrifft, so rügt der Kläger, wie er es bereits im Rahmen seines dritten Klagegrundes getan hat, dass die neuen Beweise, die er in seinem Schriftsatz vom 12. August 2020 im Nachgang zu den Erklärungen der Streithelferin während des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO vorgelegt habe, nicht zugelassen worden seien. Er ist der Auffassung, die von ihm gegebene Begründung reiche dafür aus, dass die Beschwerdekammer die vorgelegten Dokumente für zulässig erkläre.

91      Insoweit beruft sich der Kläger erneut darauf, auf ein neues Vorbringen der Streithelferin zur umgangssprachlichen Verwendung des Ausdrucks „Steaker“ erwidern zu dürfen. Wie im Rahmen des dritten Klagegrundes festgestellt wurde, zielt das Vorbringen zur Verwendung von Umgangssprache jedoch nur darauf ab, das ursprüngliche Tatsachenvorbringen, wonach die Bezeichnung „Steaker“ beschreibenden Charakter habe, zu untermauern, und stellte nicht für sich genommen eine neue Tatsache dar.

92      Infolgedessen haftet der Unzulässigkeit der neuen vom Kläger vorgelegten Beweise kein Ermessensfehler seitens der Beschwerdekammer an, weshalb der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage infolgedessen in vollem Umfang abzuweisen ist.

 Kosten

93      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

94      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Manfred Sturz trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.