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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State – Niederlande) – RTL Nederland BV, RTL Nieuws BV

(Rechtssache C-451/221 , RTL Nederland und RTL Nieuws)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EU] Nr. 376/2014 – Weiterverfolgung von Ereignissen, die die Flugsicherheit gefährden – Art. 15 – Vertraulichkeit der Angaben zu diesen Ereignissen – Umfang dieser Vertraulichkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 11 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – Medienfreiheit – Ersuchen von im Sektor der Informationsmedien tätigen Unternehmen um Übermittlung von Informationen über den Abschuss eines den Osten der Ukraine überfliegenden Luftfahrzeugs – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkung – Voraussetzungen)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: RTL Nederland BV, RTL Nieuws BV

Beteiligter: Minister van Infrastructuur en Waterstaat

Tenor

Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 geänderten Fassung ist im Licht des in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

dahin auszulegen, dass

die im Besitz der zuständigen nationalen Behörden befindlichen Informationen über ein flugsicherheitsbezogenes Ereignis im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 376/2014 in geänderter Fassung einer Vertraulichkeitsregelung unterliegen, die zur Folge hat, dass weder die Öffentlichkeit noch ein Medienunternehmen ein Recht darauf hat, in irgendeiner Form Zugang zu ihnen zu erhalten.

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1     ABl. C 380 vom 3.10.2022.