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Klage, eingereicht am 25. September 2015 – Portugal/Kommission

(Rechtssache T-551/15)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.    den Beschluss C (2015) 4076 der Europäischen Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit damit ein Betrag in Höhe von 501 445,57 Euro im Zusammenhang mit von der Portugiesischen Republik im Rahmen der Maßnahme Flachs und Hanf im Wirtschaftsjahr 1999/2000 gemeldeten Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurde;

2.     der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, mit denen sie folgende Verstöße rügt:

1.     Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 : Die Kommission habe das Vorliegen einer Verletzung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nicht nachgewiesen;

2.     Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70, da die Voraussetzungen, die die Kommission in den im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltenen einheitlichen Leitlinien für die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 25% aufgestellt habe, nicht erfüllt gewesen seien;

3.     Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 : Vor über 24 Monaten getätigte Ausgaben − durch den angefochtenen Beschluss, der in den Jahren 1999 und 2000 getätigte Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließe, werde die Finanzierung von Ausgaben verweigert, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt worden seien, zu dem die Kommission den portugiesischen Behörden die Ergebnisse der aus der Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung vom 28. April 2006 resultierenden Überprüfungen schriftlich mitgeteilt habe.

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1 Beschluss vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 182, S. 39). Verordnung (EWG) N

r

. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13). Dokument VI/5330/97-PT vom 23. Dezember 1997, Richtlinien der Europäischen Kommission zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL‑Garantie.

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

2 Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 124, S. 21).