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Klage, eingereicht am 23. September 2015 – Portugal/Kommission

(Rechtssache T-550/15)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2015) 4076 der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit darin ein Betrag von 8 260 006,65 Euro der von der Portugiesischen Republik im Rahmen der Maßnahme Sonstige Direktbeihilfen – Schafe und Ziegen für die Haushaltsjahre 2010, 2011 und 2012 gemeldeten Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

A – In Bezug auf die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 – Kontrollen während des Haltungszeitraums

Falsche Auslegung und Anwendung des Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) 796/20042 in Bezug auf den Begriff von Kontrollen, die „während des Haltungszeitraums“ durchgeführt werden müssen;

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die rechtsfehlerhafte rückwirkende Anwendung des Art. 2 Abs. 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368/20113 durch die Kommission, da die Unionsvorschriften erst durch die Änderung des Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1122/20094 „über den gesamten Haltungszeitraum … verteilt[e]“ Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen hätten;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den der Rechtssicherheit, da nach diesen Grundsätzen erforderlich sei, dass jede Maßnahme der Organe, die Rechtswirkungen entfalte, klar und deutlich sein und den Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden müsse, dass diese mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen könnten, von dem an die genannte Maßnahme bestehe und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginne;

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Ausführungsbestimmungen zu Art. 34 Abs. 2, sofern es sie gebe, schriftlich vorliegen müssten. Sonst wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage gestellt, da nicht sichergestellt wäre, dass die Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten einheitlich unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergriffen würden;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 5 EUV, da die von den portugiesischen Behörden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen genau das in den betreffenden Vorschriften vorgesehene Ziel unabhängig davon erreichten, ob sie zu Beginn, wie die Kommission behaupte, oder in der Mitte oder näher beim Ende durchgeführt würden, soweit sie während des Haltungszeitraums unangekündigt und unvorhersehbar durchgeführt würden.

B – In Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2011 – Neue rechtliche Anforderungen der elektronischen Identifizierung

Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/20065 , da der Beschluss nicht ausreichend begründet gewesen sei, die Gründe/Begründung Fehler offenbart hätten und er als solcher gegen den Zweck und das Ziel des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 verstoßen habe;

Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20056 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die in den Leitlinien der Kommission zu dieser Materie genannten vier Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und das Vorliegen dieser vier kumulativen Voraussetzungen hätte festgestellt werden müssen.

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1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 4076) (ABl. L 182, S. 39).

2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 341, S. 33).

4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).

5 Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).

6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).