Language of document : ECLI:EU:T:2016:238

Vorläufige Fassung





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. April 2016 –

Portugal/Kommission

(Rechtssache T‑551/15)

„Nichtigkeitsklage – EGFL und ELER – Klagefrist – Beginn – Verspätung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn – Mitteilung – Beschluss der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union – Spätere Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 6 AEUV und 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 20-23, 25-28, 31-33, 36-38, 40)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff (Art. 263 Abs. 6 AEUV und 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 24)

3.                     Handlungen der Organe – Allgemeine Verpflichtung, die Adressaten über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren – Fehlen (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 39)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39), soweit bestimmte von der Portugiesischen Republik getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.