Language of document : ECLI:EU:T:2018:897





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2018 –
Bank Refah Kargaran/Rat

(Rechtssache T-552/15)

„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Aufnahme in die und der Beibehaltung ihres Namens auf der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, entstanden sein soll – Zuständigkeit des Gerichts – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

1.      Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 129)

(vgl. Rn. 28, 29)

2.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zuständigkeit des Unionsrichters – Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die fälschliche Aufnahme des Klägers in eine Liste von Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, entstanden sein soll – Ausschluss – Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die Umsetzung der gegen den Kläger ergangenen restriktiven Maßnahmen entstanden sein soll – Einbeziehung

(Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 40 EUV; Art. 215 AEUV, Art. 263 Abs. 4 AEUV und Art. 275 AEUV; Beschlüsse 2010/413/GASP, 2010/644/GASP und 2011/783/GASP des Rates; Verordnungen Nrn. 961/2010, 1245/2011 und 267/2012 des Rates)

(vgl. Rn. 30-32)

3.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Unzureichende Begründung eines Rechtsakts – Ausschluss

(Art. 296 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 35, 43)

4.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1)

(vgl. Rn. 54)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin aufgrund des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegen sie entstanden sein sollen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bank Refah Kargaran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.