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Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2011 von Bart Nijs gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Januar 2011 in der Rechtssache F-77/09, Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-184/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Januar 2011 aufzuheben;

die Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses des Europäischen Rechnungshofs vom 15. Januar 2009, mit der der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 1. Februar 2009 ohne Kürzung des Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung Nr. 81-2007 des Rechnungshofs vom 20. September 2007, mit der die Befugnisse der Anstellungsbehörde einem Ad-hoc-Ausschuss übertragen wurden, aufzuheben;

sämtliche von diesem Ad-hoc-Ausschuss getroffenen vorbereitenden Entscheidungen, insbesondere die vom 22./29. Oktober 2007, vom 23. November 2007 und vom 12. Juni 2008 über die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, aufzuheben;

hilfsweise, falls das Gericht den Aufhebungsanträgen nicht stattgeben sollte, festzustellen, dass die vom Ad-hoc-Ausschuss des Europäischen Rechnungshofs am 15. Januar 2009 verhängte Sanktion im Hinblick auf Art. 10 [des Anhangs IX] des Beamtenstatuts aus den vorstehend genannten Gründen viel zu streng ist;

die Sache an die Anstellungsbehörde des Europäischen Rechnungshofs in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen oder, falls dies wirklich für erforderlich gehalten werden sollte, eine Sanktionen zu verhängen, die dem Sachverhalt wesentlich besser gerecht wird;

weiter hilfsweise, ausdrücklich festzustellen, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall, wie vorstehend dargelegt, missachtet wurde, und dies bei der gegebenenfalls zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen;

gemäß der Klageschrift zu entscheiden;

dem Europäischen Rechnungshof die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelführer die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, insbesondere des Rechts, auf den Schriftsatz des Europäischen Rechnungshofs zu erwidern, vorzubehalten;

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen

dem Rechtsmittelführer die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer neun Rechtsmittelgründe geltend.

Als erster Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Streitgegenstand geändert, indem es die Ausführungen des Rechtsmittelführers in der Sitzung als Rücknahme seiner Klage auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 81-2007 ausgelegt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 40, 58 und 94 des angefochtenen Urteils gerügt.

Als dritten Rechtsmittelgrund beruft sich der Rechtsmittelführer auf eine Verfälschung des ersten Klagegrundes durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, da dieses die angeführten Absätze der Art. 22a und 22b des Beamtenstatuts der Europäischen Union nicht berücksichtigt habe.

Als vierten Rechtsmittelgrund führt der Rechtsmittelführer die Nichtanwendung des Grundsatzes der Beweiselastumkehr durch das Gericht für den öffentlichen Dienst an.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Bezug auf den zweiten Klagegrund in rechtlicher Hinsicht falsch entschieden und aus dem Verhalten des Generalsekretärs im Zusammenhang mit Art. 11a des Beamtenstatuts keine Konsequenzen gezogen.

Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft eine Nichtberücksichtigung der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst.

Als siebter Rechtsmittelgrund wird dem mit dem Disziplinarverfahren beauftragten Beamten Parteilichkeit zu Ungunsten des Rechtsmittelführers vorgeworfen.

Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird gerügt, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sei dadurch nicht effektiv angewendet worden, dass die Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion gegenüber dem Sachverhalt nicht geprüft worden sei.

Neunter Rechtsmittelgrund ist eine falsche Anwendung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer.

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