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Urteil des Gerichts vom 28. Mai 2013 – Trabelsi u. a./Rat

(Rechtssache T-187/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schadensersatzklage – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mohamed Trabelsi, Ines Lejri, Moncef Trabelsi, Selima Trabelsi und Tarek Trabelsi (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Metzker, dann Rechtsanwalt A. Tekari)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Étienne und A. Vitro, dann G. Étienne, M. Bishop und M.-M. Joséphidès)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bourdes und M. Konstantinidis) und Tunesische Republik (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Bourdon)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 40) und auf Schadensersatz

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Mohamed Trabelsi betrifft.

Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2011/79 werden in Bezug auf Herrn Mohamed Trabelsi bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Mohamed Trabelsi, Frau Ines Lejri, Herrn Moncef Trabelsi, Frau Selima Trabelsi und Herrn Tarek Trabelsi einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission und die Tunesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 152 vom 21.5.2011.