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Urteil des Gerichts vom 28. Mai 2013 – Chiboub/Rat

(Rechtssache T-188/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Fehlende Rechtsgrundlage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah Chiboub (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Perrot und F. Gaudillière, dann Rechtsanwalt M.-M. Le Roux)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Vitro, G. Étienne und S. Cook, dann A. Vitro und G. Étienne)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis) und Tunesische Republik (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Bourdon)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62), des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72 (ABl. L 31, S. 40) und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah Chiboub betrifft.

Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chiboub betrifft.

Die Wirkungen des Anhangs des Beschlusses 2011/72 in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/79 geänderten Fassung werden in Bezug auf Herrn Chiboub bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 101/2011, soweit sie Herrn Chiboub betrifft, aufrechterhalten.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Chiboub.

Die Europäische Kommission und die Tunesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 145 vom 14.5.2011.