Language of document : ECLI:EU:T:2014:40

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

20. Januar 2014(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Vertretung eines Organs durch zwei Bevollmächtigte – Erstattungsfähige Kosten“

In der Rechtssache T‑186/11 DEP

Peter Schönberger, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Waldherr und U. Rösslein als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend einen Antrag des Europäischen Parlaments auf Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 7. März 2013, Schönberger/Parlament (T‑186/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht),

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Urteil vom 7. März 2013, Schönberger/Parlament (T‑186/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die Klage ab, die der Kläger, Herr Schönberger, gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 25. Januar 2011 erhoben hatte, mit der die Prüfung der von Herrn Schönberger am 2. Oktober 2010 eingereichten, für zulässig erklärten Petition (Petition Nr. 1188/2010) abgeschlossen wurde, und verurteilte Herrn Schönberger zur Tragung der Kosten.

2        Mit Schreiben vom 16. April 2013 forderte das Europäische Parlament Herrn Schönberger auf, ihm Kosten in Höhe eines Betrags von 432,80 Euro zu erstatten, der den Reisekosten von zwei Bevollmächtigten des Parlaments entspreche, die an der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 teilgenommen hätten.

3        Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 teilte Herr Schönberger dem Parlament mit, dass er die Erstattung des geforderten Betrags ablehne. Erstens seien die Kosten für einen der beiden Bevollmächtigten keine notwendigen Aufwendungen und daher nicht erstattungsfähig, da nur ein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. Zweitens hätten das Generalsekretariat und die Dienststellen des Parlaments gemäß dem Protokoll Nr. 6 über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 265) ihren Sitz in Luxemburg, wo die mündliche Verhandlung stattgefunden habe, so dass eine Anreise von Bevollmächtigten aus anderen Arbeitsorten nicht notwendig gewesen sei. Drittens sei der Bevollmächtigte kein Anweisungsbefugter zur Geltendmachung von Dienstreisekosten.

4        Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde, hat das Parlament mit Schriftsatz, der am 26. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beim Gericht einen Kostenfestsetzungsantrag nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

5        Mit am 3. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Herr Schönberger zu diesem Antrag Stellung genommen.

6        Das Parlament beantragt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 432,80 Euro.

7        Herr Schönberger beantragt, festzustellen, dass die Reisekosten der beiden Bevollmächtigten nicht erstattungsfähig sind, hilfsweise, dass nur die Reisekosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

8        Das Parlament ist der Auffassung, dass die Reise- und Aufenthaltskosten der beiden Bevollmächtigten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, unter den Begriff der Aufwendungen fielen, die im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung für das Verfahren notwendig gewesen seien.

9        Hierzu macht es geltend, dass es generell und gemäß einer auch von den anderen Organen gepflegten Praxis nie nur einen Bevollmächtigten für die Bearbeitung eines Verfahrens vor dem Unionsrichter benenne. Im vorliegenden Fall sei die Anwesenheit der beiden Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dadurch gerechtfertigt gewesen, dass neben dem Bevollmächtigten, der innerhalb des Juristischen Dienstes des Parlaments für die den Petitionsausschuss betreffenden Verfahren zuständig sei, die zweite Bevollmächtigte das Parlament zuvor in einer ähnlichen Sache vor dem Gericht vertreten habe.

10      Zum Einwand, dass sein Generalsekretariat und seine Dienststellen ihren Sitz in Luxemburg hätten, stellt das Parlament fest, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an allen seinen Arbeitsorten eine personelle Infrastruktur aufrechterhalten müsse, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Die Aufteilung des Juristischen Dienstes auf die beiden Arbeitsorte des Parlaments Luxemburg und Brüssel sei zudem durch das im Jahr 1996 zwischen Herrn Hänsch in seiner Eigenschaft als Präsident des Europäischen Parlaments und Herrn Juncker, dem damaligen luxemburgischen Premierminister, geschlossenen Abkommen über die Verlagerung einer bestimmten Anzahl von Stellen des Generalsekretariats von Luxemburg nach Brüssel (im Folgenden: Hänsch-Juncker-Abkommen) bekräftigt worden. Nach der aktuellen Geschäftsverteilung würden die den Petitionsausschuss betreffenden Angelegenheiten von einem in Brüssel angesiedelten Team verfolgt, was die Benennung von zwei Bevollmächtigten gerechtfertigt habe.

11      Die Zahlungsaufforderung schließlich sei durch die Bevollmächtigten des Parlaments im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. L 362, S. 1) erfolgt.

12      Herr Schönberger tritt dem Antrag des Parlaments entgegen.

13      Er wiederholt, dass die Kosten für die Anreise der beiden Bevollmächtigten aus Brüssel für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Luxemburg nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig seien, da das Generalsekretariat des Parlaments und seine Dienststellen dort ihren Sitz hätten. Die vom Parlament behauptete Verlagerung von Dienststellen des Generalsekretariats von Luxemburg nach Brüssel verstoße im Übrigen gegen das genannte Protokoll Nr. 6. Die Folgen dieses Verstoßes könnten nicht dem Kläger angelastet werden. Ferner sei das Hänsch-Juncker-Abkommen kein relevantes Rechtsdokument.

14      Für den Fall, dass das Gericht von einer Erstattungsfähigkeit der Anreisekosten ausgehen sollte, macht der Kläger hilfsweise geltend, dass diejenigen der zweiten Bevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien, da das Parlament die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend begründet habe.

 Würdigung durch das Gericht

15      Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

16      Aus dieser Bestimmung und ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 13).

17      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Rn. 18, und Kerstens/Kommission, Rn. 14).

18      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten (vgl. Beschluss Tetra Laval/Kommission, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass es den Unionsorganen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor den Unionsgerichten vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Halten es die Unionsorgane in ihrem Interesse für angebrachter, sich durch Mitglieder ihres Personals vertreten zu lassen, die Vorschriften unterliegen, die ihre finanzielle Lage regeln, obliegt es diesen, das Organ, dem sie angehören, zu beraten und zu unterstützen sowie die Aufgaben auszuführen, die ihnen im Bereich ihrer Tätigkeiten zugewiesen sind. Dies schließt die mit der Vertretung vor den Unionsgerichten verbundene Wahrnehmung der Interessen des von ihnen vertretenen Organs ein. Der Ausführung ihrer Aufgaben in ihrer Gesamtheit entsprechen die ihnen gezahlten Dienstbezüge, so dass die Kosten für die Tätigkeit der Mitglieder des Personals nicht als Aufwendungen für das Verfahren und somit als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können (Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C‑409/96 P‑DEP, Slg. 1999, I‑4939, Rn. 12).

21      Dagegen fallen Aufwendungen, die von der internen Tätigkeit eines Organs getrennt werden können, wie die durch das Verfahren bedingten Reise- und Aufenthaltskosten, nach der Rechtsprechung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kerstens/Kommission, Rn. 21).

 Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Parlaments

22      Im vorliegenden Fall stellt Herr Schönberger nicht in Abrede, dass es sich bei den Reisekosten, deren Erstattung vom Parlament gefordert wird, um Aufwendungen handelt, die sich von dessen interner Tätigkeit trennen lassen. Herr Schönberger stellt auch nicht in Frage, dass das Parlament diese Auslagen tatsächlich gehabt hat.

23      Er bestreitet jedoch, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, und zwar mit der Begründung, dass sie nicht im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung notwendig seien. Es sei nämlich nicht notwendig, die Bevollmächtigten nach Luxemburg anreisen zu lassen, da das Generalsekretariat des Parlaments und seine Dienststellen dort ihren Sitz hätten.

24      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Parlament, solange es nicht einen einzigen Sitz oder auch nur Arbeitsort hat, in der Lage sein muss, an den verschiedenen Arbeitsorten außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht ist, diejenige Infrastruktur aufrechtzuerhalten, die unerlässlich ist, um die Erfüllung der ihm durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben an allen diesen Orten sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, Slg. 1983, 255, Rn. 54). Was insbesondere das Personal betrifft, das mit den Ausschüssen und Delegationen befasst ist, deren Sitzungen regelmäßig in Brüssel stattfinden, hält es das Parlament zu Recht für unerlässlich, in Brüssel über das für diese Sitzungen notwendige Personal zu verfügen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C‑213/88 und C‑39/89, Slg. 1991, I‑5643, Rn. 54).

25      Darüber hinaus steht es einem Kläger nicht zu, die Wahl des den Beklagten vor dem Unionsgericht vertretenden Bevollmächtigten in Frage zu stellen. Jede andere Beurteilung würde die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken (siehe oben, Rn. 19) und den Unionsrichter dazu verpflichten, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Organe und Einrichtungen zu setzen, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind. Eine solche Pflicht ist aber weder mit dieser Bestimmung noch mit der den Organen und Einrichtungen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar. Hingegen ist die Berücksichtigung der Einschaltung eines oder mehrerer Bediensteter mit der dem Unionsrichter im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung eingeräumten Beurteilungsbefugnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 15, und vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T‑187/06 DEP I, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).

 Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

26      Für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern (vgl. Beschluss Marcuccio/Kommission, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Das Parlament fordert einen Betrag von insgesamt 432,80 Euro, der nach der dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Reisekostenaufstellung den von seinen Bevollmächtigten im Hinblick auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 verauslagten Kosten für Treibstoff und die Hotelübernachtung sowie den entsprechenden Tagegeldern entspricht.

28      Bezüglich der Teilnahme von zwei Bevollmächtigten an dieser Sitzung führt das Parlament lediglich an, dass die Anwesenheit der zweiten Bevollmächtigten dadurch gerechtfertigt gewesen sei, dass sie das Parlament zuvor in einer ähnlichen Rechtssache vor dem Gericht vertreten habe (siehe oben, Rn. 9).

29      Hierzu ist festzustellen, dass grundsätzlich die Kosten eines einzigen Anwalts oder Bevollmächtigten je Partei als notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden können. Die Kosten für das Tätigwerden eines zweiten Anwalts oder Bevollmächtigten sind daher nur aufgrund besonderer Umstände erstattungsfähig, die sich insbesondere aus der Art des jeweiligen Rechtsstreits ergeben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2006, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil Schönberger/Parlament, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, keine neuen Rechtsfragen aufwarf, dass die insbesondere die Zulässigkeit der Klage betreffenden Fragen auch nicht besonders komplex waren und dass es keine besondere Tatsachenfrage gab, deren Behandlung in der mündlichen Verhandlung zu erwarten war.

31      Daraus folgt, dass die fragliche Rechtssache keine besonderen Umstände aufweist, die es rechtfertigen, die für die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten als notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs CPVO/Schräder, Rn. 40; Beschlüsse des Gerichts Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], Rn. 22, und vom 3. September 2010, Componenta/Kommission, T‑455/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61).

32      Es sind daher die für einen einzigen Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu berücksichtigen, d. h. der vom Parlament geforderte und vom Kläger nicht bestrittene Betrag in Höhe von 287,80 Euro.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Schönberger dem Europäischen Parlament zu erstatten hat, wird auf 287,80 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 20. Januar 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.