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Klage, eingereicht am 30. März 2011 - Trabelsi u. a./Rat

(Rechtssache T-187/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Trabelsi (Paris, Frankreich), Ines Lejri (Paris), Moncef Trabelsi (Paris), Selima Trabelsi (Paris) und Tarek Trabelsi (Paris) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Metzker)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 4. Februar 2011 für nichtig zu erklären;

den Namen "Mohamed Trabelsi" von der Liste zu streichen;

den Namen "Ines Lejri" von der Liste zu streichen;

den Namen der Mutter von Mohamed Trabelsi von der Liste zu streichen;

die in der Liste angegebenen Adresse von Mohamed Trabelsi zu streichen;

Herrn und Frau Trabelsi ein Erwiderungsrecht einzuräumen;

Tarek Trabelsi im Hinblick auf seine Behinderung zu schützen;

dem Rat der Europäischen Union aufzugeben, seine Vorschrift zu überprüfen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten;

die vom Rat der Europäischen Union erlassene Vorschrift auszusetzen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, an Herrn Trabelsi für den von ihm erlittenen Schaden 150 000 Euro Schadensersatz zu zahlen;

der Union die Kosten in Höhe von 25 000 Euro aufzuerlegen;

den Staat gemäß Art. L 761-1 des CJA [Code de justice administrative: Verwaltungsgerichtsgesetz] zur Zahlung eines vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags für die außergerichtlichen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Als erster Klagegrund wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei wegen Ermessensmissbrauchs und eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Delikten und Sanktionen, ne bis in idem und des kontradiktorischen sowie des fairen Verfahrens rechtswidrig.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine innere Rechtswidrigkeit des angefochten Beschlusses gerügt, weil er das Eigentumsrecht verletze, gegen die Grundsätze der Menschenwürde, der Gleichheit und gegen die Grundfreiheiten der Familie Trabelsi verstoße, in deren Privatleben eingreife und ein behindertes Kind diskriminiere.

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