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Urteil des Gerichts vom 6. März 2024 – BSW – management company of „BMC“ holding/Rat

(Rechtssache T-258/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus Verbote in Bezug auf die Einfuhr, den Erwerb, die Beförderung und die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen auf dem Sektor der Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Belarus – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Missbrauch von Befugnissen – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AAT Byelorussian Steel Works – management company of „Byelorussian Metallurgical Company“ holding (BSW – management company of „BMC“ holding) (Zhlobin, Belarus) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch E. Rebasti und A. Boggio-Tomasaz als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch M. Carpus Carcea und J. Norris als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2022, L 67, S. 103) und zum anderen der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2022, L 67, S. 1), soweit sie sie betreffen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die AAT Byelorussian Steel Works – management company of „Byelorussian Metallurgical Company“ holding (BSW – management company of „BMC“ holding) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 257 vom 4.7.2022.