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Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache T 33/01, Infront WM AG (ehemals Kirchmedia WM AG) / Kommission der EG

(Rechtssache C 125/06 P

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und M. Huttunen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache T-33/01, Infront WM AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben;

selbst den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden durch die Feststellung, dass die Klage in der Rechtssache T-33/01 unzulässig war;

der Klägerin in der Rechtssache T-33/01 die der Kommission aus dieser Rechtssache und dem vorliegenden Rechtsmittel entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel betrifft die Frage der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil diese Begriffe rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. Dadurch habe es das institutionelle Gleichgewicht beseitigt, das sich in den Vorschriften widerspiegele, die regelten, wann vor den Gemeinschaftsgerichten die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage gestellt werden könne. Das Gericht habe ein Unternehmen als von einer Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen angesehen, dem durch die fragliche Entscheidung allenfalls ein mittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sein könne und das noch nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens dargetan habe. Das Gericht habe für die Bejahung der individuellen Betroffenheit Merkmale anerkannt, die auch viele andere Wirtschaftsteilnehmer aufwiesen, die sich in Situationen befänden, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar seien.

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