Language of document : ECLI:EU:C:2008:159

Rechtssache C‑125/06 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Infront WM AG

„Rechtsmittel – Richtlinie 89/552/EWG – Fernsehen – Nichtigkeitsklage – Art. 230 Abs. 4 EG – Begriff der Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person ‚unmittelbar und individuell‘ betrifft“

Leitsätze des Urteils

1.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

2.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Art. 230 Abs. 4 EG)

Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Regelung der Ausübung ausschließlicher Fernsehübertragungsrechte für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die mit einer Entscheidung der Kommission, in der ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, gebilligt worden sind, erlegen den Fernsehveranstaltern eine Reihe von Beschränkungen auf. Da diese Beschränkungen mit den Bedingungen zusammenhängen, unter denen die Fernsehveranstalter die Übertragungsrechte für benannte Ereignisse vom Inhaber der ausschließlichen Fernsehsenderechte erwerben, bewirken die vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen und die Billigungsentscheidung, dass die Rechte der Gesellschaft, die die Fernsehübertragungsrechte erworben hat, neuen Beschränkungen unterworfen werden, die noch nicht existierten, als sie die betreffenden Rechte erwarb, und die deren Ausübung erschweren. Damit wirkt sich eine solche Entscheidung der Kommission unmittelbar auf die Rechtsstellung des Inhabers dieser Rechte aus. Im Übrigen gehen die Eingriffe in die Stellung dieses Rechteinhabers allein auf das Erfordernis zurück, das durch diese Maßnahmen und die Entscheidung der Kommission vorgegebene Ergebnis zu erreichen, ohne dass die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Entscheidung über einen Ermessensspielraum verfügen, der sich auf die Stellung des Rechteinhabers auswirken könnte.

(vgl. Randnrn. 50-52, 59, 62-63)

Eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung kann nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung. Wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören. So kann es sich u. a. dann verhalten, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat.

(vgl. Randnrn. 70-72)