Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2006 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T‑106/05)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei – Ablehnung der Bewerbung – Frist – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 46, 48-49, 54-55, 60)
2. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung (vgl. Randnrn. 57-58, 60)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems (IKT‑System) beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei nicht in das beschränkte Verzeichnis aufzunehmen, und Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zurückgewiesen wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt die Kosten. |