Language of document :

Klage, eingereicht am 20. September 2012 - Post Invest Europe/Kommission

(Rechtssache T-413/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Post Invest Europe Sarl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Franchoo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 2, 5, 6 und 7 des Beschlusses der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA. 14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post - La Poste (jetzt "bpost"), der am 29. Juni 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (ABl. L 170, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Die Feststellung der Kommission, dass das Postnetz keine gesonderte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI) sei, bei der Anspruch auf Ausgleich bestehe, verstoße gegen die Art. 106 Abs. 2, 107 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV, stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Unterlassung der Kommission, einen Teil der durch die Unversaldienstverpflichtung bedingten Postnetzkosten bei der Berechnung des Betrags von Gewinnen aus dem reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung, die über einem angemessenen Gewinn lägen, zu berücksichtigen, verstoße gegen die Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV und stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

Die Feststellung der Kommission, dass Nettokosten von außerhalb der Briefzustellung liegenden DAWI mit den Gewinnen aus dem reservierten Bereich der Universaldienstverpflichtung ausgeglichen werden müssten, soweit sie über einem angemessenen Gewinn lägen, verstoße gegen die Art. 107 und 106 Abs. 2 AEUV und verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

Es liege ein Verstoß gegen die Art. 107 und 106 Abs. 2 AEUV und eine Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots vor, da vollständig unterlassen worden sei, die in den Jahren 1992 bis 2005 bei bpost aufgelaufene Unterkompensation vorzutragen, um die Beträge der angeblichen Überkompensation bei bpost aus dem Zeitraum von 2006 bis 2010 auszugleichen.

____________