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Klage, eingereicht am 7. September 2010 - Amor/HABM - Jablonex Group (AMORIKE)

(Rechtssache T-371/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Amor GmbH (Obertshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hartmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jablonex Group a.s. (Jablonec nad Nisou, Tschechische Republik)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juni 2010 in der Sache R 619/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Jablonex Group a.s.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "AMORIKE" für Waren der Klassen 14, 25 und 26.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: International registrierte Wortmarke "AMOR" für Waren der Klasse 14; Gemeinschaftsbildmarke, die das Wortelement "Amor" enthält für Waren der Klassen 14 und 18; nationale Bildmarke, die das Wortelement "Amor" enthält für Waren der Klasse 25; und nationale Bildmarke in der Farbe Orange, die das Wortelement "Amor" enthält für Waren der Klassen 9, 14, 18, 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).