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Klage, eingereicht am 3. Juni 2021 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-342/21)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers, R. Lindenthal)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie seit dem Jahr 2005 in dem Gebiet SKBB01 Banskobystrický kraj (mit Ausnahme des Jahres 2016) und im Ballungsraum SKKO0.1 Košice (mit Ausnahme der Jahre 2009, 2015 und 2016) die Tagesgrenzwerte für PM10 systematisch und andauernd überschritten hat;

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XV dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie in Luftqualitätsplänen keine geeigneten Maßnahmen festgelegt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung in dem Gebiet SKBB01 Banskobystrický kraj, im Ballungsraum SKKO0.1 Košice und in dem Gebiet SKKO02 Košický kraj so kurz wie möglich gehalten werden kann;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2008/50/EG lege für PM10-Konzentrationen einen Tagesgrenzwert fest (50 μg/m³). Der Tageskonzentrationswert dürfe nicht mehr als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden. Die Slowakische Republik habe im Gebiet Banskobystrický kraj und im Ballungsraum Košice systematisch und andauernd gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 verstoßen, wie aus den von der Slowakischen Republik gemäß Art. 27 dieser Richtlinie vorgelegten Jahresberichten über die Luftqualität hervorgehe.

Zudem sehe Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Schadstoffwerte in der Luft in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen einen Grenzwert überschritten, dafür sorgten, dass für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftqualitätspläne erstellt würden, um die entsprechenden in Anhang XI festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen sei, enthielten die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden könne. Die Kommission macht geltend, dass die Slowakische Republik der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, im Fall der Überschreitung der Grenzwerte Luftqualitätspläne mit geeigneten Maßnahmen zu erstellen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden könne, und zwar in Bezug auf die Gebiete Banskobystrický kraj und Košický kraj und den Ballungsraum Košice. Dieser Verstoß ergebe sich zum einen bereits unmittelbar aus dem Umstand, dass die Slowakische Republik in diesen beiden Gebieten und in diesem Ballungsraum durch die Überschreitung der Tagesgrenzwerte für PM10 systematisch und andauernd gegen Art. 13 Abs. 1 verstoßen habe. Darüber hinaus ergebe sich der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie auch aus der Ungeeignetheit der Luftqualitätspläne, der unzureichenden Luftqualitätsstrategie, den unzureichenden zusätzlichen Maßnahmen und aus Mängeln der slowakischen Rechtsvorschriften.

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1 ABl. 2008, L 152, S. 1.