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Klage, eingereicht am 6. Februar 2008 - Cementir Italia / Kommission

(Rechtssache T-63/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cementir Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig und insgesamt nichtig zu erklären, weil darin die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird, obwohl sie eine rechtmäßige Verlängerung der Entschädigungsmaßnahme darstellt, die der italienische Staat zugunsten der Terni (und ihrer Rechtsnachfolger) als Ausgleich für die Enteignung ihrer Stromwerke in den Jahren 1962/63 erlassen hat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin

a) festgestellt wird, dass Italien die staatliche Beihilfe zugunsten von ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat,

b) festgestellt wird, dass von ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche Gelder zurückzufordern sind, und demzufolge

c) angeordnet wird, dass Italien diese Gelder zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern hat;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin Italien aufgegeben wird, die Beihilfe zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern, weil eine solche Rückforderung gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-62/08 (ThyssenKrupp/Kommission) geltend gemacht werden.

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