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Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 - Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA

(Rechtssache T-135/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hitachi Chemical Europe GmbH (Düsseldorf, Deutschland), Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) und Sitre Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung ED/169/2012 der ECHA über die Aufnahme von Hexahydromethylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid und Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid (zusammenfassend als "MHHPA" bezeichnet) als Stoffe gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("REACH"), die die Kriterien des Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung erfüllen, für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie die MHHPA und ihre Monomere betrifft;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler/Rechtsfehler: i) Inhalationsallergene fielen nicht unter Art. 57 Buchst. f REACH, und ii) die ECHA habe weder eine hinreichende Begründung noch Nachweise dafür geliefert, dass die MHHPA "ähnlich besorgniserregend" seien wie ein Karzinogen, ein Mutagen oder ein Giftstoff für die Entwicklung ("CMR") der Kategorie 1, da

CMR- Stoffe irreversible Folgen auslösten, wohingegen bei den MHHPA die Sensibilisierung der Atemwege nicht irreversibel sei;

keine Exposition des Verbrauchers oder des Betriebspersonals vorläge;

die Überprüfung der MHHPA auf alten und überholten Daten beruhe;

die Überprüfung nicht alle einschlägigen Daten berücksichtige;

die Überprüfung in erster Linie auf eine Analogie zu einem anderen Stoff gestützt sei, was wissenschaftlich fragwürdig sei und was zeige, dass nur wenige und beschränkte Daten für die Überprüfung der MHHPA verwendet worden seien.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Die Klägerinnen hätten nicht die Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu verteidigen, aufgrund fehlender objektiver Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Stoff um einen ähnlich besorgniserregenden Stoff gemäß Art. 57 Buchst. f REACH handle, insbesondere bei Inhalationsallergenen wie den MHHPA, und weil die ECHA nicht alle von der Industrie während der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Verfügung stehenden oder gestellten Informationen berücksichtigt habe.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die ECHA habe im Hinblick auf die MHHPA die Wahl der Maßnahmen gehabt und durch die Einstufung der MHHPA als besonders besorgniserregende Stoffe den Klägerinnen Nachteile bereitet, die im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßig seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).