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Klage, eingereicht am 19. Mai 2008 - Giannini / Kommission

(Rechtssache F-49/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Massimo Giannini (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger gekündigt wurde, und Verurteilung der Beklagten zur Befriedigung aller finanziellen Ansprüche im Zusammenhang mit der Fortführung des Vertrags sowie Aufhebung mehrerer Entscheidungen, mit denen dem Kläger finanzielle Ansprüche verweigert wurden. Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden ist.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Kündigungsentscheidung, die ihm am 10. Juli 2007 mitgeteilt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die ihm am 5. Februar 2008 zugestellte Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Kommission zur Befriedigung aller seiner finanziellen Ansprüche im Zusammenhang mit der Fortführung des Vertrags (u. a. Grundgehalt abzüglich des gezahlten Arbeitslosengelds, Zulagen, Beihilfen und Vergütungen, berechnet für die Vertragsdauer von drei Jahren, sowie Fahrtkosten vom Dienstort zum Herkunftsort) zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich drei Prozentpunkten ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Ansprüche entstanden sind, bis zur vollständigen Befriedigung zu verurteilen;

die Entscheidungen vom 27. Juli 2007 und vom 20. September 2007, mit denen für August 2007 ein Abzug von seinen Bezügen in Höhe von 5 218,22 Euro für einen Teil der Fahrtkosten vom Dienstort zum Herkunftsort des Klägers vorgenommen wurde, aufzuheben und daher diesen Betrag von 5 218,22 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich drei Prozentpunkten ab dem 15. August 2007 bis zur vollständigen Befriedigung zurückzuzahlen;

die Entscheidung vom 28. August 2007, mit der die Einrichtungsbeihilfe auf ein Drittel des Betrags beschränkt wird, den er im November 2006 erhalten hat, und die beiden anderen Drittel, 4 278,50 Euro, mit den Bezügen für Februar 2006 zurückgefordert werden, aufzuheben und daher diesen Betrag von 4 278,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich drei Prozentpunkten ab dem 15. Februar 2008 bis zur vollständigen Befriedigung zurückzuzahlen;

ihm den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig mit 200 000 Euro bemessen wird;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

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