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Klage, eingereicht am 22. August 2012 - France Télécom/Kommission

(Rechtssache T-385/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. Dezember 2011, mit dem die Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten von France Télécom durchgeführt hat und die die Reform der Finanzierung für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betraf (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2008 [ex NN 23/2008]), unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Rechts- und Beurteilungsfehler sowie Verletzung der Begründungspflicht, als die Kommission die Minderung des an den Staat zu zahlenden Arbeitgeberbeitrags für die den Beamten von France Télécom gewährten Ruhegehälter als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe. Die Kommission habe diese Fehler begangen,

als sie zu dem Schluss gekommen sei, es liege ein wirtschaftlicher Vorteil vor;

als sie angenommen habe, die Maßnahme sei selektiv;

als sie angenommen habe, die Maßnahme sei geeignet, den Wettbewerb zu verzerren, und

als sie zu dem Schluss gekommen sei, es liege eine staatliche Beihilfe vor, obwohl die Kommission anerkenne, dass der Vorteil zumindest bis zum 31. Dezember 2010 durch Zahlung eines außerordentlichen pauschalen Beitrags neutralisiert worden sei.

2.    Zweiter Klagegrund: Hilfsweise Rechts- und Beurteilungsfehler, als die Kommission die Vereinbarkeit der behaupteten Beihilfe von der Einhaltung der in Art. 2 des streitigen Beschlusses festgelegten Bedingungen abhängig gemacht habe. Die Kommission habe diese Fehler begangen, als sie angenommen habe, die Klägerin habe geringere Soziallasten als ihre Mitbewerber zu zahlen, und es abgelehnt habe, den Präzedenzfall "La Poste" auf das Verfahren von France Télécom zu übertragen.

3.    Dritter Klagegrund: Hilfsweise Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Beurteilung des Zeitraums, in dem die im streitigen Beschluss genannte Beihilfe durch den außerordentlichen pauschalen Beitrag neutralisiert worden sei. Die Kommission habe diese Fehler begangen,

als sie die Ausgleichs- und Überausgleichsabgaben in die Berechnung der sich aus der Minderung des Arbeitgeberbeitrags ergebenden Verringerung der Belastungen miteinbezogen habe, und

als sie zu dem Schluss gekommen sei, der außerordentliche pauschale Beitrag müsse zum Anpassungssatz von 5,53 % und nicht von 7 % kapitalisiert werden.

4.    Vierter Klagegrund: Hilfsweise Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin.

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