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Klage, eingereicht am 28. August 2012 - Borrajo Canelo u. a./HABM - Technoazúcar (PALMA MULATA)

(Rechtssache T-381/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Ana Borrajo Canelo (Madrid, Spanien), Carlos Borrajo Canelo (Madrid), Luis Borrajo Canelo (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: A. Gómez López, abogado)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Technoazúcar (Havanna, Kuba)

Anträge

Die Kläger beantragen,

der Klage stattzugeben und festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21. Mai 2012 in der Sache R 2265/2010-2, mit der die Beschwerde der Antragsteller im Verfahren zur Erklärung des Verfalls gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 24. September 2010 zurückgewiesen wurde, soweit diese den Antrag auf Erklärung des Verfalls der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 602 454 "PALMA MULATA" für die Klasse 33 zur Kennzeichnung von Rum zurückgewiesen hat, nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 40/1994 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009) steht;

dem Beklagten und gegebenenfalls dem Streithelfer die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke "PALMA MULATA" für Waren der Klasse 33 - Eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 4 602 454.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Technoazúcar.

Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

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