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Klage, eingereicht am 24. August 2012 - Ferienhäuser zum See/HABM - Sunparks Groep (Sun Park Holidays)

(Rechtssache T-383/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ferienhäuser zum See GmbH (Marienmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Boden und I. Höfener)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sunparks Groep NV (Den Haan, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Juni 2012 in der Sache R 1928/2011-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Juli 2011 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Sun Park Holidays Die wohl kinderfreundlichste Art Campingurlaub zu machen!" in den Farben blau, gelb und schwarz für Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9078049.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6852453 für die Bildmarke in den Farben blau und grün "Sunparks Holiday Parks" für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43; Benelux-Wortmarke "SUNPARK" (Nr. 834301); Benelux- und internationale Bildmarke "SUNPARKS" (Nr. 853882 und Nr. 992185).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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