Language of document : ECLI:EU:T:2015:117





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 –
Orange/Kommission

(Rechtssache T‑385/12)

„Staatliche Beihilfen – Ruhegehälter – Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft – Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vorteil – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Verteidigungsrechte“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Senkung der Kosten, die mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängen – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 34‑37)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Einbeziehung – Maßnahme, die sich auf die Art und Weise der Finanzierung der Ruhegehälter der beim begünstigten Unternehmen beschäftigten Beamten bezieht – Herabsetzung der vom begünstigten Unternehmen an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 38‑41)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Maßnahme zum Ausgleich eines wegen der Zusatzverpflichtungen hinsichtlich der Ruhegehälter der beim begünstigten Unternehmen beschäftigten Beamten bestehenden strukturellen Nachteils – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 42, 43)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 47‑49, 58‑62, 103‑108)

5.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Einzelmaßnahme für ein einzelnes Unternehmen – Einbeziehung – Erforderlichkeit eines Vergleichs des Beihilfeempfängers mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden – Fehlen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 53, 54)

6.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen, die eine Rechtsstellung beeinträchtigen können – Klage, die ausschließlich gegen die Begründung einer Handlung gerichtet ist – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 70)

7.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV) (vgl. Rn. 81‑86, 91‑95)

8.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 98‑100)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Anwendung der in der Mitteilung über die Bezugssätze festgesetzten Sätze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Mitteilung 96/C 232/06 der Kommission) (vgl. Rn. 117‑123)

10.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Recht des Beihilfeempfängers auf angemessene Beteiligung am Verfahren – Grenzen (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 131, 132)

11.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit – Vortragen von Argumenten in der Erwiderung – Keine Auswirkung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 134)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Orange trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.