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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SIC ( Sociedade Independente de Comunicação SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Dezember 2001

(Rechtssache T-297/01)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die SIC ( Sociedade Independente de Comunicação SA mit Sitz in Carnaxide, Linda-a-Velha (Portugal) hat am 6. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Carlos Botelho Moniz.

Die Klägerin beantragt,

(die Klage zuzulassen und ihr stattzugeben;

(der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, deren Gegenstand ausschließlich in der Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Fernsehens besteht.

Am 30. Juli 1993 habe die Klägerin bei der Generaldirektion Wettbewerb ( GD IV der Kommission eine Beschwerde gegen die Portugiesische Republik und gegen die RTP ( Radiotelevisão Portuguesa SA wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen die Artikel 87 und 88 EG, eingelegt.

Die Beschwerde habe sich gegen eine Gesamtheit von Maßnahmen gerichtet, die die portugiesische Regierung zugunsten der RTP, eines öffentlichen Betreibers und Inhabers einer Konzession des öffentlichen Fernsehdienstes, erlassen habe; solche Maßnahmen seien staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG, und diese Beihilfen seien entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt worden.

Mehr als zwei Jahre nach Einlegung der Beschwerde und trotz verschiedener von ihr unternommener Schritte habe die SIC festgestellt, dass die Kommission nicht Stellung zu der eingelegten Beschwerde genommen habe.

Wegen der Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans habe die Klägerin die Kommission im August 1995 gemäß Artikel 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert, damit sie zu der Beschwerde Stellung nehme, insbesondere zu dem Antrag, ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten.

Die Kommission habe die portugiesischen Behörden um weitere Informationen ersucht.

Da die SIC diesem Ersuchen, das sie für eine vorbereitende Maßnahme gehalten habe, und mit der Untätigkeit der Kommission nicht zufrieden gewesen sei, habe sie eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 232 EG erhoben (Rechtssache T-231/95).

Nachdem die Kommission am 7. November 1996 eine Entscheidung über die der RTP gewährte staatliche Finanzierung erlassen habe, sei die Untätigkeitsklage gegenstandslos geworden, und die Klägerin habe SIC zurückgenommen.

Inzwischen habe die SIC am 22. Oktober 1996 bei der Kommission eine neue Beschwerde gegen die Portugiesische Republik wegen Verstoßes gegen die Artikel 87 und 88 EG im Hinblick auf die Durchführung des Konzessionsvertrags für den öffentlichen Fernsehdienst eingelegt.

Die zweite Beschwerde habe im Wesentlichen die rechtliche Begründung der ersten Beschwerde wieder aufgenommen.

Am 6. Januar 1997 habe die Klägerin eine Kopie der erwähnten, an die Portugiesische Republik gerichteten Entscheidung vom 7. November 1996 der Kommission über die Finanzierung der öffentlichen Fernsehkanäle erhalten, in der die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass die genannten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe seitens des portugiesischen Staates gegenüber der RTP darstellten und daher nicht der Regelung des Vertrages über staatliche Beihilfen unterfielen.

Mit Klageschrift vom 3. März 1997 habe die SIC eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben (Rechtssache T-46/97).

Im Urteil vom 10. Mai 2000 habe das Gericht erster Instanz entschieden, dass die Kommission das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren im Hinblick auf einige finanzielle Maßnahmen des portugiesischen Staates zugunsten der RTP einleiten müsse.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 habe die SIC bei der Kommission beantragt, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die diese zur Durchführung dieses Urteils zu ergreifen beabsichtige.

Mangels einer Antwort der Kommission habe die Klägerin sie gemäß Artikel 232 Absatz 2 mit Schreiben vom 26. Juli 2001 aufgefordert, tätig zu werden.

Nach Ablauf der im Vertrag vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten habe die Kommission weder das Verfahren eingeleitet noch auf die Aufforderung zum Tätigwerden reagiert.

Anfang November 2001, nach Ablauf der genannten Frist von zwei Monaten, habe die Klägerin ein Schreiben der Kommission erhalten, in dem diese ihr mitgeteilt habe, dass die internen Vorareiten zur Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom Mai 2000 nahezu abgeschlossen seien.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass dieses Schreiben nur eine vorläufige Auskunft sei, die keine Stellungnahme des beklagten Organs zum Ausdruck bringe.

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