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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SIC ( Sociedade Independente de Comunicação SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Dezember 2001

(Rechtssache T-298/01)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die SIC ( Sociedade Independente de Comunicação SA mit Sitz in Carnaxide, Linda-a-Velha (Portugal), hat am 6. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Carlos Botelho Moniz.

Die Klägerin beantragt,

1 (die Klage zuzulassen und ihr stattzugeben;

2 (festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie es in Anbetracht ihrer Pflichten aus den Artikeln 87 und 88 EG im Bereich der Vorprüfung der ihr bekannten staatlichen Beihilfemaßnahmen sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, denen sie unterliegt, insbesondere der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sorgfalt, unter Verstoß gegen die Artikel 87 und 88 EG und die erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätze unterlassen hat, über die den Antrag auf Einleitung des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 im Hinblick auf die Maßnahmen zu entscheiden, die Gegenstand der Beschwerden der Klägerin vom 22. Oktober 1996 und 20. Juni 1997 waren;

3 (der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, deren Gegenstand ausschließlich in der Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Fernsehens besteht.

Am 22. Oktober 1996 habe die Klägerin bei der Generaldirektion Wettbewerb ( GD IV der Kommission eine Beschwerde gegen die Portugiesische Republik und gegen die RTP ( Radiotelevisão Portuguesa SA wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags eingelegt.

Die Beschwerde habe sich gegen eine Gesamtheit von Maßnahmen gerichtet, die die portugiesische Regierung zugunsten der RTP, eines öffentlichen Betreibers und Inhabers einer Konzession des öffentlichen Fernsehdienstes, erlassen habe; solche Maßnahmen seien staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG, und diese Beihilfen seien entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt worden.

Gegenstand der Beschwerde seien insbesondere Ausgleichsentschädigungen gewesen, die die Portugiesische Republik der RTP in den Jahren 1994, 1995 und 1996 gewährt habe.

Die Ausgleichsentschädigungen für 1994 und 1995 seien Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 7. November 1996 gewesen, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei.

Die Untätigkeit, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, beziehe sich auf die Ausgleichsentschädigung für 1996.

Diese Maßnahme stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG dar, die vom portugiesischen Staat unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 getroffen und durchgeführt worden sei, da ihr keine Mitteilung an die Kommission vorausgegangen sei.

Die Maßnahme sei der Kommission mit der Beschwerde vom 22. Oktober 1996, also vor mehr als fünf Jahren, zur Kenntnis gebracht worden, ohne dass die Kommission bis Ende November 2001 eine Entscheidung im Hinblick auf die Ausgleichsentschädigung für 1996 getroffen habe.

Am 20. Juni 1997 habe die Klägerin bei der Generaldirektion Wettbewerb ( GD IV der Kommission eine neue Beschwerde gegen die Portugiesische Republik und die RTP wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 87 und 88 EG, eingelegt.

Wegen der Untätigkeit der Kommission habe die Klägerin sie mit Schreiben vom 26. Juli 2001, das die Kommission am 30. Juli 1977 erhalten habe, nach mehr als 53 Monaten seit der Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 232 EG aufgefordert, Stellung zu der Beschwerde zu nehmen und das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Die Kommission habe mit Schreiben vom 24. Oktober 2001, bereits nach Ablauf der in Artikel 232 festgesetzten Frist von zwei Monaten, geantwortet, ohne darin Stellung zu beziehen; sie habe sich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass sie im Begriff sei, die Vorarbeiten für die Beschwerde abzuschließen.

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