Amtsblattmitteilung
Klage der Nordmilch eG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 3. Dezember 2001
(Rechtssache T-295/01)
Verfahrenssprache: Deutsch
Nordmilch eG, Zeven (Deutschland), hat am 3. Dezember 2001 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt C. Spintig.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 19. September 2001 in dem Beschwerdeverfahren R 826/2000-3 aufzuheben,
- die beklagte Partei zu verpflichten, dem Eintragungsverfahren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung 607895 Fortgang zu geben, namentlich das bei ihr unter der Widerspruchsnummer B 190746 anhängige Widerspruchsverfahren wiederzueröffnen und nach Abschluss jenes Widerspruchsverfahrens, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 607895 sich nicht als gemäß Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung
1 von der Eintragung ausgeschlossen erweist, die Anmeldung gemäß Artikel 45 der Verordnung einzutragen,
- der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "OLDENBURGER" - Anmeldung Nr. 607895
Waren oder Dienstleistungen:Waren der Klassen 29, 30 und 32 (u.a. Milch- und Molkereiprodukte)
Vor der Beschwerdekammer
angefochtenen Entscheidung: Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer
Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:- Rechtsfehlerhafte Anwendung von Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94;
- Unzutreffende Auslegung des Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94;
- Rechtsfehlerhafte Unterlassung der Beklagten, die Klägerin zur Erklärung eines "Disclaimer" aufzufordern.
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____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).