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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Furness Intercontinental Services B. V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. November 2001

    (Rechtssache T-299/01)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Furness Intercontinental Services B. V. mit Sitz in Rotterdam hat am 27. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist J. W. L. M. ten Braak. Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung REM 12/00 der Kommission gemäß Artikel 230 EG für nicht zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei als Zollspediteur tätig, der im Auftrag Dritter Waren im zollgebundenen Verkehr lagere und Zollanmeldungen vornehme. In diesem Zusammenhang habe sie eine Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für den Transport von Äthylalkohol von den Niederlanden nach Marokko vorgenommen. Für denselben Auftraggeber habe sie auch für andere Transporte Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgenommen. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass es im Zusammenhang mit diesen Transporten Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Die Waren seien in Wirklichkeit nicht an ihr angegebenes Ziel gebracht worden und die Warenabfertigungsdokumente des spanischen Zolls seien gefälscht gewesen. Die Klägerin erklärt, sie habe davon nichts gewusst.

Sie habe daraufhin die noch ausstehenden Einfuhrabgaben zahlen müssen. Sie habe danach gemäß Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/921 einen Antrag auf Erstattung dieser Einfuhrabgaben bei den niederländischen Behörden gestellt. Die niederländischen Behörden hätten ihrerseits gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/792 und Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/933 hierzu einen Antrag bei der Europäischen Kommission gestellt. Dieser Antrag sei von der Kommission mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt worden.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin zunächst auf eine Verletzung des Anhörungsrechts sowie einen Verstoß gegen die Artikel 906a und 907 der Verordnung Nr. 2454/93 und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Ihr sei insbesondere nicht zu allen Aktenstücken Zugang gewährt worden. Deshalb habe sie sich nicht sachdienlich zu den Akten äußern und auch nicht gemäß Artikel 906a der Verordnung Nr. 2454/93 wirksam Stellung nehmen können. Die Entscheidung der Kommission sei deshalb auch verspätet, weil die Frist für den Erlass der Entscheidung nicht gemäß Artikel 907 dieser Verordnung habe verlängert werden können.

Die Klägerin macht weiter einen Verstoß gegen die Artikel 905 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 und einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend. Die Kommission habe von sich aus untersuchen müssen, ob die spanischen Zollbehörden an dem Betrug beteiligt gewesen seien oder nicht. Aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nicht, dass so eine Untersuchung stattgefunden habe. Die mögliche Beteiligung von Zollbeamten an dem Betrug sei ein besonderer Umstand, der die Erstattung der Zollabgaben rechtfertige.

Die Klägerin rügt auch eine Verkennung der Tatsachen durch die Kommission. So habe die Kommission nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zuständigen Behörden bereits vor dem fraglichen Transport von dem Betrug gewusst hätten. Darüber hinaus hätten diese Behörden bei ihrer Untersuchung dieses Betrugs um die Mitwirkung der Klägerin gebeten. Die Klägerin führt weiter aus, die einfache Erklärung der spanischen Behörden, es seien bei diesem Betrug falsche Stempel verwandt worden, sei nicht ausreichend substantiiert. Die Entscheidung sei bezüglich dieser Gesichtspunkte auch nicht hinreichend begründet.

Die Kommission verkenne schließlich mit der angefochtenen Entscheidung ihre eigene Verantwortung. Die Kommission sei für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollsystems verantwortlich. Selbst wenn die Klägerin alle möglichen Vorsorgemaßnahmen getroffen hätte, wäre es ihr im Zeitpunkt des Transports unmöglich gewesen, den durch Dritte verübten Betrug zu verhindern oder aufzudecken.

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1 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. ( TEXTE DE LA NOTE (

2 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben. ( TEXTE DE LA NOTE (

3 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. ( TEXTE DE LA NOTE (