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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank, eingereicht am 7. Dezember 2001

    (Rechtssache T-300/01)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Carlo De Nicola hat am 7. Dezember 2001 eine Klage gegen die Europäische Investitionsbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Luigi Isola.

Der Kläger beantragt,

(die gegenüber dem Kläger vom Leiter des Büros Rom, Thomas Hackett, mündlich ausgesprochene Entlassung vom 6. September 2001, die anschließende gegenüber dem Kläger mit am 12. September 2001 eingegangenen und vom Präsidenten der EIB, Philippe Maystadt, unterzeichneten Schreiben gegenüber dem Kläger ausgesprochene Entlassung sowie alle Akte, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung sind und darauf folgen, zu denen sicherlich einige der Artikel der Personalordnung und des Verhaltenskodex gehören, falls dieser für den Kläger gilt, für nichtig zu erklären;

(die EIB zu verurteilen, den Kläger wieder in seinen Arbeitsplatz einzugliedern, seine Laufbahn ab Februar 1999 wieder herzustellen und alle in der Zwischenzeit angefallenen neu bewerteten und um die Zinsen erhöhten Bezüge sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, und zwar in dem im folgenden angegebenen Rahmen, der im Laufe des Verfahrens noch genauer bezeichnet werden wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, der sich gegen seine Entlassung durch die Beklagte sowie gegen die Umstände dieser Entlassung wendet, ist derselbe wie in den Rechtssachen T-7/98, T-208/98 und T-109/99, De Nicola/EIB1 sowie T-120/01, De Nicola/EIB2.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger geltend:

(Der Verhaltenskodex sei als einseitig abgefaßter und nur vom Arbeitgeber herrührender Akt, der weder im individuellen Arbeitsvertrag noch in der Personalordnung genannt werde, auf den Kläger nicht anwendbar.

(Auf eine Disziplinarmaßnahme sei stillschweigend verzichtet worden, da der Präsident der EIB dem Kläger erst mit Schreiben vom 13. Juni 2001 die Vergehen und Verstöße mitgeteilt habe, die seiner Ansicht nach dem Kläger anzulasten seien und die auf das Jahr 1998 zurückgingen. Durch diese Verzögerung würden im Übrigen die Verteidigungsrechte des Arbeitnehmers verletzt.

(Die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses sei rechtswidrig. Artikel 40 der Personalordnung sei rechtswidrig, soweit er in keinem Fall die Ersetzung des Leiters der Personalabteilung vorsehe, obwohl dieser im Streit mit dem Kläger Partei sei, und soweit nicht vorgesehen sei, dass der Disziplinarausschuß in jedem Fall mit dem aus vier Stimmberechtigten bestehenden Plenum beraten müsse.

(Es liege ein Verstoß gegen das in Artikel 40 der Personalordnung geregelte Verfahren vor.

(Die mündliche Entlassung vom 6. September 2001 sei rechtswidrig, da eine solche Entlassung in keiner Regelung, sei sie gemeinschaftsrechtlich oder nicht, vorgesehen sei und im Übrigen von dem Leiter der Geschäftsstelle in Rom ausgesprochen worden sei, während die Personalordnung diese Befugnis nur dem Präsidenten der EIB zuerkenne.

(Die Entlassung vom 12. September 2001 sei rechtswidrig. In diesem Zusammenhang wird bekräftigt, dass die Vergehen, die Gegenstand der Disziplinarmaßnahme seien, sicherlich nicht als schwerwiegend angesehen worden seien, da der Präsident den Betroffenen gemäß Artikel 39 der Personalordnung sofort vom Dienst hätte suspendieren können. Außerdem habe die Beklagte praktisch niemals die genauen zeitlichen und örtlichen Umstände bezeichnet und habe auch keine der Tatsachen nachgewiesen; sie habe nur behauptet, sie entlasse ihn, weil er anläßlich des Disziplinarverfahrens nicht mitgearbeitet habe, auch wenn ihm diese angebliche Verfehlung niemals vorgehalten worden sei.

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1 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( Urteil vom 23. Februar 2001, Slg. ÖD 2001, I-A-49, II-185. ( TEXTE DE LA NOTE (

2 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. C 227 vom 11.8.01, S. 30.P/cn ( TEXTE DE LA NOTE (