Language of document : ECLI:EU:T:2012:367

Rechtssache T-279/09

Antonino Aiello

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Zustellung des von der Widersprechenden bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatzes – Regeln 50 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Verteidigungsrechte“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Befugnis des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Anmeldung – Zustellung des von der Widersprechenden bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatzes – Zustellung an den bestellten Vertreter oder an den gemeinsamen Vertreter

(Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 20 Abs. 2, 50 Abs. 1, 67 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 77)

3.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 17)

2.      Aus Regel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer dem Anmelder der Gemeinschaftsmarke, der die Beschwerde bei der Beschwerdekammer eingelegt hat, die Stellungnahme des Widersprechenden übermittelt und ihn auffordert, sich zu dieser zu äußern.

Nach der Regel 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 erfolgen dann, wenn ein Vertreter bestellt worden ist oder der zuerst genannte Anmelder bei einer gemeinsamen Anmeldung als der gemeinsame Vertreter gemäß Regel 75 Abs. 1 gilt, Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter. Somit kann sich das HABM nicht auf die angebliche Zustellung des Schriftsatzes der Widersprechenden an den Kläger selbst berufen, um die Nichtzustellung an den Vertreter des Klägers zu rechtfertigen.

Im Übrigen kann aus Regel 77 der Verordnung Nr. 2868/95, wonach alle Zustellungen an den Vertreter dieselbe Wirkung haben, als wären sie an die vertretene Person gerichtet, nicht geschlossen werden, dass die Zustellung an den Vertretenen als Zustellung an den Vertreter gilt. Wäre dies der Fall, liefe Regel 67 der Verordnung Nr. 2868/95 leer.

(vgl. Randnrn. 24, 29, 31)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 33-34)