Language of document : ECLI:EU:T:2013:279





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. Mai 2013 – Morte Navarro/Parlament

(Rechtssache T‑280/09)

„Petition an das Europäische Parlament – Entscheidung, die Petition abzulegen – Nichtigkeitsklage – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Petition, die nicht den Tätigkeitsbereich der Union betrifft“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit – Inhaltlich hinreichend klare Klageschrift – Fehlende Klarheit einer als Anlage beigefügten Petition – Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Randnrn. 19-21)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, eine Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Einbeziehung (Art. 227 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnr. 25)

3.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 27)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, eine Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen (Art. 227 AEUV und 296 AEUV; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 191 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 32-41, 44)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Grenzen (vgl. Randnr. 47)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009, die Petition des Klägers vom 17. Dezember 2008 (Petition Nr. 1818/2008) ohne weitere Bearbeitung abzulegen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr José Carlos Morte Navarro trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.