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Klage, eingereicht am 21. August 2023 – Giorgio Armani/EUIPO – Shenzhen City Chongzheng Technology (Darstellung eines stilisierten Adlers)

(Rechtssache T509/23)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin I. Carli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shenzhen City Chongzheng Technology Co. Ltd (Shenzhen, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung eines stilisierten Adlers) – Anmeldung Nr. 18 365 053

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2023 in der Sache R 1413/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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